Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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te. im $ 12. 
r und Jeder Arbeiter, der sich durch besondere Geschicklichkeit, sowie durch 
id der gute Aufführung auszeichnet, wird entsprechend dafür berücksichtigt wer- 
2, 50 den, Dagegen ist jeder ungeschickte, unthätige und sich schlecht auf- 
führende Arbeiter, sowie solche, die Blauen machen, von jeder Begünsti- 
gung ausgeschlossen und kann sogleich fortgeschickt werden. 
it der $ 13. 
an der Kein Arbeiter soll irgendwelche Abänderungen in den Einrichtungen, 
it Ein- Werkzeugen ete. unternehmen, so wenig als eine wichtige Arbeit ohne das 
Stunde gehörige Einverständniss der Vorgesetzten anfangen. 
8 14. 
Die gegenseitige Aufkündung ist auf 14 Tage vor dem Austritt fest- 
an den gesetzt, und um dieses von Seiten der Arbeiter zu sichern, wird einem Jeden 
Werk- - am ersten Zahltag nach seinem Eintritt Frs. 10, oder wenigstens am 
.rbeits- ersten Zahltag Frs. 5 und am zweiten, Frs. 5 als Depöt zurückbehalten, 
welcher Betrag bei rechtmässigem Austritt vollständig rückvergütet wird. 
Geschieht dagegen der Austritt nicht rechter Weise, so verliert der Ar- 
beiter seinen Anspruch auf diese Hinterlage. Ein Arbeiter, der ohne die 
festgesetzte Aufkündung fortgeschickt wird, ohne dass Veruntreuung oder 
r aber besonders üble Aufführung zu Grunde liegt, soll über die hinterlegten 
Frs, 10 als Entschädigung weitere Frs. 10 erhalten. Dagegen kann 
sofortige Entlassung ohne Rückvergütung der Hinterlage und ohne die 
bezeichnete Entschädigung sattfinden, wenn ein Arbeiter sich des Benannten 
schuldig macht. 
Werk- $ 15. 
Jede Uebertretung und mangelhafte Vollziehung dieses Reglements 
wird eine Busse von von Frs. 1 für die Arbeiter, welche Fr. 2. 50 Tag- 
n Chor, lohn und darüber, von 50 Cts. für diejenigen, welche weniger verdienen, 
und wenn nöthig die Entlassung zur Folge haben, wofür die Vorgesetzten 
ermächtigt sind. 
schinen, 8 16. 
ntwort- Alle Bussen, welche nicht als Entschädigung zu Handen der Werk- 
n allen stätten zu betrachten sind, fallen der Arbeiterkrankenkasse der Fabrik zu. 
\rbeiter Gestiftet anno 1864; revidirt und genehmigt von sämmtlichen Ar- 
haft die beitern der Fabrik im Januar 1872. 
ragenen Zürich, den 18. Januar 1872. 
A. Millot. 
Laut Beschluss der Generalversammlung vom 9. Januar 1873 wird 
25 Cts. jedem Arbeiter, der später 'an seine Beschäftigung kommt, oder früher 
lagegen davon weggeht, als festgesetzt ist, für jede Stunde Abwesenheit zu 
Gunsten der Krankencassa ein Abzug von 10 Cts. für Arbeiter der I. 
und 5 Cts. für Arbeiter der II. Klasse gemacht, wovon indessen Schul-, 
an wird sowie rechtzeitig angezeigte Krankheits- und Kirchgangsangelegenheiten 
ausgenommen sind. 
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