216 Kontrolle der Einzahlungen und Posteingänge.
die Quittung ausschreibende Stelle weitergeleitet, aber dort als Beleg zurück-
behalten wird. Zuweilen werden an der Belegannahmestelle Registrierkassen
aufgestellt, die mehrere Kontrollbons anfertigen, die an Stelle der Kontroll-
marken verwendet werden. Die Ausgabe von Kontrollmarken oder Kontroll-
bons erfolgt auch bei Ablieferung von Schecks oder Quittungen. Es wird
dann vor Auszahlung des Betrages ebenfalls die Rückgabe der Marke oder
des Bons verlangt, und dadurch kann verhindert werden, daß das Geld in
Jie Hände eines nicht berechtigten Empfängers gelangt.
Die Unterzeichnung der Quittungen durch zwei Bevollmächtigte wird
zum Zwecke der gegenseitigen Kontrolle in den meisten Betrieben angewandt.
Nur in kleinen Banken werden die Quittungen zuweilen nur mit einer Unter-
schrift versehen; aber auch hier gilt die Vorschrift, daß die Unterschrift
nicht von demselben Beamten geleistet werden darf, der das Geld in Emp-
fang nimmt. Man richtet zu diesem Zweck zwei Schalter ein; an dem einen
wird das Geld eingezahlt, an dem anderen die Quittung ausgehändigt. Der-
jenige Beamte, der die Unterschrift leistet, hat die quittierten Beträge zu
buchen und die Kasse zu kontrollieren, so daß die Prüfung durch die Re-
visionsabteilung wegfällt. Jedenfalls ist das Prinzip der Trennung beider
Funktionen — Geldempfang und Buchung — ein vorzügliches Mittel gegen
Veruntreuungen,
Um eine Mitkontrolle der Quittungsempfänger herbeizuführen, werden im
Kassenraum durch Aushang die Namen und die Unterschriften der zur rechts-
gültigen Unterzeichnung der Schriftstücke Bevollmächtigten bekanntgegeben.
Ebenso wie die Richtigkeit der Buchungen in die unreine Kasse (Kassen-
kladde) durch Vergleich mit den Einzahlungszetteln festgestellt wird, muß
die Übereinstimmung der Eintragungen in das Kassen-Primanota oder die
es ersetzenden Memorialdurchschriften mit den Belegen kontrolliert werden.
Auch muß der Saldo. dieser Primanota oder der Sammelbogen, auf dem die
in den Memorialdurchschriften enthaltenen Beträge zusammengestellt und
addiert sind, mit dem Saldo der Kassenkladde verglichen werden. Nach
Möglichkeit wird auch diese Kontrolle täglich erfolgen. In größeren Betrieben
wird sie durch die Revisionsabteilung vorgenommen, in kleineren durch den
die Buchungen in die Primanota vornehmenden Beamten. Der Vergleich der
Einzahlungsbelege mit der Kassen-Primanota ist überflüssig, wenn diese
gleichzeitig mit der Ausstellung der Quittungen im Durchschreibeverfahren
hergestellt wird, weil die Richtigkeit der Quittungen bereits vom Kassierer,
der sie als Beleg für die Auszahlung benutzt, festgestellt wird, und die
Grundbuchung hiermit übereinstimmen muß, Notwendig ist diese Kontolle
jedoch, wenn die Grundbuchungen der Einzahlungen nicht gleichzeitig mit
der Quittung, sondern getrennt hergestellt werden. In diesem Falle könnte
bei der Buchung ein Irrtum entstehen, der sich dann in die übrigen Bücher
übertragen würde.
Bei den nicht am Schalter erfolgenden, sondern durch die Post ein-
gehenden Einzahlungen hat die Kontrolle eine etwas andere Form, weil keine
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