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erkehrssteuergesetz.
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I. Einleitung.
i. Begriff und Geschichte des Bankwesens.
In der volkswirtschaftlichen Literatur herrscht über den Begriff des
Bankwesens keine völlige Übereinstimmung. Eine Anzahl von Schrift-
stellern betrachtet die Banken in erster Reihe als Kreditvermittler und
erblickt ihre Aufgabe darin, das ihnen zufließende Geldkapital zur Kredit-
gewährung zu benutzen, also Kredit zu nehmen und Kredit zu geben. Diese
Auffassung trifft gewiß auf die in Form von Aktiengesellschaften, Kommandit-
gesellschaften auf Aktien oder sonst in einer der handelsrechtlichen Formen
der juristischen Person betriebenen, mit großem Kapital ausgestatteten
Unternehmungen der Gegenwart zu!). Aber es gibt eine große Anzahl anderer
Unternehmungen, die nach dem Sprachgebrauch als Banken oder Bank-
geschäfte bezeichnet werden, bei denen aber dennoch eine kreditvermittelnde
Tätigkeit nicht oder nur in geringem Maße in Betracht kommt. Dies gilt
von den alten Girobanken, die wie noch gezeigt werden wird, ausschließlich
der Erleichterung des Zahlungsverkehrs dienten. Es gilt in der Gegenwart
insbesondere auch von den vielen als Einzelfirma, offene Handelsgesellschaft
oder Kommanditgesellschaft betriebenen Bankgeschäften, deren Inhaber
(bei der Einzelfirma), Gesellschafter (bei der offenen Handelsgesellschaft),
oder persönlich haftender Gesellschafter (bei der Kommandit-Gesellschaft),
Bankiers genannt werden. Zwar gibt es unter diesen Bankgeschäften eine
stattliche Anzahl, denen neben dem eigenen Kapital fremde Mittel in reich-
lichem Maße zur Verfügung stehen, die sie wieder zur Kredithergabe ver-
wenden, Ein erheblicher Teil der Bankgeschäfte, namentlich der Betriebe
kleinen Umfanges, übt jedoch eine kreditvermittelnde Tätigkeit in diesem
Sinne nicht aus. Diese Bankiers befassen sich vielmehr hauptsächlich mit
dem Handel in Wertpapieren, wobei allerdings meist ebenfalls eine Kredit-
bergabe, jedoch nur im Rahmen der eigenen Mittel erfolgt. Freilich bilden
diese Geschäftszweige keineswegs eine Eigenart der nicht in Form einer
juristischen Person betriebenen Unternehmungen; auch jede andere Bank
befaßt sich mit ihnen in sehr ergiebigem Maße. Da auch die kreditvermit-
telnde Tätigkeit, wie schon erwähnt, nicht ausschließlich von den in Form
‘) Siehe auch die bei Nussbaum, Kommentar zum Börsengesetz, S. 256,
angeführten Entscheidungen des Kammergerichts über den Begriff „Bank“
‚m Gegensatz zum ‚Bankier‘.
Buchwald, Bankbetrieb. 9. Aufl.