16
Die Notendeckung.
jändischen Kontrolle in der Reichsbank ist auch diese Bestimmung geändert
worden. In der Novelle von 1930 wird der Präsident des Rechnungshofes des
Deutschen Reichs zum Notenkommissar bestellt. Die Kontrolle der Noten-
ausgabe besteht jedoch nur in der zahlenmäßigen Feststellung des Vorhanden-
seins der vorgeschriebenen Notendeckung. Diese Prüfung erfolgt für die Tage,
für die die Bank Ausweise zu veröffentlichen hat (s. S. 19). Die Berichte
sind dem Generalrat einzureichen. Eine Prüfung oder Erörterung der Bank-
politik ist mit der Kontrolle nicht verbunden (Bankgesetz $ 27).
Um zu verhindern, daß die Reichsbank nochmals von der Finanzver-
waltung des Reiches oder sonstiger öffentlicher Stellen übermäßig in An-
spruch genommen werden kann, ist im Bankgesetz von 1924 auch der Umfang
der an das Reich, die Länder oder Gemeinden mittelbar oder unmittelbar zu
gewährenden Kredite begrenzt worden (Bankgesetz 88 21 und 25). Die Reichs-
bank darf nicht mehr als 400 Mill. RM. dreimonatige Reichsschatzwechsel
diskontieren, und diese Wechsel dürfen — im Gegensatz zu den früheren
Gepflogenheiten — nicht in die Notendeckung einbezogen werden. Auch
muß aus diesen Reichsschatzwechseln neben dem Reich noch ein weiterer, als
zahlungsfähig bekannter Verpflichteter haften. Daneben darf die Reichsbank
dem Reiche nur einen Betriebskredit bis zum Höchstbetrage von 100 Mill. RM.
und bis zur Dauer von jeweils drei Monaten gewähren. Dieser Kredit
muß jedoch nach der Novelle von 1930 am 15. Juli jeden Jahres — bisher
am Ende des Geschäftsjahres — getilgt sein. Der Reichspost und der Reichs-
bahn darf die Reichsbank schließlich noch Betriebsmittelkredite auf un-
beschränkte Dauer bis zur Höhe von insgesamt 200 Mill. RM. gewähren.
Den Ländern, Gemeinden oder ausländischen Regierungen dürfen weder
mittelbar noch unmittelbar Kredite eingeräumt werden. (Über die Lom-
bardierung von Schuldverschreibungen des Reiches usw. 8. S. 46.)
Wie schon erwähnt, hatte das Bankgesetz von 1875 die sogenannte
Dritteldeckung der Banknoten durch Gold vorgesehen. Dieser Grundsatz
ist auch in das Bankgesetz von 1924 aufgenommen worden. Jedoch geht die
Verpflichtung zur Golddeckung noch etwas weiter als früher, indem diese
mit mindestens 40%, der in Umlauf befindlichen Noten festgesetzt ist. Dem
Golde gleichgestellt sind hierbei Devisen, jedoch muß die Deckung min-
destens zu 30%, in Gold bestehen. Unter Devisen versteht das Bankgesetz
Banknoten, Wechsel mit einer Laufzeit von höchstens 14 Tagen, Schecks
und täglich fällige Forderungen, die bei einer als zahlungsfähig bekannten
Bank an einem ausländischen zentralen Finanzplatz in ausländischer Währung
zahlbar sind!). Für den Restbetrag des Notenumlaufs dienen, wie früher,
die von der Reichsbank diskontierten Wechsel oder Schecks als Deckung
(Bankgesetz $ 28). Nur unter besonderen Umständen, wie sie z. B. in Zeiten
einer politischen oder wirtschaftlichen Krisis gegeben sind, darf die Gold-
1) Der Begriff „Devisen‘‘, wie er hier für die Erfordernisse des Bankgesetzes
festgesetzt ist, deckt sich nicht ganz mit dem sonst im Bankgewerbe üblichen. Nä-
heres siehe Kapitel V, Abschnitt 10.
deckun:
des Ge
spreche
Da
durch -
zu halt
treffen.
die No!
die Dec
von 125
gien uı
den Not
(Giral
ten St:
©
umlauf
Beschr:
dem K:
Eine £
Steuer.
umlauf
um eine
die De«
steuer 7
Es betr
jahrste:
bank }
der No
einschli
anderer
sich au
wurden
Ai
jedoch
Notenu
rats dir
eine St
von 37
jährlich
einer
jedes }
zu leist
5% be
sich ur
Buck