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nächste: Jahr festgesetzt und auf die monatlichen Beitrags - Quittungen
gedruckt.
$ 10. Ein Musiker, welcher einen Engagements-Vertrag abschliesst,
in welchem seine Gage den festgesetzten Minimalsatz nicht erreicht, oder
welcher eine musikalische Leistung unter dem festgesetzten Tarifsatz aus-
führt, oder mit einem Nichtvereinsmitgliede ohne spezielle
Genehmigung des Central-Comite’s öffentlich musicirt, kann
durch mit Gründen versehenen Beschluss des Central-Comite’s, gegen wel-
chen ein Rechtsmittel nicht zulässig ist, aus dem Verein, oder auch gänzlich
oder zeitweise von dem Besuche der Börse ausgeschlossen werden.
$ 11. Jeder Musiker, welcher ein Engagement kündigen will, um eine
höhere Gage zu erlangen, hat hierzu vorher die Genehmigung des
Central-Comite’s schriftlich einzuholen und die letzte Monats-
quittung beizufügen. Unterlässt er dies, oder wird ihm die Genehmigung
vom Central-Comite nicht ertheilt, so steht ihm ein Entschädigungs-An-
spruch nicht zu.
$ 12. Ein Musiker, welcher sein bisheriges Engagement mit Geneh-
migung des Central-Comite’s gekündigt hat, erhält aus der Vereins-
casse eine Entschädigung bis zur Höhe seiner früheren
Gage, jedoch mit folgenden Massgaben.
$ 16. Jede Entschädigung hört auf, sobald die dazu er-
forderlichen Mittel nicht mehr effectiv in der Casse vor-
handen sind. (!!)
Der Vorstand der Züricher Tonhalle hielt es für nöthig,
in seiner Antwort an die Mitglieder des Orchesters den be-
scheidenen Wünschen freundlich entgegen zu kommen, in der
Hauptsache aber eine sehr feste Stellung einzunehmen, und
sprach sich namentlich in Betreff der Strikeandrohung und über
sein künftiges Verhältniss zu dem Züricher « Localverein des
deutschen Musiker-Verbandes » sub Nr. 4, 8 und 9 seines trefflich
redigirten Antwortschreibens folgendermassen aus:
«Was den erwähnten Passus des Schreibens betrifft, dass die Musiker
entschieden gesonnen seien, unter besagter Orchestermiethe den Dienst
nicht zu leisten, so verstehen wir denselben nicht recht. Sollte er eine
Androhung von contractwidriger Dienstverweigerung, also von Contract-
bruch bedeuten, so möchten wir doch darauf hinweisen, dass in diesem
Puncte zweierlei zu bedenken ist, nämlich:
erstens, dass ein ehrenhafter Mann einen Contract, den er frei abge-
schlossen und mit seiner Mannesunterschrift bekräftigt hat, nie bricht, und
dass das Gegentheil zu dem in einem Nachsatz der Localstatuten Ihres