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feststellen, ob ein Kunde, der ein Konto eröffnen will, wegen Geisteskrank-
heit entmündigt ist, da die Amtsgerichte Listen über die Entmündigten nicht
führen. Ist die Entmündigung wegen Geistesschwäche, Trunksucht oder Ver-
schwendung erfolgt, so ist der Entmündigte „beschränkt geschäftsfähig“‘‘, und
die von ihm abgeschlossenen Geschäfte bedürfen der Einwilligung seines ge-
setzlichen Vertreters, wie es bei Minderjährigen vom siebenten bis einund-
zwanzigsten Lebensjahre der Fall ist ($ 114 BGB.).
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4. Buchführung und Korrespondenz in der Kasse.
Die Ein- und Auszahlungen werden vom Kassierer oder seinem Hilfs-
beamten in ein Buch geschrieben, um jederzeit feststellen zu können, wie
groß der Bestand an barem Gelde sein muß. Am Abend, nach Schluß der
Kasse für den Verkehr mit dem Publikum, stimmt der Kassierer oder ein
anderer Beamter den tatsächlich vorhandenen Kassenbestand mit dem
Saldo seines Buches ab. Die Eintragungen erfolgen an Hand der Belege;
die Einzahlungen werden also z. B. nach den Einzahlungszetteln, die Aus-
zahlungen nach den vom Geldempfänger übergebenen Quittungen oder
Schecks gebucht. Irrtümer bei den Eintragungen müssen sich herausstellen,
wenn diese mit den Belegen verglichen werden. Stimmen der Kassenbestand
und der Saldo des Buches dennoch nicht miteinander überein, so kann, wenn
kein Additionsfehler vorliegt, nur bei der Ein- oder Auszahlung ein Irrtum
unterlaufen sein, also jemand zu viel oder zu wenig gegeben oder erhalten
haben. Bei welchem Posten dies geschehen ist, läßt sich nur aus dem Ge-
dächtnis des Kassierers oder durch Reklamation des Benachteiligten oder
Begünstigten feststellen. In den Banken, wo verschiedene Kassenschalter
bestehen, z. B. je einer für die Einzahlungen und Auszahlungen (siehe oben
S. 144), müssen auch die Eintragungen an jedem Schalter in ein besonderes
Buch vorgenommen werden.
Das vom Kassierer geführte Kassenbuch nennt man gewöhnlich „un-
reine Kasse“, oder „Kassenkladde‘‘. Auf die linke Seite („Soll“-Seite)
werden die Eingänge, auf die rechte („Haben“‘“-Seite) die Ausgänge gebucht.
Beide Seiten tragen dieselbe Zahl (Folio). Die Posten werden so eingetragen,
wie sie sich der Reihe nach ergeben, also nicht etwa nach den Namen der
Kunden oder den Gegenkonten. Die „unreine Kasse‘ ist nur ein Notizbuch,
kein Buch, das nach den Regeln der Buchführung geführt wird. Sie wird
täglich abgeschlossen, und der sich ergebende Saldo nach Abstimmung mit
dem vorhandenen Bestand auf den nächsten Tag vorgetragen. Die Ein-
tragungen in die „unreine Kasse‘ können auch mit einer rechnenden Schreib-
die Bank nicht, wenn der Kunde schon bei Eröffnung des Kontos geisteskrank war, weil
alsdann diese Vereinbarung selbst nichtig ist. Wenngleich sie gegen die Nachteile aus
Später eingetretener Geisteskrankheit schützen mag, wird sie nur in seltenen Fällen
vetroffen.