320
Weitere Wechselkontrollen,
des Wechselbestandes, sondern auch zur Feststellung, ob die Eintragungen in
die Verfallbücher richtig erfolgt sind. Wie erwähnt, dienen diese Bücher oder
Karteien auch zur Kontrolle, ob die fälligen Wechsel rechtzeitig zum Inkasso
gegeben wurden. Die Feststellung der jeweiligen Fälligkeiten erfolgt im Porte-
feuille, dessen Verwalter für den rechtzeitigen Einzug zu sorgen hat. An Hand
des Verfallbuchs wird nur die Kontrolle ausgeübt.
In einigen Betrieben wird auch eine Abstimmung des Einreicher-Obligo-
buches mit dem Wechselkopierbuch vorgenommen, um die Richtigkeit der
Eintragungen festzustellen, Diese Kontrolle ist jedoch überflüssig, wenn beide
Bücher als Karteien geführt und die Karteiblätter des einen als Durchschriften
des anderen hergestellt werden (s. S. 267).
Zur Erschwerung von Veruntreuungen an Wechseln ist es in vielen Be-
trieben auch üblich, auf jedem Wechsel, dessen letztes Indossament ein Blanko-
ziro ist, dieses Giro auszufüllen, also den Namen der Bank mit dem Zusatz
„an die Order‘ über die Unterschrift des letzten Blankogiranten zu setzen.
Wird ein solcher Wechsel entwendet und unter dem Vorwand, daß es im Auf-
trage der Bank geschehe, dem Bezogenen direkt zur Zahlung präsentiert, so
wird dieser aus der Tatsache, daß der Einzug nicht durch eine Abrechnungs-
stelle oder eine andere Bank erfolgt, leicht die Vermutung herleiten, daß der
Vorzeiger hierzu nicht berechtigt ist. Auch wird dadurch der Verkauf des
Wechsels an einen Dritten erschwert. Dieser weiß, daß die Bank bei ihm keine
Wechsel rediskontiert und daß sie auch keine Wechsel an Privatpersonen ver-
kauft, falls der Verkäufer nicht im Namen der Bank auftritt, sondern den
entwendeten Wechsel an sich oder an eine fingierte Person weiter indossiert hat
Gelegentliche Revisionen in der Wechselabteilung, z. B. durch die Re-
visionsabteilung, durch Aufsichtsratsmitglieder usw. erstrecken sich schließ.
lich auch auf die Prüfung des Obligobuches (bzw. der Obligokartei). Sie be-
zwecken die Feststellung, ob die Kreditgewährung beim Diskontgeschäft nicht
zu weitgehend war; bei den Filialen, Niederlassungen usw. insbesondere auch.
ob die Vorschriften der Direktion innegehalten wurden.
1}
za
Si
NL
A
NL.
S{R
A}
u
Vi
IE
de
N
(14
Wr”
82
Mm‘
Wr
gE
DC
m
€
he.
-17
ir
*r