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Verrechnungsschecks.
und Anweisungen fast nur durch diese Institute einziehen, würde es auf-
fallen, wenn ein Bote der einen Großbank an der Kasse der anderen einen
auf diese gezogenen Scheck vorlegen würde. Der Kassierer würde wahr-
scheinlich die Antwort geben, der Scheck möge durch die Abrechnungsstelle
eingezogen werden. Freilich kommt es vor, daß eine Bank im Laufe des Tages
eilig bares Geld braucht, und es ihr zu lange dauert, bis sie nach Abschluß der
Verrechnung die Summe von der Reichsbank erheben darf; sie will daher die
Ihr zum Inkasso übersandten Schecks auf andere Banken direkt einlösen.
Aber auch in diesem Falle ist eine Unterschlagung schwer durchzuführen,
denn in der Regel würde dem Boten — zum mindesten bei großen Summen
— nicht bares Geld, sondern wiederum erst ein Überweisungsscheck auf die
Reichsbank (roter Scheck) übergeben werden. Der Bote geht mit diesem
Scheck zur Reichsbank: das Geld wird seiner Firma gutgeschrieben; diese
kann das Guthaben wieder sofort durch einen weißen Scheck auf die Reichs-
bank abheben. Sollte die Unterschlagung also gelingen, so wäre nötig, daß
der Beamte sowohl den Scheck auf diejenige Bank, von der er das Geld ein-
zuziehen versucht, außerdem aber noch ein Scheckformular auf die Reichs-
bank entwendet; daß ihm beides gelingt, ist unwahrscheinlich. Selbst wenn es
ihm aber möglich wäre, sich einen Reichsbankscheck anzueignen, könnte er das
Geld nicht an sich bringen, weil, wie oben dargestellt, eine Kontrolle darüber
zu wachen hat, ob die durch Scheck von der Reichsbank oder dem Kassen- Verein
entnommenen Beträge richtig in die Kassabücher eingetragen worden sind.
Die hier geschilderte Entdeckung der rechtswidrigen Einziehung solcher
Schecks setzt allerdings voraus, daß die der Bank zum Kinzug übergebenen
Schecks an sie giriert sind. Ist dies nicht der Fall, wie es bei Überbringerschecks
häufig geschieht, so würde der Kassierer der bezogenen Bank nicht wissen, daß
Ihm die Schecks von einer anderen, der Abrechnungsstelle angeschlossenen Bank
vorgelegt werden. Aber auch in diesem Falle wäre die Veruntreuung nur
Aurchzuführen, wenn der Bankkunde, der die Schecks zum Einzug übergeben
hat, das Ausbleiben der Gutschriftsanzeige oder die Einstellung der Gut-
schrift in den laufenden Postenauszug, sofern ein solcher von der Bank regel-
mäßig erteilt wird, übersehen würde.
Für das Publikum entsteht durch die Anwendung des Verrechnungs-
vermerks ebenfalls ein Vorteil. Erhält nämlich jemand einen Scheck in Zah-
ung, und will er ihn an eine Person oder Firma weitergeben, von der er sicher
annehmen kann, daß sie ein Bankkonto besitzt, so wird er gut tun, den Scheck
vor seiner Versendung mit dem Verrechnungsvermerk zu versehen. Geht der
Scheck verloren, so kann der Finder das Geld nicht abheben, wenn er kein
Konto bei einer Bank unterhält. Ist dies aber der Fall, so kann jederzeit fest-
gestellt werden, wer das unrechtmäßig gezahlte Geld erhalten hat.
Es zeigt sich somit, daß dieses Kontrollmittel nicht nur für die Bank-
welt, sondern auch für das Publikum, namentlich für die Geschäftskreise,
von großer Bedeutung ist.
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