a Haushalts und
Gläubigerstaaten
‚en Reparations-
igenbericht, dem
ıtionskommission
Bankgesetz und
a 16.August 1924
Schlußprotokoll
Gesetze wurden
Änderung dieser
zen konnte. Auf
n 20. Januar 1930
nderungen unter-
ng des Bank-
‚edergelegt. Neue
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gg des Neuen Planes
der dienen und die
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3ank. Anlage 1 des
Die Organisation der Reichsbank.
13
Leitung des Reiches steht. Durch das Gesetz über die Autonomie der Reichs-
bank vom 26. Mai 1922, das schon damals aus außenpolitischen Gründen
arlassen werden mußte, wurde dem Reich die Leitung entzogen und nur die
Aufsicht belassen. Nach den Bestimmungen des Bankgesetzes von 1924,
die auch durch die Novelle von 1930 nicht geändert worden sind, ist die Reichs-
bankleitung lediglich zur Berichterstattung an die Reichsregierung in regel-
mäßigen Zeitabständen sowie auf ihr Ersuchen verpflichtet. Um eine Be-
sinflussung der Reichsbankleitung durch die Reichsregierung zu vermeiden,
wurde auch bestimmt, daß Staatsbeamte des Reiches oder eines deutschen
Landes, sowie Personen, die von der deutschen Regierung eine Bezahlung
beziehen, als Mitglieder des Generalrates (s. S. 14) nicht bestellt werden
können. Nur soweit es sich um Staatsbeamte handelt, die sich im dauernden
Ruhestand befinden oder die Bezahlung für frühere Dienstleistung erhalten,
ist jetzt die Bestellung zu Generalratsmitgliedern zulässig.
Die juristische Form der Reichsbank ist die einer rechtsfähigen Privat-
gesellschaft, deren Grundkapital in Anteile zerlegt ist, die sich im Besitze
der Anteilseigner befinden. Eine Aktiengesellschaft ist. demnach die Reichs-
bank nicht, wenn auch ihre Form dieser ähnlich ist. Für das Grundkapital
ist als Höchstgrenze ein Betrag von 400 Mill. RM. festgesetzt worden. Ende
1929 betrug das Grundkapital 300 Mill. RM., hiervon sind jedoch bisher
nur 122,788 Mill. RM. begeben und eingezahlt, während der Betrag der nicht
begebenen Reichsbankanteile von 177,212 Mill. RM. in der Bilanz der Reichs-
vank als Aktivum erscheint. Entstanden ist das neue Kapital hauptsächlich
durch Zusammenlegung des früheren Kapitals von 180 Mill. RM. im Ver-
hältnis von 2:1. Die Anteile der Reichsbank lauten über je 100 RM. und
sind auf Namen gestellt. Als Anteilseigner wird daher nur angesehen, wer
in den Büchern der Reichsbank als solcher eingetragen ist. Jedoch kann
eine Übertragung der Anteile auch durch Blanko-Indossament erfolgen?).
Die Reichsbankanteile werden an der Börse gehandelt. Die Anteilseigner
nehmen, ebenso wie die Aktionäre einer Aktiengesellschaft, an der Verwaltung
teil, aber in weit beschränkterem Maße. Ihre Vertretung ist die General-
versammlung, die alljährlich in Berlin stattfindet. Nach der Satzung der
Reichsbank sind jedoch zur Teilnahme an der Generalversammlung nur
Anteilseigner berechtigt, die durch eine von der Reichsbank ausgestellte
Bescheinigung nachweisen, mit welchem Nennbetrage von Anteilen sie in
den Stammbüchern der Reichsbank als Eigner eingetragen sind, und diese
Eintragungen müssen spätestens bereits 14 Tage vor dem Tage der General-
versammlung erfolgt sein. Die Generalversammlung nimmt den Verwaltungs-
bericht entgegen und beschließt über die Bilanz und Gewinnverteilung
sowie über etwaige Änderungen der Satzung. Nach dem Bankgesetz von
1875 hatte die Generalversammlung den Jahresabschluß nur entgegen-
zunehmen; die Feststellung der Bilanz hatte vom Reichskanzler zu er-
folgen. Natürlich hat sich auch nach dem Gesetz von 1924 die Beschluß-
1) Näheres über das Blanko-Indossament siehe Kapitel II, Abschnitt 3.