256
Weitere Grundsätze der Diskontierung.
Überhaupt spielt neben der Frage, wie der Wechsel zustande gekommen
ist, die Zahlungsfähigkeit der auf dem Wechsel stehenden Firmen eine große
Rolle. Die Reichsbank kauft nur Wechsel, aus denen mindestens drei ihr als
zahlungsfähig bekannte Personen oder Firmen haften. Von dem Erfordernis
der dritten Unterschrift kann in den Fällen abgesehen werden, wo durch eine
Nebensicherheit oder in sonstiger Weise die Sicherheit des Wechsels gewähr-
leistet ist. Der Betrag der so diskontierten Wechsel darf 33% des jeweiligen
Gesamtbestandes der diskontierten Wechsel nicht übersteigen (Bankg. $ 21, 2).
Bei den Privatbanken bestehen keine einheitlichen Vorschriften dieser Art.
Einige diskontieren schon dann, wenn ihnen der den Wechsel zum Diskont
einreichende Vormann als zahlungsfähig erscheint. Meist wird jedoch die
Haftung von mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten Personen. oder
Firmen verlangt; schon deshalb, um den Wechsel, mit dem Indossament der
Bank versehen, jederzeit bei der Reichsbank rediskontieren zu können.
Durch langjährige Praxis ist dem Diskonteur ein großer Teil der auf
den Wechseln verzeichneten Firmen bekannt. Wo das nicht der Fall ist, wer-
den häufig — namentlich bei größeren Abschnitten — Auskünfte eingeholt.
Das geschieht entweder bei einem Auskunftsbüro oder bei einer befreundeten
Firma, von der anzunehmen ist, daß sie aus ihren geschäftlichen Beziehungen
die gewünschte Auskunft zu geben in der Lage sein werde.
Zurückgewiesen werden im allgemeinen auch Wechsel auf Firmen, von
denen bekannt ist, daß sie bereits einmal die Bezahlung eines Wechsels ver-
weigert haben, dieser somit unter Protest gegangen ist. Eine private Organi-
sation der Banken sorgt dafür, daß dies durch Listen, die an die Banken
vertraulich gesandt werden, zu ihrer Kenntnis gelangt.
Überhaupt ist es das Bestreben des Diskonteurs, sich ein möglichst klares
Bild darüber zu verschaffen, welcher Kredit den verschiedenen Firmen ein-
geräumt werden kann. Sowohl bei der Reichsbank als auch bei den meisten
Privatbanken ist es Brauch, jeden Kunden, der Wechsel zu diskontieren be-
absichtigt, auf denjenigen Betrag einzuschätzen, den sein Wechselobligo er-
reichen darf, Beträgt diese Summe z. B. 300000 RM., so dürfen die von der
Bank angekauften Wechsel insgesamt diesen Betrag nicht übersteigen. Wird
ein Teil der Wechsel fällig, so zieht man diesen von der Summe der noch im
Umlauf befindlichen ab, und das Obligo ermäßigt sich dementsprechend.
Ebenso wird das Wechselobligo um die jeweils neu eingereichten Wechsel er-
höht.
Um festzustellen, wieweit das Wechselobligo jedes einzelnen Kunden in
Anspruch genommen ist, wird ein sogenanntes Einreicher-Obligobuch ge-
führt. Hierin wird jedem Kunden ein Konto errichtet, dem sämtliche diskon-
tierten Wechsel zugeschrieben und von dem die bereits eingelösten abgeschrie-
ben werden. Es genügt, wenn die Höhe jedes Wechsels, das Datum des Ver-
falls und der Name des Akzeptanten auf dem Konto vermerkt sind. Bevor die
Wechsel zum Diskont angenommen werden, wird dieses Buch aufgeschlagen
und nachgesehen, ob die limitierte Obligosumme noch nicht überschritten ist.
te
N(
N
U
ı}
el
Z1€
We
di:
de
TC
VC
(s
AN
er*
Fo
5
€
a1
AT
in
In
Ei
re].
ob
Sol
NUN
un?
daı
NU:
81C
Zu
(Pı
die:
Ge:
hör
der
in
Tr: