Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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Jieselbe liche Kündigung enthielten. Diese Massregel rief im Schoosse der 
laselhst zürcherischen Section des '"Typographenbundes eine heftige Be- 
wegung hervor. Nach mehrfachem gegenseitigem Schriftenwechsel 
und mündlichen Verhandlungen fasste die erwähnte Section unterm 
19. October folgenden Beschluss: 
‚gericht « 1) Sämmtliche Bundesmitglieder des « Elsasser » (Name des Gebäudes, 
f in welchem die Druckerei der Firma Orell, Füssli & Comp. sich befindet), 
ichter- welche einen Vertrag eingegangen sind, werden aufgefordert, diesen Vertrag 
sel es innert 24 Stunden nach Kenntniss von diesem Beschlusse zu kündigen. Wer 
solche, sich diesem Beschlusse nicht unterzieht, oder wer, in irgend einer Officin, 
Hastöht noch irgend einen Vertrag mit einer Principalität eingeht, ist hiedurch schon 
Ko ohne Weiteres ausgeschlossen. 2) Der « Elsasser » wird von Stund an für 
je EINEN Bundesmitglieder geschlossen und zwar in der Meinung, dass der Eintritt 
Dritten in Condition und die Aushülfe im und für den « Elsasser » den Bundes- 
Spruch mitgliedern bei Vermeidung des Ausschlusses untersagt ist, diejenigen Mit- 
, glieder jedoch einstweilen fortarbeiten dürfen, welche keinen Vertrag ein- 
€n vom gegangen sind. 3) Der Firma Orell, Füssli & Comp. wird angezeigt, dass 
em ein- dieser Beschluss gefasst wurde und seine Aufhebung von einer vorherigen 
« Fach- bedingungslosen Aufhebung der Verträge abhängt. » 
in freie Die nächste Folge dieses Beschlusses war die Anrufung eines 
Schiedsgerichtes gemäss der oben angeführten Bestimmung. Bevor 
72 ie jedoch dieses in Function treten konnte, tauchten zwei weitere 
WE und Streitpunkte auf. Während sonst nach allgemein gültigem Usus 
Aodiot jede der streitenden Parteien (hier also einerseits die Firma 
 ivater Orell, Füssli & Co. und andrerseits 11 in Sachen betheiligte Setzer 
Wlieiven derselben) ihre Schiedsrichter frei ernennt, vindicirte sich die 
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grund- Typographia von vornherein. das Recht, den einen der Schieds 
hoil- richter zu wählen, angeblich aus dem Grunde, weil die Setzer 
pm des « Elsasser » in einem Abhängigkeitsverhältniss sich befänden, 
9 % . . 
% Fol- Der hieraus sich ergebende Streit wurde durch Intervention der 
Principale dahin geschlichtet, dass ein Setzer aus dem KElsasser 
ermitt- und der Vorstand der zürcherischen Typographia den einen Schieds- 
‚hülfen richter gemeinsam zu ernennen hätten. Das Schiedsgericht selbst 
Hekerei wurde aus 3 Bernern, einem Prineipal, einem Setzer und einem 
Tochen- Maschinenmeister componirt. Ein zweiter Streitpunkt entspann 
höhung sich über die Stellung der Rechtsfrage. Während nämlich unter 
monat- den Delegirten ausdrücklich fixirt worden war, das Schiedsgericht 
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