Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

Lehrlinge zu vermehren und die Durchschnittszahl, die ich mir 
vorgenommen hatte, zu überschreiten. Ueberdies haben die über- 
triebenen Forderungen des Typographenbundes mich zu dem Ent- 
schlusse gebracht, ein Setzeratelier von Frauen zu errichten. 
Dieses Atelier wird nächstens eröffnet werden. In Folge der beiden 
Arbeitseinstellungen musste ich mehrere Arbeiten ablehnen und 
andere verzögern; auch hatte ich Unkosten, um das Personal 
meiner Druckerei wieder zu ergänzen, Ich begnügte mich, Arbeiter 
in den Blättern zu suchen und junge Leute für das Setzerfach 
heranzubilden. Beide Arbeitseinstellungen waren mit Drohungen 
und Ausschreitungen der Strikenden gegen die mir treu gebliebenen 
Setzer verbunden. Es wurde desshalb Klage geführt und die aus- 
schreitenden Typographen von der « Jury » schuldig erklärt und 
mit einer Geldstrafe belegt. 
Referent fügt an diesen Bericht des von der Arbeitseinstellung 
betroffenen Druckereibesitzers noch eine Mittheilung der Gegen- 
partei über die Ursachen der criminalrichterlichen Verurtheilung 
zweier Lausanner Typographen. Die « Helvetische Typographia », 
Organ des schweizerischen Typographenbundes, enthält in ihrer 
Nummer 6 vom 15. März 1873 folgende Darstellung des Sach- 
verhalts als Aufforderung zur Subscription: 
Process von «Le Gutenberg» in Lausanne. 
«Das in Lausanne erscheinende Fachblatt «Le Gutenberg» 
war kürzlich Ursache criminalrichterlichen Einschreitens. Ge- 
nanntes Blatt veröffentlichte die Namen von zehn Arbeitern, 
welche den Verfügungen des Typographenbundes (es handelte sich 
um Theilnahme bei einer Arbeitseinstellung in mehreren Geschäf- 
ten) nicht nachkommen wollten. Die Publication, welche den 
Zweck hatte, diese zehn Arbeiter bei ihren Collegen zu kenn- 
zeichnen, war mit allerlei heftigen Ausdrücken, welche einer der 
Zehn als Injurien aufnahm, begleitet. Er klagte, fand bei der 
Justiz Recht, und erhielt Fr. 250 Entschädigung, welche Ver- 
fasser des Artikels und Verleger gemeinschaftlich nebst einer 
30°
	        
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