Full text: Arbeiterverhältnisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz (2. Band)

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ellen werthlos, da die Kündigung auf beiden Seiten nach geschehener 
chen Ablieferung des Stückes stillschweigend einverstanden ist. — Bei 
"eine Zuschneidern wird jedoch ein schriftliches Abkommen getroffen, 
[and- da dies ungleich wichtiger ist.« 
atlich Ein grösserer Bauunternehmer Zürichs berichtet: 
ihre »Es-besteht bei uns kein anderer Vertrag als die Eintritts- 
Kost- karte und die Entlassungskarte mit der gegenseitigen Verbind- 
sshalb lichkeit vierzehntägiger Kündigung.« 
Sie Diese Bescheinigungen lauten folgendermassen: 
e Ar- a 
. Arbeitsbescheinigung. 
jeder ; 
ı Vorweiser dies "AA. 
NIS, = SA De 
habe, hat unter heutigem Tage bei dem Unterzeichneten Arbeit erhalten. 
trüge- 
5 Zürich, den INT 
merkt, 
lintritt Baumeister. 
E u Die gesetzlich vorgeschriebene 14tägige Arbeitskündigung darf nur 
Schweiz ' an jedem Zahltage stattfinden. 
u und — = ) 
. Entlassungs-Karte 
en sind der vereinigten 
Einer Bau-, Maurer-, Zimmer- und Steinmetzmeister im Bezirke Zürich. 
Vorweiser dies DA = . 
3ziderge- hat seit dem nn 187 bei dem Unterzeichneten gear- 
z, dass beitet und sich während dieser Zeit... NA 
yeliefert betragen und wird hiermit entlassen. 
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ndigung eh ON 
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hat das der A Arie Meister.) 
Tortheile - 
3, da in In verschiedenen schweizerischen Gewerken vollzieht sich 
1 sowohl bereits die Bildung von Verbänden der Meister mit den Gehülfen. 
ene Ab- Das sind die Innungen der Zukunft, in denen Rechte und Pflichten 
Bei der von Principalen und Gehülfen statutarisch normirt werden sollten. 
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