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Wyss & Cie. in die Lehre, um den Beruf eineS ws ee Hr 4
erlernen.
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Die Lehrzeit beginnt mi... UNd ENdet ME are
und es soll während derselben dem Lehrling Gelegenheit geboten werden,
sich in allen IM u u der Herren Bscher, Wyss & Cie.
Abtheilung ssens VOorkommenden Arbeiten auszubilden.
HL.
Der Lehrling ist verpflichtet, sich seinen Principalen und Vorgesetzten
stets treu und offen zu erweisen, allen ihren Anordnungen Gehorsam zu
leisten, die ihm aufgetragene Arbeit auf’s Gewissenhafteste zu verrichten,
über Allee nt. g@r Herren Escher, Wyss & Cie
vorkommenden Arbeiten und Einrichtungen die grössste Verschwiegenheit
zu beobachten, sowie überhaupt sich genau nach dem für die Werkstätten
der Herren Escher, Wyss & Cie. aufgestellten Reglement zu richten.
IV. .
Der Lehrling erhält, so lange seine Leistungen und sein Fleiss befrie-
digend sind, während des ersten Jahres seiner Lehrzeit sieben, während
des zweiten zehn und während des dritten dreizehn Rappen Lohn per
Arbeitsstunde. Im vierten und fünften Jahre wird der Lohn nach den
wirklichen Leistungen des Lehrlings bemessen.
V.
Sollte der Lehrling seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so
steht den Herren Escher, Wyss & Cie. das Recht zu, denselben zu
verabschieden. In diesem Falle, sowie im Falle eines freiwilligen Aus-
trittes vor beendigter Lehrzeit, verpflichtet sich Herr .........0000000.0.000 00 u
Os den. Herren, Escher, Wyss & Cie. zu Gunsten der
Kranken- und Unterstützungskasse ihres Etablissements eine Entschädigung
von Fr. 500, sage fünfhundert Schweizerfranken, zu bezahlen. Für all-
fälligen von dem Lehrling verursachten Schaden ist Her wos
PU dd verantwortlich.
Dieser Vertrag ist doppelt ausgefertigt und von beiden Theilen
unterzeichnet.
Die Contractsverhältnisse im Handwerkerstande
liegen weit mehr im Argen als diejenigen im Fabrikbetrieb und
dieser Umstand muss die Lage des Kleingewerbes nur noch mehr
erschweren. Die Handwerksgesellen sind nur selten an eine
Glocke und Werkstattordnung gebunden. Die Feierstunden pfle-
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7%