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Zweck der Kontrolle.
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wenden sind; in der Regel jedenfalls leichter, als es in den Betrieben der Waren-
produktion und des Warenhandels der Fall ist. Dazu kommt die leichte Mög-
lichkeit der Verwertung, die freilich bei Wertpapieren infolge der bei ihnen
üblichen Numerierung der Stücke beschränkt ist. Durch die leichte Ver-
wertungsmöglichkeit ist auch der Anreiz zu Veruntreuungen gegeben, die
sich nicht in Form des Diebstahls oder der Unterschlagung in der Bank vor-
handener Werte äußern, sondern auch zu solchen, bei denen die rechtswidrige
Aneignung der Werte durch Betrug, sei es in Verbindung mit Fälschung oder
Verfälschung von Schriftstücken, sei es in anderer Weise, erfolgt. Wer sich
z. B. durch die Hilfe eines untreuen Angestellten der Bank oder durch Hinter-
‚egung wertloser Effekten bei der Bank Kredit verschafft, tut es, weil er weiß,
daß ihm auf Grund dieses Kredits ein Geldbetrag ausgezahlt wird.
Der Zweck der Kontrolle besteht in der Verhütung und in einer möglichst
raschen Aufdeckung von Veruntreuungen jeder Art. In vielen Fällen wird
schon die Gewißheit einer schnellen Aufdeckung vorbeugend wirken. Der
Kassierer einer Bank, dem z. B. bekannt ist, daß ein Kontrollbeamter täglich
den Kassenbestand nachzählt und auf seine Übereinstimmung mit dem
Kassabuche prüft, wird sich hüten, Geld aus der Kasse widerrechtlich zu ent-
nehmen.
Ein weiterer Zweck der Kontrolle ergibt sich daraus, daß die Eigenart
des Bankgeschäfts eine besonders gewissenhafte Korrespondenz, Buchführung
und Verwaltung der im Besitz der Bank befindlichen Werte notwendig macht.
Auch der kleinste Buchungsfehler kann zu erheblichen Vermögensnachteilen
der Bank führen; so z. B., wenn für eine Auszahlung an den Kunden A. irr-
;ümlich das Kontokorrent-Konto des Kunden B. belastet wird, und A., bevor
der Fehler entdeckt ist, eine weitere Abhebung von seinem Konto vornimmt,
ohne in Wirklichkeit noch ein Guthaben bei der Bank zu besitzen. Der Ver-
nNögensnachteil kann aber auch dadurch entstehen, daß die Bank für Fehler
ihrer Beamten von einem Kunden in Anspruch genommen wird. Dieser Fall
kann z. B. eintreten, wenn der Kunde einen von ihm indossierten Wechsel der
Bank zum Inkasso beim Bezogenen übergibt, diese aber versehentlich den
Wechsel nicht rechtzeitig vorlegt, und der Kunde dadurch seines Regreßrechts
gegen die Vormänner verlustig geht (s. S. 160 und Kap. IV, Abschn. 1).
In ähnlicher Weise kann die Bank auch durch Fehler der Korrespondenz
oder der Verwaltungstätigkeit Nachteil erleiden; z.B. durch irrtümlich
falsche Abrechnung eines Wertpapieres oder dadurch, daß der zuständige
Beamte die Frist zur Ausübung des Bezugsrechts auf die im Depot eines
Kunden liegenden Aktien versäumt (s. Kap. VI, Abschn. 7). Zweck der Kon-
trolle muß daher auch die Verhütung und möglichst frühzeitige Aufdeckung
von Fehlern sein, an welcher Stelle des Betriebes sie auch eintreten mögen.
Bei allen Kontrollen, gleichgültig ob sie auf Verhütung und Entdeckung
von Veruntreuungen oder von Fehlern oder gleichzeitig auf beide Ziele ge-
richtet sind, kann man zwei Arten voneinander unterscheiden: solche, die
mit der Organisation des Betriebes verknüpft, oft deren Bestandteil sind, und