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Der Zahlungsort.
von den Kreditbanken nicht zum Diskont angenommen, weil der Einzug auf
Schwierigkeiten stößt.
Der Zahlungsort kann, wie wir gesehen haben, ein vom Wohnort des
Bezogenen verschiedener Ort sein; der Wechsel ist dann ein Domizilwechsel
(s. Abschnitt 4). Ist aber ein eigener Zahlungsort nicht genannt, so gilt der
bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungs-
ort und zugleich als Wohnort des Bezogenen. Der Ort muß natürlich exi-
stieren; sonst ist der Wechsel ungültig. Ist bei mehreren Orten gleichen Na-
mens (z. B. Frankfurt a. M. und Frankfurt a. d. O0.) die nähere Bezeichnung
nicht hinzugefügt worden, so wird der Wechsel dadurch nicht ungültig, und
es kann auch nicht der Einwand erhoben werden, daß die Präsentation nicht
ordnungsgemäß erfolgt ist, wenn sie an dem falschen Orte gleichen Namens
vorgenommen wurde. Jedoch geben die Banken solche Wechsel in der Regel
zur Ergänzung der Ortsangabe zurück, um später etwaige Schwierigkeiten zu
vermeiden. Grundsätzlich sind wechselrechtliche Handlungen immer an dem
im Wechsel bezeichneten Orte vorzunehmen. Jedoch ist nach Art. 9la der
Wechselordnung eine in dem Geschäftslokal oder in der Wohnung eines Be-
teiligten vorgenommene Handlung auch dann gültig, wenn an Stelle des
Ortes, in dem das Geschäftslokal oder die Wohnung liegt, ein benachbarter
Ort in dem Wechsel angegeben ist. Welche Orte als benachbarte anzusehen
sind, bestimmt der Reichsrat (s. „Zweite Verordnung über benachbarte Orte
im Wechsel- und Scheckverkehr‘“ vom 23. August 1924. RGBIl. I S. 687). Der
Protestbeamte hat die Pflicht, die notwendigen Ermittlungen nach dem Ge-
schäftslokal oder der Wohnung anzustellen. Unterläßt er dies, so ist er für den
Schaden verantwortlich ; jedoch genügt jedenfalls die Nachfrage bei der Polizei-
behörde. Auch wenn die Ermittlung möglich war und dennoch nicht erfolgt ist,
bleibt der Protest gültig.
Wechsel, auf denen sich ein den Gerichtsstand betreffender Zusatz be-
findet, wie z. B. „Zahlen Sie gegen diesen Wechsel mit dem Gerichtsstand
Frankfurt (Main)‘‘ werden von der Reichsbank zurückgewiesen.
Ebenso lehnt die Reichsbank die Annahme von Wechseln ab, wenn die zu
den wesentlichen Erfordernissen (WO. Art. 4) gehörenden Angaben (durch
Korrekturen, Durchstreichungen, Rasuren usw.) abgeändert sind, weil sich
aus einem solchen Wechsel in einem späteren Prozeß Differenzen ergeben
können.
Besondere Schwierigkeiten bereitet die Prüfung des Wechseltextes, wenn
sich auf dem Abschnitt Wechselerklärungen befinden, die im Auslande ab-
gegeben sind. Dieser Fall tritt namentlich bei Devisenwechseln ein, die
auf eine ausländische Person oder Firma gezogen sind, aber auch bei Reichs-
markwechseln, die im Auslande ausgestellt und indossiert sind, aber auf einen
in Deutschland ansässigen Bezogenen lauten und einer deutschen Bank zum
Diskont oder Inkasso gesandt werden. Das deutsche Recht gilt grundsätzlich
nur für Wechselerklärungen, die im Inlande abgegeben sind. Ist also ein
Wechsel z. B. im Inlande ausgestellt, so gilt für die Form dieser Ausstellung
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