Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

« Der viermonatliche Kampf der Genfer Goldarbeiter zur Er- 
ringung neunstündiger Arbeitszeit hat dieselben Fr. 49,000 ge- 
kostet. Von Genf und auswärts sind im Strike Fr. 25,000 als 
Geschenk und Fr. 21,000 als Darlehen eingegangen. Unter den 
Schenkungen erscheint die Arbeiterschaft Genf’s mit über Fr. 13,000. 
Zur Tilgung der Schuldenlast hat nun jeder in Genf beschäftigte 
Goldarbeiter eine Wochensteuer von 1 Fr. zu entrichten und glaubt 
man dadurch, die Fr. 21,000 innerhalb 2 Jahren zu decken.» 
Herr Armand Goegg, der bekannte radikale Politiker, wel- 
cher als ein warmer Freund der Arbeiter von diesen im Früh- 
jahr 1868 zum Vermittler gewählt wurde, schreibt uns über die 
Genfer Strike und seine Vermittlung am 12. Februar 18783 
Folgendes: 
«Ich habe nur einmal in Genf öffentlich als Vermittler zur 
gütlichen Beilegung eines Strike mitgewirkt und zwar vor 
Ostern im Frühjahr 1868, wo sämmtliche Arbeiter vom Bau- 
fache — Maurer, Steinhauer, Zimmerleute, Schlosser etc. — 
statt 12 stündiger Tagesarbeit eine 10stündige und 20°, Lohn- 
erhöhung verlangt, und während 3 Wochen ohne Ausnahme den 
Strike ausgehalten haben. 
Die Nachbarschaft Frankreichs, wo seit Jahren schon 10stündige 
Tagesarbeit und höherer Lohn existirten, sowie die gesteigerten 
Lebensmittel- und Wohnungspreise gaben hiezu die Veranlassung. 
In einem offenen Schreiben an sämmtliche Genfer Blätter 
schlug ich zur gütlichen Beilegung statt 12stündiger 11 stün- 
dige Tagesarbeit und 10 °/, Lohnerhöhung vor, weil ich die Ueber- 
zeugung hatte, dass die Arbeiter wegen Mangels an auswärtiger 
Unterstützung den Strike auf die Dauer nicht aushalten konnten 
und die Meister — durch früher abgeschlossene feste Contracte 
gebunden — auf den Verlust nicht eingehen würden. 
In Folge dieses Schreibens haben mich die Delegirten der 
Arbeiter für Berufung und Abschluss der Unterhandlungen zu 
ihrem Bevollmächtigten und die Meister den damaligen Staats- 
rathspräsidenten Camperio zu dem ihrigen ernannt. 
J0Rß
	        
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