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Jieselbe liche Kündigung enthielten. Diese Massregel rief im Schoosse der
laselhst zürcherischen Section des '"Typographenbundes eine heftige Be-
wegung hervor. Nach mehrfachem gegenseitigem Schriftenwechsel
und mündlichen Verhandlungen fasste die erwähnte Section unterm
19. October folgenden Beschluss:
‚gericht « 1) Sämmtliche Bundesmitglieder des « Elsasser » (Name des Gebäudes,
f in welchem die Druckerei der Firma Orell, Füssli & Comp. sich befindet),
ichter- welche einen Vertrag eingegangen sind, werden aufgefordert, diesen Vertrag
sel es innert 24 Stunden nach Kenntniss von diesem Beschlusse zu kündigen. Wer
solche, sich diesem Beschlusse nicht unterzieht, oder wer, in irgend einer Officin,
Hastöht noch irgend einen Vertrag mit einer Principalität eingeht, ist hiedurch schon
Ko ohne Weiteres ausgeschlossen. 2) Der « Elsasser » wird von Stund an für
je EINEN Bundesmitglieder geschlossen und zwar in der Meinung, dass der Eintritt
Dritten in Condition und die Aushülfe im und für den « Elsasser » den Bundes-
Spruch mitgliedern bei Vermeidung des Ausschlusses untersagt ist, diejenigen Mit-
, glieder jedoch einstweilen fortarbeiten dürfen, welche keinen Vertrag ein-
€n vom gegangen sind. 3) Der Firma Orell, Füssli & Comp. wird angezeigt, dass
em ein- dieser Beschluss gefasst wurde und seine Aufhebung von einer vorherigen
« Fach- bedingungslosen Aufhebung der Verträge abhängt. »
in freie Die nächste Folge dieses Beschlusses war die Anrufung eines
Schiedsgerichtes gemäss der oben angeführten Bestimmung. Bevor
72 ie jedoch dieses in Function treten konnte, tauchten zwei weitere
WE und Streitpunkte auf. Während sonst nach allgemein gültigem Usus
Aodiot jede der streitenden Parteien (hier also einerseits die Firma
ivater Orell, Füssli & Co. und andrerseits 11 in Sachen betheiligte Setzer
Wlieiven derselben) ihre Schiedsrichter frei ernennt, vindicirte sich die
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grund- Typographia von vornherein. das Recht, den einen der Schieds
hoil- richter zu wählen, angeblich aus dem Grunde, weil die Setzer
pm des « Elsasser » in einem Abhängigkeitsverhältniss sich befänden,
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% Fol- Der hieraus sich ergebende Streit wurde durch Intervention der
Principale dahin geschlichtet, dass ein Setzer aus dem KElsasser
ermitt- und der Vorstand der zürcherischen Typographia den einen Schieds-
‚hülfen richter gemeinsam zu ernennen hätten. Das Schiedsgericht selbst
Hekerei wurde aus 3 Bernern, einem Prineipal, einem Setzer und einem
Tochen- Maschinenmeister componirt. Ein zweiter Streitpunkt entspann
höhung sich über die Stellung der Rechtsfrage. Während nämlich unter
monat- den Delegirten ausdrücklich fixirt worden war, das Schiedsgericht
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