Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Verrechnungsschecks. 
und Anweisungen fast nur durch diese Institute einziehen, würde es auf- 
fallen, wenn ein Bote der einen Großbank an der Kasse der anderen einen 
auf diese gezogenen Scheck vorlegen würde. Der Kassierer würde wahr- 
scheinlich die Antwort geben, der Scheck möge durch die Abrechnungsstelle 
eingezogen werden. Freilich kommt es vor, daß eine Bank im Laufe des Tages 
eilig bares Geld braucht, und es ihr zu lange dauert, bis sie nach Abschluß der 
Verrechnung die Summe von der Reichsbank erheben darf; sie will daher die 
Ihr zum Inkasso übersandten Schecks auf andere Banken direkt einlösen. 
Aber auch in diesem Falle ist eine Unterschlagung schwer durchzuführen, 
denn in der Regel würde dem Boten — zum mindesten bei großen Summen 
— nicht bares Geld, sondern wiederum erst ein Überweisungsscheck auf die 
Reichsbank (roter Scheck) übergeben werden. Der Bote geht mit diesem 
Scheck zur Reichsbank: das Geld wird seiner Firma gutgeschrieben; diese 
kann das Guthaben wieder sofort durch einen weißen Scheck auf die Reichs- 
bank abheben. Sollte die Unterschlagung also gelingen, so wäre nötig, daß 
der Beamte sowohl den Scheck auf diejenige Bank, von der er das Geld ein- 
zuziehen versucht, außerdem aber noch ein Scheckformular auf die Reichs- 
bank entwendet; daß ihm beides gelingt, ist unwahrscheinlich. Selbst wenn es 
ihm aber möglich wäre, sich einen Reichsbankscheck anzueignen, könnte er das 
Geld nicht an sich bringen, weil, wie oben dargestellt, eine Kontrolle darüber 
zu wachen hat, ob die durch Scheck von der Reichsbank oder dem Kassen- Verein 
entnommenen Beträge richtig in die Kassabücher eingetragen worden sind. 
Die hier geschilderte Entdeckung der rechtswidrigen Einziehung solcher 
Schecks setzt allerdings voraus, daß die der Bank zum Kinzug übergebenen 
Schecks an sie giriert sind. Ist dies nicht der Fall, wie es bei Überbringerschecks 
häufig geschieht, so würde der Kassierer der bezogenen Bank nicht wissen, daß 
Ihm die Schecks von einer anderen, der Abrechnungsstelle angeschlossenen Bank 
vorgelegt werden. Aber auch in diesem Falle wäre die Veruntreuung nur 
Aurchzuführen, wenn der Bankkunde, der die Schecks zum Einzug übergeben 
hat, das Ausbleiben der Gutschriftsanzeige oder die Einstellung der Gut- 
schrift in den laufenden Postenauszug, sofern ein solcher von der Bank regel- 
mäßig erteilt wird, übersehen würde. 
Für das Publikum entsteht durch die Anwendung des Verrechnungs- 
vermerks ebenfalls ein Vorteil. Erhält nämlich jemand einen Scheck in Zah- 
ung, und will er ihn an eine Person oder Firma weitergeben, von der er sicher 
annehmen kann, daß sie ein Bankkonto besitzt, so wird er gut tun, den Scheck 
vor seiner Versendung mit dem Verrechnungsvermerk zu versehen. Geht der 
Scheck verloren, so kann der Finder das Geld nicht abheben, wenn er kein 
Konto bei einer Bank unterhält. Ist dies aber der Fall, so kann jederzeit fest- 
gestellt werden, wer das unrechtmäßig gezahlte Geld erhalten hat. 
Es zeigt sich somit, daß dieses Kontrollmittel nicht nur für die Bank- 
welt, sondern auch für das Publikum, namentlich für die Geschäftskreise, 
von großer Bedeutung ist. 
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