Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Die Notendeckung. 
jändischen Kontrolle in der Reichsbank ist auch diese Bestimmung geändert 
worden. In der Novelle von 1930 wird der Präsident des Rechnungshofes des 
Deutschen Reichs zum Notenkommissar bestellt. Die Kontrolle der Noten- 
ausgabe besteht jedoch nur in der zahlenmäßigen Feststellung des Vorhanden- 
seins der vorgeschriebenen Notendeckung. Diese Prüfung erfolgt für die Tage, 
für die die Bank Ausweise zu veröffentlichen hat (s. S. 19). Die Berichte 
sind dem Generalrat einzureichen. Eine Prüfung oder Erörterung der Bank- 
politik ist mit der Kontrolle nicht verbunden (Bankgesetz $ 27). 
Um zu verhindern, daß die Reichsbank nochmals von der Finanzver- 
waltung des Reiches oder sonstiger öffentlicher Stellen übermäßig in An- 
spruch genommen werden kann, ist im Bankgesetz von 1924 auch der Umfang 
der an das Reich, die Länder oder Gemeinden mittelbar oder unmittelbar zu 
gewährenden Kredite begrenzt worden (Bankgesetz 88 21 und 25). Die Reichs- 
bank darf nicht mehr als 400 Mill. RM. dreimonatige Reichsschatzwechsel 
diskontieren, und diese Wechsel dürfen — im Gegensatz zu den früheren 
Gepflogenheiten — nicht in die Notendeckung einbezogen werden. Auch 
muß aus diesen Reichsschatzwechseln neben dem Reich noch ein weiterer, als 
zahlungsfähig bekannter Verpflichteter haften. Daneben darf die Reichsbank 
dem Reiche nur einen Betriebskredit bis zum Höchstbetrage von 100 Mill. RM. 
und bis zur Dauer von jeweils drei Monaten gewähren. Dieser Kredit 
muß jedoch nach der Novelle von 1930 am 15. Juli jeden Jahres — bisher 
am Ende des Geschäftsjahres — getilgt sein. Der Reichspost und der Reichs- 
bahn darf die Reichsbank schließlich noch Betriebsmittelkredite auf un- 
beschränkte Dauer bis zur Höhe von insgesamt 200 Mill. RM. gewähren. 
Den Ländern, Gemeinden oder ausländischen Regierungen dürfen weder 
mittelbar noch unmittelbar Kredite eingeräumt werden. (Über die Lom- 
bardierung von Schuldverschreibungen des Reiches usw. 8. S. 46.) 
Wie schon erwähnt, hatte das Bankgesetz von 1875 die sogenannte 
Dritteldeckung der Banknoten durch Gold vorgesehen. Dieser Grundsatz 
ist auch in das Bankgesetz von 1924 aufgenommen worden. Jedoch geht die 
Verpflichtung zur Golddeckung noch etwas weiter als früher, indem diese 
mit mindestens 40%, der in Umlauf befindlichen Noten festgesetzt ist. Dem 
Golde gleichgestellt sind hierbei Devisen, jedoch muß die Deckung min- 
destens zu 30%, in Gold bestehen. Unter Devisen versteht das Bankgesetz 
Banknoten, Wechsel mit einer Laufzeit von höchstens 14 Tagen, Schecks 
und täglich fällige Forderungen, die bei einer als zahlungsfähig bekannten 
Bank an einem ausländischen zentralen Finanzplatz in ausländischer Währung 
zahlbar sind!). Für den Restbetrag des Notenumlaufs dienen, wie früher, 
die von der Reichsbank diskontierten Wechsel oder Schecks als Deckung 
(Bankgesetz $ 28). Nur unter besonderen Umständen, wie sie z. B. in Zeiten 
einer politischen oder wirtschaftlichen Krisis gegeben sind, darf die Gold- 
1) Der Begriff „Devisen‘‘, wie er hier für die Erfordernisse des Bankgesetzes 
festgesetzt ist, deckt sich nicht ganz mit dem sonst im Bankgewerbe üblichen. Nä- 
heres siehe Kapitel V, Abschnitt 10. 
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