stimmung geändert
vechnungshofes des
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19). Die Berichte
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/, 8. S. 46.)
375 die sogenannte
Dieser Grundsatz
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die Deckung min-
eht das Bankgesetz
14 Tagen, Schecks
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ıisse des Bankgesetzes
‚gewerbe üblichen. Nä-
Notensteuer. Notenkontingent.
17
deckung unter 40%, herabgesetzt werden. Dazu bedarf es der Genehmigung
des Generalrats, bei dessen Beschlußfassung höchstens eine Stimme wider-
sprechen darf. Der Vorschlag muß vom Reichsbankdirektorium ausgehen.
Das System, einen bestimmten Teil der in Umlauf befindlichen Noten
durch Gold oder in Gold jederzeit einlösbaren Devisen als Deckung bereit
zu halten, ist auch in der Notenbankgesetzgebung anderer Länder anzu-
treffen. So besteht eine 40%/,ige Deckung in Gold- oder Silbermünzen für
die Noten der Schweizerischen Nationalbank. In Schweden beträgt
die Deckung in Gold sogar 50%, wobei daneben ein freies Notenkontingent
von 125 Mill. Kronen besteht. In einigen Staaten, z. B. in Frankreich, Bel-
gien und Holland bezieht sich die Gold- und Devisendeckung nicht allein auf
den Notenumlauf, sondern gleichzeitig auf die täglich fälligen Verbindlichkeiten
(Giralgelder) der Notenbank. Bei den Federal Reserve Banken der Vereinig-
ben Staaten von Amerika muß die Deckung der Noten 40%/, in Gold betragen.
Überall, wo eine bestimmte Metalldeckung im Verhältnis zum Noten-
umlauf vorgeschrieben ist, unterliegt die Höhe des Notenumlaufs selbst keiner
Beschränkung. So war auch für die Reichsbank nach ihrer Verfassung vor
dem Kriege eine Höchstgrenze für die Notenausgabe nicht vorgeschrieben.
Eine gewisse Erschwerung trat nur insofern ein, als sie an das Reich eine
Steuer, dis sogenannte Notensteuer, zu entrichten hatte, wenn der Noten-
umlauf die Metalldeckung (Gold, Silbermünzen, Reichskassenscheine usw.)
um einen bestimmten Betrag übertraf. Die Summe, bis zu der der Notenumlauf
die Deckungsgrenze überragen durfte, ohne daß die Reichsbank die Noten-
steuer zu entrichten hatte, nannte man das steuerfreie Notenkontingent.
Es betrug bei Ausbruch des Krieges 550 Mill. Mark, doch war für die Viertel-
jahrstermine, an denen gewohnheitsgemäß größere Anforderungen an die Reichs-
bank herantraten, eine Erhöhung auf 750 Mill. Mark vorgesehen. War also
der Notenumlauf größer als die Summe des steuerfreien Notenkontingents
einschließlich des Metallbestandes, der Reichskassenscheine und der Noten
anderer Banken, so hatte die Bank die Notensteuer zu zahlen, deren Höhe
sich auf 5%, für das Jahr belief. Bei Beginn des Krieges am 4. August 1914
wurden die Vorschriften über die Entrichtung der Notensteuer aufgehoben.
Auch das Bankgesetz von 1924 sieht die Zahlung einer Notensteuer vor,
jedoch nicht von dem ein steuerfreies Notenkontingent übersteigenden
Notenumlauf, sondern in jenen Fällen, in denen mit Genehmigung des General-
rats die 40%, ige Golddeckung unterschritten wird. Es ist im Bankgesetz ($ 29)
sine Staffelung der Notensteuer vorgesehen, nach der bei einer Deckung
von 37 bis 40%, eine Steuer von jährlich 3%, zwischen 35 und 37%, von
jährlich 5%, zwischen 33!/, und 35%, von jährlich 8%, zu zahlen ist. Bei
einer Deckung unter 33!/,°, sind jährlich 8%, zuzüglich eines Prozentes für
jedes Prozent, um das die Prozentzahl der Deckung 33!/,°/, unterschreitet,
zu leisten. Ist die Deckung unter 40%, so muß der Diskontsatz mindestens
5%, betragen. Wenn eine Notensteuer zu zahlen ist, soll der Diskontsatz
sich um mindestens !/, des Prozentsatzes der zu zahlenden Steuer erhöhen. Die
Buchwald, Bankbetrieb. 9. Aufl.