Der Überweisungsverkehr.
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in dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband zusammengeschlos-
sen und besitzen seit dem Jahre 1918 eine eigene Zentralbank, die Deutsche
Girozentrale, Deutsche Kommunalbank, Berlin, die also die Spitzenorganisa-
tion des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes darstellt. Die Sparkassen
und Kommunalbanken führen nun bei der Girozentrale ihrer Provinz usw.
ein Konto; die Girozentralen pflegen gegenseitigen Giroverkehr, besitzen aber
gleichzeitig ein Konto bei der Deutschen Girozentrale — Deutschen Kom-
munalbank, Berlin. Dadurch werden die freien Gelder der Sparkassen und
sonstigen Kommunalkassen zunächst bei den Girozentralen angesammelt,
deren freie Gelder bei der Zentralbank, die hierdurch wieder in der Lage ist,
kommunalen Geldbedarf zu befriedigen.
Die Überweisungen durch die Reichsbank erfolgen vollkommen kosten-
frei. Ihr Gewinn besteht nur darin, daß sie für das eingezahlte Geld keine
Zinsen vergütet. Aus diesem Grunde sind die Kontoinhaber bestrebt, ein
möglichst geringes Guthaben zu halten. Daher fordert die Reichsbank außer-
dem, daß ein bestimmter Mindestbetrag bei ihr als Guthaben zinsfrei stehen-
bleibt. Nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen der Reichsbank
hat jedes Konto einen Mindestbestand von 100,— RM. aufzuweisen. Für
Abrechnungsmitglieder bei Reichsbankstellen beträgt das Mindestguthaben
1000,— RM., für die Mitglieder der Abrechnungsstellen (s. S. 187) bei Reichs-
bankhauptstellen 1500,— RM. Die Guthaben der Banken, namentlich der
Großbanken sind natürlich weit höher, bei diesen erreichen sie meist Summen
von mehreren Millionen Reichsmark.
Der Überweisungsverkehr mit der Reichsbank gestaltet sich folgender-
maßen. Während die Barabhebungen, wie wir gesehen haben, durch weiße
Reichsbankschecks erfolgen, wurden Überweisungsaufträge auf roten Über-
weisungsformularen mit einer Durchschrift vorgenommen, die von der Reichs-
bank in Büchern geliefert werden, in denen 50 Vordrucke sowie ein Quittungs-
formular zur Abhebung eines neuen Buches enthalten sind. Für den Groß:
verkehr werden Blocks mit 150 und 200 Vordrucken, bei denen auf einem
Blatt drei oder vier Vordrucke perforiert untereinander stehen, ausgegeben.
Diese Überweisungsformulare werden gewöhnlich Überweisungsschecks
— die Bücher Scheckhefte — genannt, obgleich sie keinen Zahlungsauftrag
anthalten, und daher nicht Schecks im Sinne des Scheckgesetzes sind. Sie
können auch nicht durch Indossament übertragen werden.
Der Kontoinhaber hat, wenn er eine Überweisung vornehmen will, einen
Überweisungsauftrag nebst Durchschrift auszufüllen und mit seiner Unter-
schrift zu versehen, sowie beide Formulare an die Reichsbank zu senden.
Die Unterschrift auf dem Auftragsformular muß Originalunterschrift sein;
diese kann aber auf das Durchschriftsformular durchgeschrieben werden.
Die Reichsbank trennt die Durchschrift ab und sendet sie nach Prüfung
and Abstempelung dem die Überweisung empfangenden Girokonteninhaber,
Sofern sie nicht im Laufe des Tages von ihr abgeholt werden, durch die Post zu.
Überweisungen auf auswärtige Girokonten werden auf Wunsch gegen eine