330 Zulassungsstelle und Zulassungsbestimmungen. Prospekthaftung.
sind — wenigstens gesetzlich — Aktien auch in Beträgen, die unter dem
Mindestsatz bleiben, zulassungsfähig, wenn es sich um zusammengelegte
(„konvertierte‘) Aktien einer Gesellschaft handelt, deren nicht zusammen.
gelegte Aktien schon früher an der gleichen Börse amtlich gehandelt wurden,
Von dieser Befugnis zur Zulassung von „Zwergbeträgen‘“ an zusammen-
gelegten Aktien wird freilich praktisch kaum Gebrauch gemacht. Außerdem
waren bei Durchführung der Kapitalumstellung der Aktiengesellschaften
von der Papiermark auf Goldmark bzw. die neue Reichsmark — nach Be-
endigung der Inflation (1924/25) — Erleichterungen für die Fälle vorgesehen,
in denen der Nennwert der Aktien einer Gesellschaft, die amtlich zugelassen
waren, durch die Umstellung des Aktienkapitals auf Goldmark unter die
üblichen Mindestsätze gesunken war. In diesen Fällen genügte bei den Bör-
sen in Berlin, Hamburg und Frankfurt a. M. ein Gesamtnennwert von 200000
RM., an den übrigen Börsen sogar von 100000 RM. In besonderen Fällen können
schließlich noch Ausnahmen von der Landesbehörde zugelassen werden. Kuxe
oder Genußscheine dürfen nur zugelassen werden, wenn von den Stücken, in
denen der Börsenhandel stattfinden soll, mindestens 1000 vorhanden sind.
Auf Grund des bei ihr eingereichten Antrags prüft die Zulassungs-
stelle die Emission. Sie bestellt eines ihrer Mitglieder zum Referenten, der
die Verhandlungen mit dem Antragsteller führt, während die übrigen Mitglieder
sich an der Erörterung beteiligen, die sich an das Referat anknüpft. Er-
scheinen ihr die Angaben des Prospektes nicht als genügend aufgeklärt, so
fordert sie weiteren Aufschluß vom Emissionshause oder die Vorlegung wei-
terer Urkunden und veranlaßt, wenn sie es für notwendig hält, eine Ergänzung
des Prospekts. Namentlich wird meist die im Prospekt wiedergegebene Bi-
lanz für das letzte Geschäftsjahr durch Anmerkungen zu einzelnen Bilanz-
posten ergänzt. Zu eigenen Ermittelungen und zur Feststellung der Richtig-
keit der im Prospekt gemachten Angaben ist die Zulassungsstelle nicht ver-
pflichtet. Die Verantwortung für die im Prospekt erwähnten Tatsachen
tragen vielmehr die Emissionshäuser. Diese sind für unrichtige Angaben im
Prospekt, die für die Beurteilung des Wertes erheblich sind, haftbar, wenn sie
die Unrichtigkeit gekannt haben oder ohne grobes Verschulden hätten kennen
müssen. Ob neben den Emissionshäusern auch die Aktiengesellschaften oder
sonstigen Gesellschaften, deren Aktien, Schuldverschreibungen usw. Gegen-
stand der Börseneinführung sind, für den Inhalt des von ihnen unterzeichneten
Prospektes haftbar gemacht werden können, ist streitig, aber wahrscheinlich
(s. Meyer, Kommentar zum Börsengesetz, Berlin 1915). Die Haftbarkeit
erstreckt sich auf den Schaden, der dem Besitzer des Wertpapieres aus der
von den gemachten Angaben abweichenden Sachlage erwächst. Ist der Pro-
spekt infolge der Fortlassung wesentlicher Tatsachen unvollständig, so tritt
die Haftbarkeit nur ein, wenn die Unvollständigkeit auf böslichem Ver-
schweigen oder auf der böslichen Unterlassung einer ausreichenden Prüfung
seitens der Emissionshäuser beruht ($ 45 Börs.G.). Der Nachweis, daß gegen
diese Bestimmung verstoßen wurde, ist schwer zu erbringen, weil er sich nach
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