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Zweck der Revisionen.
diejenigen, die mit der Betriebsorganisation an und für sich nichts zu tun
haben, sondern sich nur auf Nachprüfungen in regelmäßigen oder unbestimmten
Zeitabschnitten beschränken. Diese Kontrollen werden gewöhnlich als Revi-
sionen bezeichnet. Wenn z. B. einige Mitglieder des Aufsichtsrats einer in
Form der Aktiengesellschaft betriebenen Bank von Zeit zu Zeit eine Nach-
prüfung des Kassenbestandes vornehmen, so hängt das mit den Kontroll-
einrichtungen im Kassenbüro in keiner Weise zusammen. Der Kassenbestand
wird nachgezählt und mit dem sich aus den Kassabüchern ergebenden Saldo
(Sollbestand) verglichen. Eine solche Tätigkeit wird Revision des Kassen-
bestandes genannt; ebenso z. B. ständig oder gelegentlich erfolgende Nach-
prüfungen des gesamten Rechnungswesens der Bank oder eines Teiles durch
eine vom Vorstande oder Aufsichtsrat beauftragte Revisions- oder Treuhand-
gesellschaft. Meist erfolgen die Revisionen, wie sich schon aus diesen Bei-
spielen ergibt, von Personen, die außerhalb des Betriebes stehen. Das ist auch
bei den Revisionen der Niederlassungen, Filialen, Depositenkassen usw. einer
Bank der Fall, die auf Veranlassung der Zentralleitung von einer besonderen.
der Zentrale angegliederten Revisionsabteilung vorgenommen werden.
Diese Abteilungen, die meist nur bei den großen Banken bestehen, pflegen
allerdings, wie schon aus unserer Darstellung auf S. 137 hervorgeht, auch
regelmäßige Kontrollen von Buchungen oder Korrespondenzen vorzunehmen,
die in den Abteilungen der Zentrale ausgeführt werden und mit der Organi-
sation des Betriebes verbunden sind. In der Praxis wird demnach nicht immer
eine strenge begriffliche Trennung zwischen der Kontrolltätigkeit im weiteren
und der Revisionstätigkeit im engeren Sinne vorgenommen.
Revisionen von außerhalb des Betriebes stehenden Personen oder be-
sonderen Revisionsabteilungen sind für bestimmte Kontrollen ebenso not-
wendig wie die mit der Organisation verbundenen Kontrollen. Dabei ist aller-
dings den Revisionen der Revisionsabteilungen oder geeigneter Treuhand-
gesellschaften gegenüber denen des Aufsichtsrats der Vorzug zu geben, weil
dieser häufig aus Personen besteht, die nicht über die notwendige Kenntnis
der Organisation der Banken und ihrer Buchführung verfügen. Zu den
Nachprüfungen, die zweckmäßig in Form einer Revision erfolgen, gehört
vor allem die Aufnahme und Kontrolle der Wertbestände, z. B., wie schon
erwähnt, des Kassabestandes und des Wertpapierbestandes. Alle Kontrollen
der Buchungen können z. B. nichts nutzen, wenn der Kassierer einen Barbetrag
widerrechtlich aus der Kasse nimmt, aber dennoch alle Einzahlungen und
Auszahlungen richtig in sein Kassenbuch einträgt. Nur durch einen Vergleich
des sich aus den Büchern ergebenden Sollbestandes mit dem vorhandenen
Kassenbestande‘ (Istbestand) kann ein solcher Diebstahl entdeckt werden.
Ähnlich verhält es sich mit den Wertpapierbeständen. Auch die Kontrolle
der von der Bank gewährten Kredite ist meist Aufgabe der Revision, und zwar
sowohl in der Richtung, ob etwa durch Beamte der Bank unberechtigterweise
Kredite an Dritte gewährt wurden, als auch daraufhin, ob die rechtmäßig
gewährten Kredite hinreichend gedeckt sind (Näheres s. S. 214).
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