Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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z wenn nicht mehr als 5 Mal gefehlt, man ihnen Fr. 80. — 
Halweil. wenn nicht mehr als 8 Mal gefehlt, man ihnen Fr. 20. — 
; Regle- und wenn nicht mehr als 10 Mal gefehlt, man ihnen Fr. 10. — 
n Thal- Prämien bezahle; dabei werden zu spät Kommende von weniger 
N als 1 Viertelstunde nicht als Fehlende gerechnet, wenn dies 
Zuspät- nicht gar häufig vorkommt. 
ichzeitig b) dass wenn dieselben verheirathet oder Wittwer mit Kindern 
oses Be- sind und ihre Kinder in die Secundarschule schicken wollen, 
Jatıten: man ihnen Fr. 30 für jedes die Secundarschule ein volles Jahr 
besuchende Kind zahle. 
°) dass wenn verheirathete Arbeiter im Militärdienst sind, sie ein 
it in eine Drittel ihres Lohnes während der Zeit des Dienstes erhalten; 
- 10 Cis. ausgenommen in Kriegszeiten oder bei ähnlichen Anlässen. 
-200 A) dass wenn bei Verheiratheten Todesfälle ihre eigene Familie 
- 25 » betreffen, man ihnen Fr. 20 bezahle. 
-180 96. 
0 Alle Arbeiter, die im Laufe des Jahres nie gebüsst werden mussten 
D und sich in jeder Beziehung tadellos betragen haben, erhalten am Schlusse 
1 Sn wird desselben eine Prämie von 4 Procent ihres im Laufe des Jahres bezogenen 
zen Lohn Lohnes. 
27. . 
a mnSS Am Ende eines Jahres bezahlen wir 10 Procent der jährlichen 
Meistern Krankenkasseneinlagen in die Krankenkasse. 
egbleiben 28. 
Der Abschluss des Jahres für obige Löhnungen ist je zu Martini. 
] Der Schluss des Reglements lautet: 
Nat N Un : Werthe Arbeiter! 
Zu bezah- Jeder von Ihnen weiss, wie nothwendig es ist, dass an jeder Stelle, 
ofort ent wo Menschen im Frieden unter einander leben sollen, unter denselben vor 
Allem Ordnung und williger Gehorsam walte; wenn wir Ihnen daher 
obige Geschäftsordnung zu Ihrer Richtschnur anweisen, so sind wir einzig 
Einlagen von dem Gedanken beseelt, die Moralität jedes Einzelnen zu heben und 
t012 dem zu erhalten und werden wir uns sehr freuen, wenn wir nie zu strafen, 
er Abzüge sondern nur zu belohnen: haben werden. . . 
Arbeit. Wir haben jederzeit für allfällige Klagen ein geneigtes Ohr und 
werden nicht anstehen, nach Kräften begründeten Klagen Abhülfe zu 
| verschaffen. 
m und im Thalweil, den 15. October 1872. 
en haben, Scheller & Berchtold, 
Obigem Reglement wird die Genehmigung ertheilt. 
ET Zürich, den 2. November 1872. 
A Der Director des Innern: K. Walder. 
A
	        
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