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desto welches die. Probezeit, die Bildungsstufe, die Dauer der Lehrzeit
WAL und die Prüfung nach Vollendung jener regulirt, alles Bestim-
ıhren mungen; welche dem unbefangenen Beurtheiler dieser Frage als
CSSCH zweckmässig erscheinen dürften. Dagegen bildete Art. 11 des
hmen Regulativs einen Stein des Anstosses. Der fragliche Passus lautet
folgendermassen: « Als Maximum der je in einer Offiein anzu-
1WEIZ. stellenden Lehrlinge wird folgendes Verhältniss beobachtet: auf
lings- 1—6 regelmässig beschäftigte Setzer 1 Setzerlehrling, auf 6 und
mehr- mehr regelmässig beschäftigte Setzer 2 Setzerlehrlinge, auf 2
‚ürch. und mehr Pressen 1 Druckerlehrling. Mehr als 1 Drucker- und
läufig 2 BSetzerlehrlinge dürfen in einer Offiein nicht angenommen
rorden werden.»
rische Es lässt sich nicht in Abrede stellen, dass der obenerwähnte
;kerei- Vorwurf, es gebe in der Schweiz Lehrburschenfabriken, aus denen
las in zum grössten Theile untüchtige Setzer hervorgingen, eine gewisse
Sn Berechtigung hat. Es existiren allerdings auf dem Lande einzelne
un veEr- Buchdruckereien, in welchen der Eigenthümer entweder lediglich
je die- mit Lehrlingen arbeitet, oder auf 4—6 Lehrlinge etwa 1—2 aus-
zu be- gelernte Gehülfen hält. Dazu kommt, dass dergleichen Lehr-
ch vor lingen in der Regel eine tüchtige Schulbildung abgeht, dass sie
nt zur zudem noch, anstatt in ihrem Berufe, häufig zu anderweitigen,
immer namentlich landwirthschaftlichen Arbeiten verwendet werden und
xbriken schliesslich als unwissende und unfähige Leute aus der Lehre
en Ge- treten, welche man in Geschäften, in denen höhere Anforderungen
mn VOL“ gestellt werden, nicht brauchen kann. So bildet sich in solchen
te und Leuten ein förmliches Handwerksproletariat heran, dem, weil nur
1seitige theilweise beschäftigt, nicht selten Unsolidität wie ein wahrer
betont Krebsschaden anhaftet.
Ss gegen Die Frage des Lehrlingswesens hat jedoch auch noch eine
n Ideen andere Seite. Für’s Erste finden sich die obenerwähnten Uebel-
bei nur stände, wie bereits bemerkt, nur in einzelnen Druckereien auf
len Ges dem Lande. Hier helfen aber alle vom schweizerischen Typographen-
n. Am bunde erlassenen Lehrlingsregulative nichts, weil sie keine An-
‚ehängt, nahme finden. Auch die immer gehässige Massregel einer
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