Full text: Die Technik des Bankbetriebes

a Haushalts und 
Gläubigerstaaten 
‚en Reparations- 
igenbericht, dem 
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Bankgesetz und 
a 16.August 1924 
Schlußprotokoll 
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3ank. Anlage 1 des 
Die Organisation der Reichsbank. 
13 
Leitung des Reiches steht. Durch das Gesetz über die Autonomie der Reichs- 
bank vom 26. Mai 1922, das schon damals aus außenpolitischen Gründen 
arlassen werden mußte, wurde dem Reich die Leitung entzogen und nur die 
Aufsicht belassen. Nach den Bestimmungen des Bankgesetzes von 1924, 
die auch durch die Novelle von 1930 nicht geändert worden sind, ist die Reichs- 
bankleitung lediglich zur Berichterstattung an die Reichsregierung in regel- 
mäßigen Zeitabständen sowie auf ihr Ersuchen verpflichtet. Um eine Be- 
sinflussung der Reichsbankleitung durch die Reichsregierung zu vermeiden, 
wurde auch bestimmt, daß Staatsbeamte des Reiches oder eines deutschen 
Landes, sowie Personen, die von der deutschen Regierung eine Bezahlung 
beziehen, als Mitglieder des Generalrates (s. S. 14) nicht bestellt werden 
können. Nur soweit es sich um Staatsbeamte handelt, die sich im dauernden 
Ruhestand befinden oder die Bezahlung für frühere Dienstleistung erhalten, 
ist jetzt die Bestellung zu Generalratsmitgliedern zulässig. 
Die juristische Form der Reichsbank ist die einer rechtsfähigen Privat- 
gesellschaft, deren Grundkapital in Anteile zerlegt ist, die sich im Besitze 
der Anteilseigner befinden. Eine Aktiengesellschaft ist. demnach die Reichs- 
bank nicht, wenn auch ihre Form dieser ähnlich ist. Für das Grundkapital 
ist als Höchstgrenze ein Betrag von 400 Mill. RM. festgesetzt worden. Ende 
1929 betrug das Grundkapital 300 Mill. RM., hiervon sind jedoch bisher 
nur 122,788 Mill. RM. begeben und eingezahlt, während der Betrag der nicht 
begebenen Reichsbankanteile von 177,212 Mill. RM. in der Bilanz der Reichs- 
vank als Aktivum erscheint. Entstanden ist das neue Kapital hauptsächlich 
durch Zusammenlegung des früheren Kapitals von 180 Mill. RM. im Ver- 
hältnis von 2:1. Die Anteile der Reichsbank lauten über je 100 RM. und 
sind auf Namen gestellt. Als Anteilseigner wird daher nur angesehen, wer 
in den Büchern der Reichsbank als solcher eingetragen ist. Jedoch kann 
eine Übertragung der Anteile auch durch Blanko-Indossament erfolgen?). 
Die Reichsbankanteile werden an der Börse gehandelt. Die Anteilseigner 
nehmen, ebenso wie die Aktionäre einer Aktiengesellschaft, an der Verwaltung 
teil, aber in weit beschränkterem Maße. Ihre Vertretung ist die General- 
versammlung, die alljährlich in Berlin stattfindet. Nach der Satzung der 
Reichsbank sind jedoch zur Teilnahme an der Generalversammlung nur 
Anteilseigner berechtigt, die durch eine von der Reichsbank ausgestellte 
Bescheinigung nachweisen, mit welchem Nennbetrage von Anteilen sie in 
den Stammbüchern der Reichsbank als Eigner eingetragen sind, und diese 
Eintragungen müssen spätestens bereits 14 Tage vor dem Tage der General- 
versammlung erfolgt sein. Die Generalversammlung nimmt den Verwaltungs- 
bericht entgegen und beschließt über die Bilanz und Gewinnverteilung 
sowie über etwaige Änderungen der Satzung. Nach dem Bankgesetz von 
1875 hatte die Generalversammlung den Jahresabschluß nur entgegen- 
zunehmen; die Feststellung der Bilanz hatte vom Reichskanzler zu er- 
folgen. Natürlich hat sich auch nach dem Gesetz von 1924 die Beschluß- 
1) Näheres über das Blanko-Indossament siehe Kapitel II, Abschnitt 3.
	        
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