Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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in die Vierziger Jahre hinunter gab es einzelne Etablissements, 
welche ihre regelmässigen Tag- und Nachtarbeiter hielten; im 
Allgemeinen aber hörte diese allerdings sehr vortheilhafte, doch 
auch mit erheblichen Uebelständen nicht bloss für die Arbeiter, 
sondern auch für die Production verbundene Ausnutzung Von 
Menschen und Maschinen mit der Einführung der vervollkomm- 
neten Betriebseinrichtungen und der allgemeinen Hebung der 
Production in den Dreissiger Jahren auf. Seit dem Erlass des 
St. Galler Gesetzes für Fabrikkinder im Jahr 1853 wäre die 
Nachtarbeit schon desswegen nicht mehr möglich gewesen. 
An die vorstehenden Mittheilungen über die St. Galler 
Spinnerei knüpfen wir noch einige Lohnangaben aus dem Kanton 
Zürich, welche wir der Firma Heinrich Schmid in Gattikon ver- 
danken. Danach erhalten dort per Tag (zu 12 Arbeitsstunden 
berechnet) in der Spinnerei: Spinner Fr. 53, Regulirer an 
2 Stühlen Fr. 2, Regulirer‘ an 1 Stuhl Fr. 1. 80, Aufsetzer 
Fr. 1. 50, Aufstecker Fr. 1. 50, Arbeiter an Laminoir, 
Banc Aa broches, Peigneuse Fr. 2, Arbeiter am Bandstöckli 
Fr. 1. 75, Arbeiter an der Napeuse Fr. 2. 15, Deckelputzer 
Fr. 2, Kardenschleifer Fr. 2. 30, Hasplerinnen Fr. 2.10; 
Von den eben erwähnten Arbeitern wurden. die Aufstecker, 
Ansetzer, Kardenarbeiter und Arbeiter an der Banc ä broches, 
Laminoir und Peigneuse im Taglohn, die übrigen im Accord 
per Pfund bezahlt. 
Löhne in der Baumwollweberei. 
Dem Hause, Heinrich Schmid in Gattikon, verdanken 
wir folgende Aufstellung von Löhnen in der mechanischen 
Weberei. Es erhalten dort: Zweistuhlweber Fr. 2, Dreistuhl- 
weber Fr. 3, Webermeister‘ Fr. 4, Schlichter Fr. 3. 50, 
Spuler Fr. 2, Zettler Fr. 2. 50, Andreher und KEinzieher 
Fr. 2. 30, Fergger Fr. 3. Von obigen Arbeitern werden nur 
die Fergger im Taglohn, die übrigen im Accord nach der 
Länge der producirten Waare bezahlt. 
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