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Eigene Wechsel. Der Wechselprotest. 253
ıhm avisiert hat. Ist dies nicht geschehen, so lautet die Formel häufig „ohne
Bericht“. Wechselrechtliche Folgen ergeben sich jedoch weder aus dieser
Klausel noch aus der Valutaklausel oder der Deckungsklausel.
Wechsel der eben geschilderten Arten nennt man „gezogene Wech-
sel‘, im Gegensatz zu den „eigenen Wechseln“. Gezogene Wechsel sind
solche, in denen der Aussteller eine andere Person — den Bezogenen — be-
auftragt, Zahlung zu leisten („Zahlen Sie‘), während beim eigenen Wechsel
— auch trockener Wechsel oder in der kaufmännischen Praxis 1) Solawechsel
genannt — der Aussteller sich in der Urkunde verpflichtet, die Zahlung zu
leisten. Die eigenen Wechsel können daher auch nicht akzeptiert werden; es
iehlt in ihnen die Angabe des Bezogenen und des Zahlungsorts. In der Praxis
kommen diese Wechsel nur selten vor; sie werden in der Regel nur an Stelle
von Schuldscheinen verwendet, um die wechselmäßige Haftung des Aus-
stellers und damit eine größere Sicherheit zu begründen. Soweit nicht beson-
ders darauf hingewiesen wird, beziehen sich unsere Ausführungen daher nicht
auf die eigenen, sondern auf die gezogenen Wechsel. Der eigene Wechsel hat
gewöhnlich folgende Form:
Beispiel Nr. 838,
Eigener Wechsel,
Am 25, September 1929 zahle ich gegen diesen Wechsel an Herrn Leonhard Schulz
in Berlin die Summe von
Reichsmark — Zweitausend —
Berlin, den 25. Juli 1929.
Max Buol.
Bei der Darstellung des Scheckrechts (S. 160) ist auch bereits darauf
hingewiesen worden, daß zur Ausübung des Regreßrechts im Wechselprozeß
der Nachweis erforderlich ist, daß der Scheck oder Wechsel rechtzeitig zur
Zahlung vorgelegt und nicht eingelöst, oder die Vorlegung vergeblich ver-
sucht wurde. Während aber dieser Nachweis, wie wir gesehen haben, beim
Scheck durch eine schriftliche Erklärung der Bank, auf die der Scheck ge-
zogen ist, erfolgen kann, oder durch die Bescheinigung der Abrechnungsstelle,
die ihn von der Bank zur Abrechnung erhalten hat, darf er beim Wechsel nur
Jlurch Aufnahme eines Protestes geführt werden, der Wechsel muß pro-
bestiert werden. Die Aufnahme des Wechselprotestes mangels Zahlung muß
spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen; sie kann
jedoch schon am Zahlungstage erfolgen. Dieser Tag braucht nicht immer dem
Verfalltage des Wechsels zu entsprechen. Verfällt nämlich der Wechsel an
sinem Sonntag oder allgemeinen Feiertage, so ist der nächste Werktag der
Zahlungstag (WO. Art. 92). Die Protesterhebung muß, ebenso wie die Präsen-
en
1) Die Wechselordnung enthält nur die Bezeichnungen „eigener‘“ oder „trockener“
Wechsel. Unter einem Solawechsel versteht sie einen solchen, der nur in einem Exemplar
xusgeschrieben ist (WO. Art. 66).