Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Die Kreditkontrolle. 
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angegeben. Diejenige Stelle, die den Kredit bewilligt hat, also die Direktion 
oder die Mitglieder des Kreditausschusses (s. S. 211), fügen ihren Namenszug 
zum Zeichen der Genehmigung hinzu. Ebenso werden etwa vorgenommene 
Herabsetzungen der bewilligten Kreditsumme vorgemerkt. Häufig wird diesen 
Angaben gelegentlich noch hinzugefügt, in welcher Höhe der Kredit in An- 
spruch genommen ist und von Zeit zu Zeit eine Abstimmung mit den Konto- 
korrentsalden, zuweilen nach den monatlichen Debetsalden, vorgenommen. 
Die Auskünfte über den Kreditnehmer werden in einer besonderen Abteilung 
nach den Namen der Kunden verwaltet (s. S. 137), zuweilen werden sie auch 
den für jeden Kunden bestimmten Kreditakten beigefügt, in die gleichzeitig 
ein die obigen Angaben enthaltendes Blatt eingeheftet wird. Ferner werden 
in die Kreditakten die vom Kreditnehmer eingereichten Bilanzen nebst Be- 
nerkungen über die Zeit und das Ergebnis ihrer Prüfung durch die Bank auf- 
genommen, Sind zur besseren Beurteilung der Bilanz Schätzungen bestimmter 
Vermögenswerte, z. B. der Grundstücke, durch Sachverständige vorgenommen 
worden, so befinden sich die Gutachten ebenfalls in den Kreditakten. Dasselbe 
gilt von den Berichten über eine auf Veranlassung der Bank etwa vorgenom- 
mene Revision im Betriebe des Kreditnehmers, z. B. durch eine Treuhand- 
gesellschaft. 
Bei der Kreditkontrolle werden nun diese Unterlagen mit dem Konto- 
stand. verglichen. Dabei ist natürlich Wert darauf zu legen, daß der Konto- 
stand. sämtliche Buchungen über Belastungen oder Gutschriften des Kunden 
enthält, also nicht etwa Buchungen im Rückstande sind. Um Sicherheit zu 
erlangen, daß dies der Fall ist, wird die Revision zweckmäßig nach Erledigung 
and Abstimmung der Tagesbuchungen im Kontokorrent (s. Kap. VIII, 
Abschn. 4) erfolgen. Die laufenden Notizen der Korrespondenzabteilung 
(s. S. 162 und Kap. VII, Abschn. 1) allein zur Prüfung heranzuziehen, ist 
nicht zweckmäßig, weil keine Gewähr für deren Richtigkeit gegeben ist. Es 
wäre denkbar, daß der zuständige Korrespondent eigenmächtig auf Veran- 
iassung des Kreditnehmers die Überziehung eines Kredits bewilligt hat, und 
daher den unrechtmäßig abgehobenen Betrag absichtlich nicht in seine Notizen 
einträgt, so daß der Revisor ohne Heranziehung des durch Abstimmung auf 
seine Richtigkeit geprüften Kontokorrents die Kreditüberziehung nicht be- 
merkt. Nur sofern die Buchungen in das Kontokorrent und deren Abstimmung 
vei Vornahme der Revision nicht & jour sind, wird sich die Heranziehung der 
Notizen des Korrespondenten zur Ergänzung empfehlen. Dabei werden freilich 
lie im Kontokorrent noch nicht enthaltenen Buchungen, soweit sie zu einer 
Verminderung der Kreditsumme führen, auf ihre Richtigkeit an Hand der 
Originalunterlagen nachgeprüft und gleichzeitig möglichst auch festgestellt 
werden müssen, ob etwa Belege über noch nicht im Kontokorrent enthaltene 
und abgestimmte Verfügungen des Kunden im Umlauf sind, die der Korre- 
spondent nicht in seine Notizen eingetragen hat. 
Alsdann wird sich die Revision auf die Prüfung der Kreditsicherheiten 
Zu erstrecken haben. Dokumente (z. B. Konnossemente usw.) werden auf
	        
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