Die Arbeitsbeleuchtung kann eine Platz- oder Allgemein-
beleuchtung? sein. Bei der Platzbeleuchtung, die sich hauptsächlich
bei den feinen Arbeiten der sog. „Augenarbeiter‘“ empfiehlt, be-
leuchten niedrig angebrachte Werkplatzlampen, die in der Regel
verstellbar angeordnet sind, je nur einen beschränkten Arbeitsplatz.
Besonders geeignet zur Arbeitsplatzbeleuchtung sind Lampen mit
tiefen Reflektoren, die die Lichtquelle ganz in sich aufnehmen, vor
Blendung schützen und alles oder doch vorwiegend alles Licht auf
den Arbeitsplatz konzentrieren. Eine schwache Allgemeinbeleuch-
tung ist neben der Platzbeleuchtung für den Verkehr nicht zu ent-
behren. Die gleichzeitig dem Verkehr dienende Allgemeinbeleuch-
tung erfolgt durch hoch aufgehängte Lampen, die den Raum im
ganzen beleuchten.
Welcher Art der Beleuchtung der Vorzug zu geben ist, läßt sich
generell nicht entscheiden; je nach der Arbeitsart und der Arbeits-
dichte im Raum wird man bald Einzelplatz-, bald Allgemein-
beleuchtung wählen. Da man bei letzterer mit verhältnismäßig
wenigen lichtstarken Lampen auskommt, die wesentlich wirt-
schaftlicher sind als lichtschwache, so daß der Betrieb trotz größerer
Lichtmenge meistens nicht teuerer, oft sogar wesentlich billiger
wird, ist sie im allgemeinen der Platzbeleuchtung vorzuziehen?.
Dazu kommt noch als wesentliches psychologisches Moment für die
Allgemeinbeleuchtung, mindestens für das weibliche Geschlecht
und für Jugendliche sowie für Gruppenarbeit, die Begünstigung des
Geselligkeitstriebes in Frage.
Eine gute Beleuchtung muß Blendung? vermeiden. Blendend
wirken Lichtquellen, die bei Allgemeinbeleuchtung mit einer Leucht-
dichte von über 5 HK/qcm, bei Platzbeleuchtung mit einer Leucht-
dichte von über 0,75 HK/qcm Licht direkt in das Auge des Ar-
beitenden werfen; ferner blanke Flächen bei jeder Art der Be-
leuchtung, da sie durch Spiegelung störendes Licht in das Auge des
Arbeiters reflektieren. (Indirekte Blendung.) Blendung ist eine
Störung des Sehvermögens infolge von Überstrahlung der Augen-
netzhaut und hat Beeinträchtigung des Erkennungsvermögens,
Reichsarbeitsblatt (Amtlicher Teil), Jahrg. 1925, S. 207.
? Reichsarbeitsblatt (Amtlicher Teil), Jahrg. 1925, S. 207.
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