Hebel unangetastet zu lassen, — wir meinen die Geldhinterlage,
den Decompte.«
In Betreff des Zahltages enthalten die Fabrikordnungen
sehr verschiedene Bestimmungen. Früher wurde ‚meist alle
Monate, jetzt wird gewöhnlich alle 14 Tage Zahlung geleistet.
Im Kanton Waadt wird jede Woche am Samstag Morgen kurz
vor Beginn des Marktes der Wochenlohn ausgezahlt, damit das
Geld zum Ankauf von Unterhaltsmitteln verwendet werden kann.
Manche Fabrikanten zahlen am Montag Abend den Lohn aus,
um der Verschwendung des Lohnes am Samstag Abend und
Sonntag und dem Blaumachen am Montag vorzubeugen. An-
dere Arbeitgeber zahlen ebenfalls zur Vermeidung des Samstags
regelmässig am 15. und 30. jedes Monats aus.
Die Kündigungsfrist ist gewöhnlich 4, hie und da auch 2
und 6 Wochen und die darauf bezügliche Bestimmung pflegt zu
lauten: »Wer aus der Arbeit treten will, hat am Zahltage bei
Empfang seines Lohnes aufzukünden, worauf er nach 4 Wochen
entlassen und ausbezahlt wird. Ebenso wird vom Fabrikbesitzer eine
gleiche Aufkündigungszeit von 4 Wochen beobachtet. Tritt ein
Arbeiter ohne Aufkündigung aus, so verliert er allen Lohn, den
er allfällig noch zu gute hat, ausgenommen bei Krankeit oder
Tod des Ausgetretenen.« — Die Bussen sind natürlich überaus
verschieden normirt, pflegen jedoch in der Regel nicht der
Fabrik, sondern der Krankenkasse zuzufliessen. Auch in Betreff
des Decompte finden wir die Bestimmung: »Die allfällig zurück-
gelassenen Decomptes fallen in die Krankenkasse.« In dem
Reglement einer Aarauer Fabrik wird bestimmt: dass die Bussen
»zu Trinkgeldern für verdiente Arbeiter« verwendet werden
sollen. — Es liegen dem Referenten eine sehr grosse Anzahl
von solchen »Reglementen« oder »Verordnungen« schweizerischer
Fabriken vor. Auf einer solchen Verordnung fanden wir am
Schlusse die Notiz: »revidirt und genehmigt von
sämmtlichen Arbeitern der Fabrik im Januar
1872.« Wir haben hier also das Beispiel einer nachahmens-
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