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Die Prüfung des Wechseltextes,
Auf Wechsel im Betrage von 5000 RM.. und mehr sind an Zinsen we-
nigstens fünf Tage, auf alle übrigen Wechsel wenigstens zehn Tage, für jeden
Wechsel überhaupt mindestens 0,50 RM. Zinsen zu berechnen. Für Wechsel,
bei denen der Ablauf der Vorlegungsfrist so nahe bevorsteht, daß sie besonders
an den Zahlungsort gesandt werden müssen, trägt der Verkäufer auch das
Versendungsporto.
Lehnt die Reichsbank die Diskontierung einiger Wechsel ab, so stellt
sie über die zurückgegebenen Abschnitte eine Rechnung aus. Der Gegenwert
für die angenommenen Wechsel wird dem Girokonto gutgeschrieben, kann
aber auch an der Kasse erhoben werden.
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7. Die Prüfung des Wechseltextes und der Versteuerung,
Wie erwähnt, ist bei der Diskontierung auch darauf zu achten, ob jeder
Wechsel formell ordnungsmäßig ausgeschrieben ist. Bei den Großbanken
sind hierfür in der Regel besondere Beamte angestellt.
Die Prüfung des Wechseltextes macht die Anwendung recht großer
Sorgfalt erforderlich. Schon ein kleines Versehen kann den Wechsel voll-
kommen ungültig machen. ;
Die Kontrolle erstreckt sich nicht nur auf den Text, also auf den Inhalt
des Zahlungsversprechens, sondern auch auf die Versteuerung. Auf jeden
Wechsel ist eine Steuermarke zu kleben; geschieht dies nicht oder nicht vor-
schriftsmäßig, so ist der Wechsel zwar deshalb noch nicht ungültig, aber die
Hinterziehung der Steuer ist strafbar, und es kann selbst eine juristische
Person, z. B. eine in Form der Aktiengesellschaft betriebene Bank, zu Geld-
strafe verurteilt werden (Reichsabgabenordnung $ 357). Auch ist jede Bank,
die einen nicht ordnungsmäßig versteuerten Wechsel in Empfang nimmt, für
die Steuer haftbar.
Bei der Prüfung des Wechseltextes sind zunächst die Bestimmungen der
Wechselordnung (Art. 4) über die wesentlichen Erfordernisse des Wechsels
zu beachten. Ungültig kann ein Wechsel nur werden, wenn ihm eines dieser
Erfordernisse fehlt, und zwar sind danach folgende Angaben notwendig:
L. die Bezeichnung als Wechsel, 2. die Angabe der zu zahlenden Geldsumme,
3. der Name oder die Firma des Remittenten, 4. der Verfalltag, 5. die Unter-
schrift des Ausstellers, 6. Ausstellungsort und Ausstellungsdatum, 7. der
Name oder die Firma des Bezogenen, 8. der Zahlungsort.
Die wesentlichen Erfordernisse eines eigenen Wechsels sind nach
Art. 96 der Wechselordnung dieselben wie beim gezogenen Wechsel mit Aus-
nahme des Namens des Bezogenen (7) und des Zahlungsortes (8).
Die Bezeichnung „Wechsel“ muß im Kontext des Wechsels selbst
stehen, nicht also etwa in der Überschrift. Eine ähnliche Bezeichnung, z. B.
„Wechselbrief“‘, „Primawechsel‘‘ gilt als zulässig, jedoch muß darin das Wort
„Wechsel‘ enthalten sein. Unzulässig ist also z. B. die Bezeichnung „Papier“
oder „Prima‘‘. Wechsel in fremder Sprache sind ausdrücklich für zulässig
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