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Die Kreditkontrolle.
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angegeben. Diejenige Stelle, die den Kredit bewilligt hat, also die Direktion
oder die Mitglieder des Kreditausschusses (s. S. 211), fügen ihren Namenszug
zum Zeichen der Genehmigung hinzu. Ebenso werden etwa vorgenommene
Herabsetzungen der bewilligten Kreditsumme vorgemerkt. Häufig wird diesen
Angaben gelegentlich noch hinzugefügt, in welcher Höhe der Kredit in An-
spruch genommen ist und von Zeit zu Zeit eine Abstimmung mit den Konto-
korrentsalden, zuweilen nach den monatlichen Debetsalden, vorgenommen.
Die Auskünfte über den Kreditnehmer werden in einer besonderen Abteilung
nach den Namen der Kunden verwaltet (s. S. 137), zuweilen werden sie auch
den für jeden Kunden bestimmten Kreditakten beigefügt, in die gleichzeitig
ein die obigen Angaben enthaltendes Blatt eingeheftet wird. Ferner werden
in die Kreditakten die vom Kreditnehmer eingereichten Bilanzen nebst Be-
nerkungen über die Zeit und das Ergebnis ihrer Prüfung durch die Bank auf-
genommen, Sind zur besseren Beurteilung der Bilanz Schätzungen bestimmter
Vermögenswerte, z. B. der Grundstücke, durch Sachverständige vorgenommen
worden, so befinden sich die Gutachten ebenfalls in den Kreditakten. Dasselbe
gilt von den Berichten über eine auf Veranlassung der Bank etwa vorgenom-
mene Revision im Betriebe des Kreditnehmers, z. B. durch eine Treuhand-
gesellschaft.
Bei der Kreditkontrolle werden nun diese Unterlagen mit dem Konto-
stand. verglichen. Dabei ist natürlich Wert darauf zu legen, daß der Konto-
stand. sämtliche Buchungen über Belastungen oder Gutschriften des Kunden
enthält, also nicht etwa Buchungen im Rückstande sind. Um Sicherheit zu
erlangen, daß dies der Fall ist, wird die Revision zweckmäßig nach Erledigung
and Abstimmung der Tagesbuchungen im Kontokorrent (s. Kap. VIII,
Abschn. 4) erfolgen. Die laufenden Notizen der Korrespondenzabteilung
(s. S. 162 und Kap. VII, Abschn. 1) allein zur Prüfung heranzuziehen, ist
nicht zweckmäßig, weil keine Gewähr für deren Richtigkeit gegeben ist. Es
wäre denkbar, daß der zuständige Korrespondent eigenmächtig auf Veran-
iassung des Kreditnehmers die Überziehung eines Kredits bewilligt hat, und
daher den unrechtmäßig abgehobenen Betrag absichtlich nicht in seine Notizen
einträgt, so daß der Revisor ohne Heranziehung des durch Abstimmung auf
seine Richtigkeit geprüften Kontokorrents die Kreditüberziehung nicht be-
merkt. Nur sofern die Buchungen in das Kontokorrent und deren Abstimmung
vei Vornahme der Revision nicht & jour sind, wird sich die Heranziehung der
Notizen des Korrespondenten zur Ergänzung empfehlen. Dabei werden freilich
lie im Kontokorrent noch nicht enthaltenen Buchungen, soweit sie zu einer
Verminderung der Kreditsumme führen, auf ihre Richtigkeit an Hand der
Originalunterlagen nachgeprüft und gleichzeitig möglichst auch festgestellt
werden müssen, ob etwa Belege über noch nicht im Kontokorrent enthaltene
und abgestimmte Verfügungen des Kunden im Umlauf sind, die der Korre-
spondent nicht in seine Notizen eingetragen hat.
Alsdann wird sich die Revision auf die Prüfung der Kreditsicherheiten
Zu erstrecken haben. Dokumente (z. B. Konnossemente usw.) werden auf