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Ehrengericht. Zulassungsstelle.
vor diesen Ausschuß geladen, um über ihre finanzielle Lage sowie über die
Gründe der Zahlungsstockung Auskunft zu geben. Lassen die Verhältnisse
auf Zahlungsunfähigkeit bei der betreffenden Bankfirma schließen, so ist
der Ausschuß ermächtigt, ihr die Aufgabeberechtigung zu entziehen, d.h.
z u erklären, daß die Firma nicht als Vertragspartei mehr zu gelten habe und
darüber hinaus Maßnahmen zu treffen, die die Börse vor Verlusten schützen.
Zu den Aufgaben des Börsenvorstandes gehört ferner die Feststellung
und Veröffentlichung der Kurse. Dabei bedient er sich als Hilfs.
pe rsonen der Kursmakler. (Näheres hierüber siehe S. 336.)
Weitere Organe der Börse sind das Ehrengericht und die Zulassungs-
stelle. Ein Ehrengericht ist nach $9 Börs.G. an jeder Börse zu bilden, Es
zieht Börsenbesucher zur Verantwortung, die „im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit an der Börse sich eine mit der Ehre oder dem Anspruch auf kauf-
männisches Vertrauen nicht zu vereinbarende Handlung haben zuschulden
kommen lassen.‘ ($ 10 Börs.G.) Nach der Börsenordnung für Berlin werden
die (fünf ordentlichen und sieben stellvertretenden) Mitglieder des Ehren-
gerichts aus den Reihen der Mitglieder der Handelskammer durch diese ge-
wählt. Von der Einleitung oder Ablehnung eines ehrengerichtlichen Ver-
fahrens ist der Staatskommissar zu unterrichten. Er kann die Einleitung
des Verfahrens verlangen. Der Kommissar hat das Recht, allen Verhand-
lungen beizuwohnen und die ihm geeignet erscheinenden Anträge sowie
Fragen an den Beschuldigten, die Zeugen und Sachverständigen zu stellen
($ 11 Börs.G.). Der Staatskommissar ist ein Organ der Landesregierung,
dessen Aufgabe darin besteht, den Geschäftsverkehr an der Börse sowie die
Befolgung der in bezug auf die Börse erlassenen Gesetze und Verwaltungs-
bestimmungen zu überwachen ($ 2 Börs.G.). Die Strafen bestehen in Verweis
und zeitweiligem oder dauerndem Ausschluß von der Börse. Das rechts.
kräftige Urteil ist dem Börsenvorstand mitzuteilen und wird von diesem viel-
fach mit Entscheidungsgründen öffentlich angeschlagen. Gegen die Entschei-
dung des Ehrengerichts steht dem Staatskommissar wie dem Beschuldigten
die Berufung an die periodisch zu bildende Berufungskammer offen. Diese
besteht aus sieben Mitgliedern; der Vorsitzende wird vom Reichsrat bestimmt.
Die Beisitzer werden von dem Börsenausschuß aus seinen auf Vorschlag deı
Börsenorgane berufenen Mitgliedern gewählt ($ 17 Börs.G.).
Die Zulassungsstelle ist in Berlin eine Kommission von höchstens
28 und mindestens 22 Personen; sie wird ebenfalls von der Handelskammer
ernannt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß nach 836 Börs.G. aus
Personen bestehen, die sich nicht berufsmäßig am Börsenhandel mit Wert-
papieren beteiligen. Die Zulassungsstelle hat die Aufgabe, über die Zulassung
von Wertpapieren zum Handel an der Börse zu entscheiden. Ihre Tätigkeit
wickelt sich in folgender Weise ab. Zunächst ist von einer an der Börse ver-
tretenen öffentlichen Bankanstalt, Privatbank oder Bankfirma (dem Emis-
sionshause) der Antrag auf Zulassung bei der Zulassungsstelle schriftlich ein-
zureichen. Die Zulassungsstelle hat den Antrag unter Bezeichnung des An-
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