Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Notensteuer. Notenkontingent. 
17 
deckung unter 40%, herabgesetzt werden. Dazu bedarf es der Genehmigung 
des Generalrats, bei dessen Beschlußfassung höchstens eine Stimme wider- 
sprechen darf. Der Vorschlag muß vom Reichsbankdirektorium ausgehen. 
Das System, einen bestimmten Teil der in Umlauf befindlichen Noten 
durch Gold oder in Gold jederzeit einlösbaren Devisen als Deckung bereit 
zu halten, ist auch in der Notenbankgesetzgebung anderer Länder anzu- 
treffen. So besteht eine 40%/,ige Deckung in Gold- oder Silbermünzen für 
die Noten der Schweizerischen Nationalbank. In Schweden beträgt 
die Deckung in Gold sogar 50%, wobei daneben ein freies Notenkontingent 
von 125 Mill. Kronen besteht. In einigen Staaten, z. B. in Frankreich, Bel- 
gien und Holland bezieht sich die Gold- und Devisendeckung nicht allein auf 
den Notenumlauf, sondern gleichzeitig auf die täglich fälligen Verbindlichkeiten 
(Giralgelder) der Notenbank. Bei den Federal Reserve Banken der Vereinig- 
ben Staaten von Amerika muß die Deckung der Noten 40%/, in Gold betragen. 
Überall, wo eine bestimmte Metalldeckung im Verhältnis zum Noten- 
umlauf vorgeschrieben ist, unterliegt die Höhe des Notenumlaufs selbst keiner 
Beschränkung. So war auch für die Reichsbank nach ihrer Verfassung vor 
dem Kriege eine Höchstgrenze für die Notenausgabe nicht vorgeschrieben. 
Eine gewisse Erschwerung trat nur insofern ein, als sie an das Reich eine 
Steuer, dis sogenannte Notensteuer, zu entrichten hatte, wenn der Noten- 
umlauf die Metalldeckung (Gold, Silbermünzen, Reichskassenscheine usw.) 
um einen bestimmten Betrag übertraf. Die Summe, bis zu der der Notenumlauf 
die Deckungsgrenze überragen durfte, ohne daß die Reichsbank die Noten- 
steuer zu entrichten hatte, nannte man das steuerfreie Notenkontingent. 
Es betrug bei Ausbruch des Krieges 550 Mill. Mark, doch war für die Viertel- 
jahrstermine, an denen gewohnheitsgemäß größere Anforderungen an die Reichs- 
bank herantraten, eine Erhöhung auf 750 Mill. Mark vorgesehen. War also 
der Notenumlauf größer als die Summe des steuerfreien Notenkontingents 
einschließlich des Metallbestandes, der Reichskassenscheine und der Noten 
anderer Banken, so hatte die Bank die Notensteuer zu zahlen, deren Höhe 
sich auf 5%, für das Jahr belief. Bei Beginn des Krieges am 4. August 1914 
wurden die Vorschriften über die Entrichtung der Notensteuer aufgehoben. 
Auch das Bankgesetz von 1924 sieht die Zahlung einer Notensteuer vor, 
jedoch nicht von dem ein steuerfreies Notenkontingent übersteigenden 
Notenumlauf, sondern in jenen Fällen, in denen mit Genehmigung des General- 
rats die 40%, ige Golddeckung unterschritten wird. Es ist im Bankgesetz ($ 29) 
sine Staffelung der Notensteuer vorgesehen, nach der bei einer Deckung 
von 37 bis 40%, eine Steuer von jährlich 3%, zwischen 35 und 37%, von 
jährlich 5%, zwischen 33!/, und 35%, von jährlich 8%, zu zahlen ist. Bei 
einer Deckung unter 33!/,°, sind jährlich 8%, zuzüglich eines Prozentes für 
jedes Prozent, um das die Prozentzahl der Deckung 33!/,°/, unterschreitet, 
zu leisten. Ist die Deckung unter 40%, so muß der Diskontsatz mindestens 
5%, betragen. Wenn eine Notensteuer zu zahlen ist, soll der Diskontsatz 
sich um mindestens !/, des Prozentsatzes der zu zahlenden Steuer erhöhen. Die 
Buchwald, Bankbetrieb. 9. Aufl.
	        
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