unden.
zu handeln, die
> bilden häufig
Kreditgeschäfte,
jedoch Forde-
„altsforderungen
yjenso wie Forde-
‚erden; z. B. die
ıränkter Haf-
er gehören auch
ar Gewerkschaft
g eine Urkunde
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‚er Forderungen,
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erkes oder einem
u. Dagegen wird
huldner übergibt
lückzahlung und
ıde das von einer
am der Empfang
ss Gläubigers ver-
Vertrag zwischen
ien Abschluß der
zhuldbuch ver-
ıuldenverwaltung
‘ührt; ferner gibt
sschuldbücher, in
nen großen Kom-
esteht darin, daß
;bst den dazu ge
ıg des Gläubigers
aber eine Beschei-
nei Fälligkeit gut
Vunsch des Gläv-
;huldner, je nach
oder der Gegen
5». Der Gläubiger
ven Betrages, und
arın, daß er gegen
für den Gläubiger
‚arin zu erblicken,
‚en Stücke erhält,
sehändigt werden
Verpfändung und Abtretung von Schuldbuchforderungen. 87
Bei der Verpfändung oder Abtretung von Forderungen oder Rechten,
über die eine Urkunde ausgestellt ist, ist die Übergabe der Urkunde
an den Kreditgeber notwendig. Zwar ist die Abtretung durch den Abschluß
des Abtretungsvertrages und die Verpfändung durch den Verpfändungsver-
trag sowie die Mitteilung des Verpfänders an den Schuldner bereits rechts-
zültig. Die Übergabe der Urkunde ist aber dennoch erforderlich, weil der
Schuldner ohne Vorlegung der Urkunde die Zahlung verweigern kann und die
Bank, die den Kredit gegeben hat, alsdann erst die Herausgabe der Urkunde
von ihrem Kunden, dem Kreditnehmer, verlangen oder im Prozeßwege er-
zwingen muß. Bei der Gewährung von Krediten auf Grund von Sparkassen-
büchern ist die Übergabe der Bücher auch deshalb notwendig, weil deren Be-
sitzer sonst Abhebungen von der Sparkasse vornehmen kann, bevor diese Mit-
teilung von der Verpfändung erhalten hat. Wird ein Sparkassenguthaben
nicht verpfändet, sondern abgetreten, weil der Kreditnehmer die Mitteilung
an die Sparkasse vermeiden will, so ist die Aushändigung des Sparkassen-
ouches besonders notwendig, um unberechtigte Abhebungen zu verhindern.
Da für den durch Verpfändung oder Abtretung eines Sparkassenbuches ge-
sicherten Kredit höhere Zinsen berechnet werden, als die Sparkasse ihren Ein-
legern vergütet, kommt die Inanspruchnahme eines solchen Kredits gewöhn-
lich nur in Frage, wenn das Guthaben auf einen festen Termin gegeben und
Jaher erst nach längerer Zeit rückzahlbar ist, der Einzahler aber für eine
zürzere Zeit einen Barbetrag gebraucht.
Eine Abtretung von Schuldbuchforderungen ist, ebenso wie die Ver-
fändung, regelmäßig den Schuldbuchverwaltungen mitzuteilen, weil diese
3ine Verfügung über solche Forderungen nur anerkennen, wenn sie im
Schuldbuch eingetragen wird. Daher bietet die Abtretung von Schuldbuch-
lorderungen für den Kreditnehmer gegenüber der Verpfändung keinen Vor-
;eil, und solche Kredite werden daher meist gegen Verpfändung der Forderung
gewährt. Der Antrag auf Eintragung der Verpfändung muß vom Kredit-
1ehmer ausgehen; er ist nach den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes
vom 31. Mai 1891, dessen Bestimmungen im allgemeinen auch für die staat-
lichen Schuldbücher gelten, öffentlich (gerichtlich oder notariell) zu beglau-
bigen. Die Beglaubigung kann auch durch protokollarische Aufnahme des
Reichsschuldbüros oder der Reichsbank, in Preußen der Seehandlung, der
Regierungskassen usw. ersetzt werden. Meist veranlaßt der Kreditnehmer
die Schuldbuchverwaltung gleichzeitig, die kreditgebende Bank von der er-
folgten Eintragung der Verpfändung in Kenntnis zu setzen und die Zinsen
an die Bank auszuzahlen, sowie ihr zu bestätigen, daß Rechte Dritter an
der Forderung oder Verfügungsbeschränkungen zugunsten Dritter im Schuld-
such nicht eingetragen sind. Ist dies der Fall, so ist die Verpfändung natür-
lich nur möglich, wenn der Dritte hiermit einverstanden ist oder die Be-
zünstigung widerrufen wird. Kommt der Kreditnehmer seinen Verpflich-
sungen gegenüber der Bank nicht nach, so kann die Bank sich von der
Schuldbuchverwaltung unter Löschung der Forderung die Stücke aus-