Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

A 
Vereins festgestellten Zweck: « Wahrung und Förderung der Sittlichkeit 
SCH und Moralität » nicht wohl passen würde; 
zweitens, dass nach unsern Gesetzen mit einem Contractbruch nicht zu 
osst, spassen ist. Es hätte dies zur unmittelbaren Folge, dass wir selbstverständ- 
oder lich nicht nur die Conventionalstrafe von Fr. 100 sogleich einziehen, son- 
vn dern auch für allen aus dem Contractbruch entstehenden Schaden — der 
elle in wenigen Tagen in die Tausende von Franken gehen könnte — sämmt- 
kann liche contractbrüchige Orchestermitglieder solidarisch haftbar machen 
wel- würden. Wir rathen also einem Jeden, sich wohl zu besinnen, ehe er 
zlich einen so unehrenhaften, gesetzwidrigen und für seine Existenz verhängniss- 
vollen Schritt thut. 
eine Wenn aber der betreffende Passus sich nur auf die Zukunft, d. h. auf 
des die Zeit vom 1. Mai 1873 an bezieht, so steht es natürlich jedem Musiker 
nats- ganz frei, uns seinen Contract rechtzeitig zu künden, sofern er sich mit 
gung uns nicht einigen kann, sowie auch wir uns das Kündigungsrecht im glei- 
-An- chen Umfang, wie es den Orchestermitgliedern selbst zusteht, jederzeit 
ungeschmälert wahren müssen, so dass wir also auf das in dem 
neh- Schreiben enthaltene Begehren, ohne Zustimmung des Orchesters keinen 
ins- Musiker zu entlassen, unmöglich eintreten könnten. 
ren Was in dem Schreiben von der absoluten Nothwendigkeit, hier einen 
Localverein des deutschen Musikerverbandes zu gründen, gesagt ist, beruht, 
ers wie wir glauben, auf ganz irrigen Vorstellungen und zum Theil auch auf 
vor- einer Verwechslung des Statutes des allgemeinen deutschen Musikerver- 
bandes vom 12, September 1872 mit dem Statut des Vereins Berliner Mu- 
siker vom Januar 1872. In dem ersteren, welches natürlich für die Local- 
‚hig, vereine ganz allein bindend ist, lässt sich von den Gefahren, welche den 
be- nicht beitretenden Musikern für die Zukunft drohen, Nichts entdecken. 
ler Indessen wollen wir dies für einmal dahingestellt sein lassen und nur be- 
es merken, dass wir für Zürich die Nothwendigkeit eines derartigen Local- 
und vereins nicht einsehen können. Ein solcher ist nur da nöthig, wo ein eigen- 
über nütziger Unternehmer das Orchester zu seinem eigenen Vortheil ausbeuten 
des und missbrauchen will, nicht aber gegenüber einem Institut, welches, weit 
. entfernt, einen pekuniären Vortheil zu suchen, seine Existenz nur den hoch- 
‘Jich herzigen Opfern verdankt, welche die Freunde der Musik auf den Altar der 
Kunst legen. 
 iker . ‚Was nun in Zukunft unser Verhalten zu dem neugegründeten Local- 
iedist verein betrifft, so werden wir demselben nichts in den Weg legen, sondern 
eine ihn frei gewähren lassen, so lange er die bei uns geltenden gesetzlichen 
/ und contractlichen Bestimmungen achtet. Dagegen erklären wir des Be- 
ac stimmtesten, dass wir fest entschlossen sind, unsere Autonomie nach allen 
en Seiten hin vollständig zu wahren; und wir erklären ferner noch ganz be- 
b sonders und ausdrücklich, dass der Beitritt zum Localverein jedem Musiker 
end vollkommen freistehen soll, und dass wir einen Zwang, der diesfalls etwa 
Ihres
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.