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leister der Bezogene ist, die Zahlung also nur an einer besonderen Zahlstelle
des Bezogenen, z. B. dessen Filiale, erfolgen soll.
Als Domizilstelle für „unechte Domizilwechsel‘ wird in Berlin häufig
die „Bank des Berliner Kassen-Vereins‘‘ benutzt. Die Banken lassen ihreeigenen
Wechsel dort einlösen, weil ihnen das bequemer ist, als hierfür einen Bar-
vestand in ihrer Kasse bereit zu halten.
Die Banken haben sich zu hüten, als Domizilstelle für Kellerwechsel
benutzt zu werden (s. S. 265). Allerdings ist es für sie nicht immer leicht,
sinen solchen Mißbrauch zu erkennen. Der Schluß ist gewöhnlich daraus zu
ziehen, daß der Wechselbetrag kurz vor Fälligkeit nicht vom Bezogenen,
sondern vom Aussteller entrichtet wird. Aber dieser Fall tritt auch oft ein,
>hne daß es sich um einen Kellerwechsel handelt. Namentlich im Waren-
handel pflegen Gläubiger, die gegen die verkaufte Ware auf ihre Kunden
Wechsel ziehen, diese am Fälligkeitstage einzulösen, wenn der Kunde hierzu
acht imstande ist. Ebenso kommt es im Warenhandel häufig vor, daß Ge-
schäfte gegen Ausstellung eines Sechs - Monats-Akzepts abgeschlossen werden.
Da die Banken aber Wechsel mit so langer Laufzeit nicht diskontieren, so
wird der Wechsel schon drei Monate nach Ausstellung fällig gemacht, und der
Aussteller verpflichtet sich, nach Ablauf dieser Frist den Wechsel einzulösen,
indem er gleichzeitig einen neuen ausstellt, der nach drei weiteren Monaten
fällig ist. Wiederholt es sich jedoch oft, daß die Deckung für einen Domizil-
wechsel nicht vom Bezogenen, sondern vom Aussteller eingesandt wird, so
wird die Bank Nachforschungen anstellen, ob die Ausstellung auf betrüge-
:ische Weise erfolgt ist. Bei vielen Banken ist es Brauch, bei der Herein-
nahme eines domizilierten Wechsels regelmäßig dem Akzeptanten Mitteilung
zu machen. Entsteht für die Domizilstelle auch kein Rechtsnachteil, so wird
sie sich doch nicht dazu hergeben, unlautere Manipulationen zu erleichtern.
Die Mitteilung des Kunden an die Bank, durch die sie den Auftrag er-
hält, den Wechsel als Domiziliat einzulösen, erhält auch die Kasse vom Korre-
spondenten, um danach am Zahlungstage ihre Verfügungen treffen zu können.
Das Domizilieren von Schecks ist nach $ 5 des Scheckgesetzes nicht statt-
aaft. Die Angabe eines anderen Zahlungsortes als des bei dem Namen des
Bezogenen vermerkten gilt als nicht geschrieben, macht aber den Scheck
acht ungültig.
Die Notadresse.
5. Die Notadresse.
Löst der Bezogene den Wechsel nicht ein, so kann der letzte Inhaber, der
den Wechsel hat protestieren lassen, Regreß nehmen. Ist der letzte Inhaber
gleichzeitig Indossatar, ist ihm also auf Grund des Indossaments das Eigen-
tum an dem Wechsel übertragen worden, so kann er Bezahlung von seinem
Vormann verlangen. Hat der letzte Inhaber, z. B. eine Bank, den Wechsel
zum Inkasso erhalten, ist er also Inkassomandatar und daher nicht Kigen-
bümer (s, S. 271), so kann er die Rechte aus dem nicht eingelösten Wechsel