Full text: Die Technik des Bankbetriebes

270 Der Einzug von Wechseln und Schecks, 
Reichsbank, die besondere Bestimmungen für den Ankauf von Schecks auf das 
Inland festgesetzt hat. Ausgeschlossen sind von der Diskontierung — sowohl 
bei der Reichsbank als auch bei den Kreditbanken — natürlich Schecks, die 
auf die Bank selbst gezogen sind, sowie diejenigen, die am Ankaufsorte selbst 
zahlbar sind. Die Reichsbank kauft auch nur Reichsmarkschecks bis zum Be- 
trage von 3000 RM.; ferner muß der Bezogene ein Girokonto bei der. Reichs- 
bank besitzen. Da der Bezogene eines Schecks nicht wechselmäßig haftet, 
kann die Diskontierung nur erfolgen, wenn der Aussteller oder die Giranten 
als zahlungsfähig angesehen werden. Die Reichsbank verlangt, wie bei der 
Diskontierung von Wechseln, im allgemeinen die Unterschriften von min- 
destens drei als zahlungsfähig bekaunten Personen oder Firmen (s. S. 38). 
Bei der Diskontierung werden von den Kreditbanken Zinsen bis zu dem 
Tage abgezogen, an dem der Eingang des Scheckbetrages erwartet wird. Die 
Reichsbank berechnet einheitlich Zinsen für fünf Tage, mindestens 50 RPfg., 
für jeden Scheck. Sowohl bei Wechseln, deren rechtzeitiges Eintreffen wegen 
der Kürze der Laufzeit zweifelhaft ist, als auch bei Schecks verlangt die Reichs- 
bank eine Erklärung des Verkäufers, durch die sie von der rechtzeitigen Vor- 
legung und Protesterhebung entbunden. wird. Die übrigen Banken treffen 
eine solche Vereinbarung gewöhnlich in den Geschäftsbedingungen für 
alle Wechsel auf Nebenplätze, d.h. auf Orte, wo die Reichsbank keine 
Zweiganstalten hat, für sonstige Inlandswechsel mit einer Laufzeit von weniger 
als acht Tagen, für die im Auslande zahlbaren Wechsel sowie für Schecks 
und sonstige Anweisungen, Diese Bestimmung wird in den Geschäftsbedin- 
gungen in der Regel ganz allgemein für Wechsel und Schecks der erwähnten 
Art getroffen, gleichgültig ob sie zum Diskont oder Inkasso eingereicht wer- 
den. Für grobes Verschulden ihrer Angestellten sind die Banken jedoch trotz 
einer solchen Vereinbarung haftbar!). 
3. Der Einzug von Wechseln und Schecks. 
Die Annahme von Wechseln zum Einzug ist von der Diskontierung 
streng zu unterscheiden. Während die Bank bei der Diskontierung ein Risiko 
eingeht, übernimmt sie beim Inkasso nur den Auftrag, den Gegenwert am 
Fälligkeitstage einzuziehen. Erfolgt keine Zahlung, so wird der Wechsel 
von der Inkassostelle einem Notar, einem Gerichtsbeamten oder der Post 
zur Aufnahme des Protestes übergeben. Die Gutschrift erfolgt erst nach Ein- 
gang des Geldes; deshalb können die Banken auch Wechsel zum Inkasso 
ohne Prüfung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers und der sonstigen 
Wechselverpflichteten annehmen. Nur in Ausnahmefällen, namentlich im Ver- 
kehr der Banken untereinander, wird der Betrag häufig sofort nach Einreichung 
der Wechsel gutgeschrieben und der Gegenwert für die nicht eingelösten 
Wechsel wieder rückbelastet. 
1) Siehe Breit, Kommentar zum Deutschen Scheckgesetz. Berlin 1929. Anhang 
zu $ 11, Anm. 1.‘ 
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