Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Kommissionsgeschäft mit Selbsteintritt. 375 
so gilt das als Erklärung, daß die Ausführung der Kommission durch Abschluß 
des Geschäfts mit einem Dritten für Rechnung des Kommittenten erfolgt sei.““ 
Ebenfalls aus Vorsicht pflegen die Banken auch auf den Abrechnungen aus- 
drücklich zu vermerken, daß sie den Auftrag als Selbstkontrahent ausgeführt 
haben. Unbedingt notwendig sind aber diese Bemerkungen nicht, wenn in 
Jen Geschäftsbedingungen vereinbart ist, daß sämtliche Aufträge durch Selbst- 
eintritt vollzogen werden *). 
Der wesentliche Vorteil für den Kommissionär besteht beim Selbsteintritt 
darin, daß seine Pflicht zur Rechenschaftslegung beschränkt wird, und er 
in jedem Falle nur denjenigen Kurs zu berechnen hat, auf den der Kunde 
bei ordnungsmäßiger Ausführung des Auftrags billigerweise Anspruch er- 
heben kann. Allerdings enthält das Gesetz auch einige Vorschriften, die sich 
in der Praxis kaum erfüllen lassen. 
& 400, 2—5 HGB. bestimmt: 
„Im Falle einer solchen Ausführung der Kommission beschränkt sich 
die Pflicht des Kommissionärs, Rechenschaft über die Abschließung. des 
Kaufes oder Verkaufes abzulegen, auf den Nachweis, daß bei dem berechneten 
Preise der zur Zeit der Ausführung der Kommission bestehende Börsen- oder 
Marktpreis eingehalten ist. Als Zeit der Ausführung gilt der Zeitpunkt, in 
welchem der Kommissionär die Anzeige von der Ausführung zur Absendung 
an den Kommittenten abgegeben hat. 
Ist bei einer Kommission, die während der Börsen- oder Marktzeit aus- 
zuführen war, die Ausführungsanzeige erst nach dem Schlusse der Börse 
oder des Marktes zur Absendung abgegeben, so darf der berechnete Preis für 
den Kommittenten nicht ungünstiger sein als der Preis, der am Schlusse 
der Börse oder des Marktes bestand. 
Bei einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurse (erster Kurs, Mittel- 
kurs, letzter Kurs) ausgeführt werden soll, ist der Kommissionär ohne Rücksicht 
auf den Zeitpunkt der Absendung der Ausführungsanzeige berechtigt und ver- 
pflichtet, diesen Kurs dem Kommittenten in Rechnung zu stellen. 
Bei Wertpapieren und Waren, für welche der Börsen- oder Marktpreis 
amtlich festgestellt wird, kann der Kommissionär im Falle der Ausführung 
der Kommission durch Selbsteintritt dem Kommittenten keinen ungünstigeren 
Preis als den amtlich festgestellten in Rechnung stellen‘. 
Beim Selbsteintritt ist also der Kommissionär nicht verpflichtet, auf 
Grund des Auftrages ein Gegengeschäft (Deckungsgeschäft) an der Börse 
abzuschließen. Er kann die vom Kunden gekauften Wertpapiere selbst als 
Verkäufer liefern oder die von ihm verkauften selbst als Käufer übernehmen 
(8400, 1). Dabei ist keineswegs notwendig, daß er Eigentümer der Papiere 
sein muß, die er liefern will; er kann vielmehr eine Baissespekulation eingehen, 
die Papiere seinem Kunden „anfixen‘‘. Das kann freilich nur in den Grenzen 
geschehen, die durch die Bestimmungen des Depotgesetzes gesteckt sind. 
1) Siehe die bei Staub zitierte, in der Leipziger Zeitschrift 1911, S. 234, abgedruckte 
Entscheidung des Kammergerichts.
	        
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