Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Weitere Grundsätze der Diskontierung. 
Überhaupt spielt neben der Frage, wie der Wechsel zustande gekommen 
ist, die Zahlungsfähigkeit der auf dem Wechsel stehenden Firmen eine große 
Rolle. Die Reichsbank kauft nur Wechsel, aus denen mindestens drei ihr als 
zahlungsfähig bekannte Personen oder Firmen haften. Von dem Erfordernis 
der dritten Unterschrift kann in den Fällen abgesehen werden, wo durch eine 
Nebensicherheit oder in sonstiger Weise die Sicherheit des Wechsels gewähr- 
leistet ist. Der Betrag der so diskontierten Wechsel darf 33% des jeweiligen 
Gesamtbestandes der diskontierten Wechsel nicht übersteigen (Bankg. $ 21, 2). 
Bei den Privatbanken bestehen keine einheitlichen Vorschriften dieser Art. 
Einige diskontieren schon dann, wenn ihnen der den Wechsel zum Diskont 
einreichende Vormann als zahlungsfähig erscheint. Meist wird jedoch die 
Haftung von mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten Personen. oder 
Firmen verlangt; schon deshalb, um den Wechsel, mit dem Indossament der 
Bank versehen, jederzeit bei der Reichsbank rediskontieren zu können. 
Durch langjährige Praxis ist dem Diskonteur ein großer Teil der auf 
den Wechseln verzeichneten Firmen bekannt. Wo das nicht der Fall ist, wer- 
den häufig — namentlich bei größeren Abschnitten — Auskünfte eingeholt. 
Das geschieht entweder bei einem Auskunftsbüro oder bei einer befreundeten 
Firma, von der anzunehmen ist, daß sie aus ihren geschäftlichen Beziehungen 
die gewünschte Auskunft zu geben in der Lage sein werde. 
Zurückgewiesen werden im allgemeinen auch Wechsel auf Firmen, von 
denen bekannt ist, daß sie bereits einmal die Bezahlung eines Wechsels ver- 
weigert haben, dieser somit unter Protest gegangen ist. Eine private Organi- 
sation der Banken sorgt dafür, daß dies durch Listen, die an die Banken 
vertraulich gesandt werden, zu ihrer Kenntnis gelangt. 
Überhaupt ist es das Bestreben des Diskonteurs, sich ein möglichst klares 
Bild darüber zu verschaffen, welcher Kredit den verschiedenen Firmen ein- 
geräumt werden kann. Sowohl bei der Reichsbank als auch bei den meisten 
Privatbanken ist es Brauch, jeden Kunden, der Wechsel zu diskontieren be- 
absichtigt, auf denjenigen Betrag einzuschätzen, den sein Wechselobligo er- 
reichen darf, Beträgt diese Summe z. B. 300000 RM., so dürfen die von der 
Bank angekauften Wechsel insgesamt diesen Betrag nicht übersteigen. Wird 
ein Teil der Wechsel fällig, so zieht man diesen von der Summe der noch im 
Umlauf befindlichen ab, und das Obligo ermäßigt sich dementsprechend. 
Ebenso wird das Wechselobligo um die jeweils neu eingereichten Wechsel er- 
höht. 
Um festzustellen, wieweit das Wechselobligo jedes einzelnen Kunden in 
Anspruch genommen ist, wird ein sogenanntes Einreicher-Obligobuch ge- 
führt. Hierin wird jedem Kunden ein Konto errichtet, dem sämtliche diskon- 
tierten Wechsel zugeschrieben und von dem die bereits eingelösten abgeschrie- 
ben werden. Es genügt, wenn die Höhe jedes Wechsels, das Datum des Ver- 
falls und der Name des Akzeptanten auf dem Konto vermerkt sind. Bevor die 
Wechsel zum Diskont angenommen werden, wird dieses Buch aufgeschlagen 
und nachgesehen, ob die limitierte Obligosumme noch nicht überschritten ist. 
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