326 Die Zulassung zum Börsenbesuch.
liquide zu machende Werte, z.B. Hypotheken, nicht genügen würden.
Die Zulassung kann in bestimmten Fällen vom Börsenvorstand zurück.
genommen werden. Angestellte (Prokuristen, Handlungsgehilfen, Volontäre,
Lehrlinge) können auf die Dauer eines Kalenderjahres mit der Befugnis,
im Namen und für Rechnung des Dienstherrn am Börsenhandel teilzunehmen,
zugelassen werden. Jedoch kann deren Zulassung nach freiem Ermessen
des Börsenvorstandes zurückgenommen werden. Sie muß zurückgenommen
werden, wenn der Zugelassene im eigenen Namen oder auf eigene Rechnung
am Börsenhandel teilnimmt. Neuerdings besteht auch die Möglichkeit,
Angestellte in bestimmten Fällen dauernd zuzulassen ($ 17 Börsenordnung).
So können vor allem Bankfirmen, bei denen nur eine Einzelperson Inhaber
ist, für einen Angestellten eine derartige Dauerzulassung, freilich nur mit
Wirkung vom Tode des Inhabers ab, beantragen. Stirbt nämlich der Inhaber,
so würde sonst die Firma an der Börse von keinem dauernd und in eigenem
Namen zugelassenen Börsenbesucher vertreten werden, was auch die Not-
wendigkeit einer Ausschließung der bisher zum Handel für Rechnung des
Dienstherrn zugelassenen Angestellten zur Folge hätte. Ist aber etwa ein
Prokurist bereits zugelassen, so bleibt die Börsenfähigkeit der Firma voll
bestehen, bis für einen neuen Inhaber die Zulassung bewirkt ist. Auch für
eine derartige Zulassung eines Angestellten gemäß $ 17 Börsenordnung ist
die Stellung dreier Paten erforderlich ; eine Verpflichtung zur Stellung von je
5000 RM. Sicherheit durch diese Paten erwächst jedoch erst, wenn durch
den Tod des bisherigen Inhabers die vorgesehene Zulassung zu laufen beginnt.
Berichterstatter der Presse, Boten der dauernd zugelassenen Personen usw.
werden nur ohne Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen. Auch
bei diesen Personen kann die Zurücknahme der Zulassung nach freiem Er-
messen des Börsenvorstandes erfolgen. Die Zulassung muß im Falle der Teil-
nahme am Börsenhandel zurückgenommen werden. Die Stellung einer Sicher-
heit ist auch bei Zulassung dieser Personen nicht erforderlich.
Abgesehen von den Bestimmungen, die die Börsenordnungen als Voraus-
setzung für die Zulassung zum Börsenbesuch aufgestellt haben, zählt auch
das Börsengesetz ($7) eine Reihe von Gründen auf, bei deren Vorhandensein
die Zulassung nicht erfolgen darf. So sind z. B. Personen, die sich nicht im
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, die wegen einfachen oder be-
trüglichen Bankrotts verurteilt oder sich im Zustande der Zahlungsunfähig-
keit befinden oder rechtskräftig von dem Besuch einer Börse ausgeschlossen
sind, nicht zur Zulassung geeignet. Dagegen ist die Zulassung weiblicher
Personen seit der Novelle zum Börsengesetz vom 28. Dezember 1921 gesetz-
lich zulässig, praktisch aber nur in einzelnen Fällen durchgeführt worden.
Von allen Zulassungsvorschriften kann die Landesregierung Ausnahmen ge-
währen. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zum Börsen-
besuch ist die Beschwerde an die Handelskammer des Börsenplatzes zulässig.
Weitere Aufgaben des Börsenvorstandes bestehen in der Handhabung
der Ordnung in den Börsenräumen, der äußeren Regelung des Geschäfts-