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Zürich Uebung längere Kündigungsfristen, beziehungsweise Ver-
träge, festzusetzen und zwar zwischen Prineipalen einerseits und
Factoren (Geschäftsführern), Setzern und Maschinenmeistern
anderseits. Bei den nur in beschränkter Anzahl vorhandenen
Factoren und Maschinenmeistern ist eine 14tägige Kündigungs-
frist fast gar nicht durchzuführen. Unmittelbar nach Aus-
fällung des Schiedsspruchs machte sich daher auch in der
Typographiasection Zürich eine so starke Opposition von Seite
der Factoren und Maschinenmeister geltend, dass die Ton-
angeber, nolens volens, den Beschluss nicht aufrecht zu er-
halten vermochten, sondern eine Ausnahme von vornherein
concediren mussten. Damit war aber die Richtigkeit des Schieds-
richterspruchs thatsächlich annullirt. Ein weiterer Streitpunkt
liegt nun ferner darin, ob ein Schiedsgericht nicht lediglich nur
über den gerade vorliegenden Fall abzusprechen hat, oder in
principiellen Fragen auch für die Zukunft präjudieirend ent-
scheiden kann. Die Antwort wird, wenn der Parteistandpunet
einzig in Betracht kommt, verschieden ausfallen.
Ueber die Schiedsgerichte in Arbeiterangelegenheiten über-
haupt wollen wir uns nicht weiter verbreiten und bemerken zum
Schlusse nur noch, dass auch die 25 Setzer in ihrer Eingabe
vom 11. Juni die Bestimmung über Aufstellung von Schieds-
gerichten gestrichen haben; aus welchen Motiven, war nicht
näher angegeben.
7. Gründung eines Unterstützungsvereins bei Invalidität und
Todesfällen von Buchdruckergehülfen Zürichs, welche dem
schweizerischen Typographenbunde nicht angehören.
Gleichzeitig mit dem Beginn der Tarifbewegung (October
1872) hatten die zürcherischen Principale in Betracht gezogen,
ob es nicht angezeigt sei, einen Unterstützungsverein für die-
jenigen Gehülfen zu bilden, welche nicht Mitglieder des schwei-
zerischen Typographenbundes oder einer seiner Sectionen seien
und welche in Folge eines Unfalls, einer Krankheit oder wegen
Alters arbeitsunfähig geworden wären.