Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Zulassungsstelle und Zulassungsbestimmungen. 329 
tragstellers, des Betrages sowie der Art der einzuführenden Wertpapiere zu 
veröffentlichen, und zwar durch Aushang in den Börsenräumen, im Deut- 
schen Reichsanzeiger und in mindestens zwei anderen inländischen Zeitungen. 
Dem Antrag sind bestimmte Urkunden und der Prospekt beizufügen. 
Zu den Urkunden gehören u. a. ein Nachweis über den Rechtstitel, auf dem 
die Berechtigung zur Ausgabe der Wertpapiere beruht, z. B. bei Staatsanleihen 
das Gesetz über deren Ausgabe, bei Aktien der Gesellschaftsvertrag, ein Nach- 
weis über die Eintragung in das Handelsregister, die Geschäftsberichte der 
letzten drei Jahre usw. Bei inländischen Gesellschaften, die noch nicht zwei 
Jahre bestehen, ist außerdem der nach $ 193 HGB. zu erstattende Revisions- 
bericht beizufügen, damit die Zulassungsstelle sich von der bei der Gründung 
erfolgten Bewertung der Vermögensstücke, der Einräumung etwaiger be- 
sonderer Vorteile zugunsten einzelner Aktionäre usw. ein Bild machen kann. 
Der Prospekt soll nach $ 38 Börs.G. „die für die Beurteilung der einzuführen- 
den Wertpapiere wesentlichen Angaben‘ enthalten. Die Käufer der Wert- 
papiere sollen somit in der Lage sein, auf Grund des Prospekts den Wert des 
zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapieres zu prüfen. Eine gewisse Ein- 
schränkung dieser Bestimmung enthält jedoch $ 36 BörsG., in dem es heißt, 
daß die Zulassungsstelle u. a. die Aufgabe und die Pflicht hat, dafür zu sorgen, 
„daß das Publikum über alle zur Beurteilung der zu emittierenden Wertpapiere 
notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse soweit als mög- 
lich informiert wird‘, Tatsächlich gewähren zwar die Angaben des Pro- 
spektes in der Regel einen besseren Einblick in die geschäftlichen Verhältnisse 
der Aktiengesellschaften als die alljährlich veröffentlichten Geschäftsberichte 
jener Gesellschaften, aber sie reichen in der Praxis nur selten aus, um selbst 
dem mit der Lage des Geschäftszweiges der Gesellschaft vertrauten und 
kaufmännisch genügend vorgebildeten Leser des Prospektes ein zuverlässiges 
Werturteil zu gestatten. Die von der Zulassungsstelle im einzelnen geforderten 
Prospektangaben ergeben sich aus der „Bekanntmachung betreffend die Zu- 
lassung von Wertpapieren zum Börsenhandel‘“ vom 4. Juli 1910 (RGBIl. Nr. 41 
5. 917ff.) nebst Ergänzungsverordnungen vom 5. November 1924 (RGBL I 
5. 734). Voraussetzung für die Zulassung ist u. a., daß von den für den Börsen- 
handel zur Verfügung stehenden Stücken ein bestimmter Mindestbetrag vor- 
handen ist. Bei den Börsen zu Berlin, Frankfurt a. M. und Hamburg ist ein 
Gesamtnennwert von 500000 Reichsmark oder Goldmark, bei den übrigen 
Börsen ein Gesamtnennwert von 250000 Reichsmark oder Goldmark vorge- 
schrieben. Die Zulassungsstellen sind jedoch berechtigt, auch schärfere Be- 
dingungen zu verlangen. So werden in der Regel Anträge auf Zulassung 
an der Berliner Börse, falls nicht das Aktienkapital wenigstens über eine 
Million RM. hinausgeht, kaum Aussicht auf Genehmigung haben. Dagegen 
kann in einigen Fällen auch ein unter den offiziellen Mindestsummen liegender 
Betrag zugelassen werden. So darf u.a. die Zulassung jedes Betrages von 
Aktien einer Gesellschaft erfolgen, deren Emissionen bereits früher zugelassen 
worden sind, also bei Zulassung von sogenannten jungen Aktien. Ferner
	        
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