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Kommissionsgeschäft mit Selbsteintritt. 375
so gilt das als Erklärung, daß die Ausführung der Kommission durch Abschluß
des Geschäfts mit einem Dritten für Rechnung des Kommittenten erfolgt sei.““
Ebenfalls aus Vorsicht pflegen die Banken auch auf den Abrechnungen aus-
drücklich zu vermerken, daß sie den Auftrag als Selbstkontrahent ausgeführt
haben. Unbedingt notwendig sind aber diese Bemerkungen nicht, wenn in
Jen Geschäftsbedingungen vereinbart ist, daß sämtliche Aufträge durch Selbst-
eintritt vollzogen werden *).
Der wesentliche Vorteil für den Kommissionär besteht beim Selbsteintritt
darin, daß seine Pflicht zur Rechenschaftslegung beschränkt wird, und er
in jedem Falle nur denjenigen Kurs zu berechnen hat, auf den der Kunde
bei ordnungsmäßiger Ausführung des Auftrags billigerweise Anspruch er-
heben kann. Allerdings enthält das Gesetz auch einige Vorschriften, die sich
in der Praxis kaum erfüllen lassen.
& 400, 2—5 HGB. bestimmt:
„Im Falle einer solchen Ausführung der Kommission beschränkt sich
die Pflicht des Kommissionärs, Rechenschaft über die Abschließung. des
Kaufes oder Verkaufes abzulegen, auf den Nachweis, daß bei dem berechneten
Preise der zur Zeit der Ausführung der Kommission bestehende Börsen- oder
Marktpreis eingehalten ist. Als Zeit der Ausführung gilt der Zeitpunkt, in
welchem der Kommissionär die Anzeige von der Ausführung zur Absendung
an den Kommittenten abgegeben hat.
Ist bei einer Kommission, die während der Börsen- oder Marktzeit aus-
zuführen war, die Ausführungsanzeige erst nach dem Schlusse der Börse
oder des Marktes zur Absendung abgegeben, so darf der berechnete Preis für
den Kommittenten nicht ungünstiger sein als der Preis, der am Schlusse
der Börse oder des Marktes bestand.
Bei einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurse (erster Kurs, Mittel-
kurs, letzter Kurs) ausgeführt werden soll, ist der Kommissionär ohne Rücksicht
auf den Zeitpunkt der Absendung der Ausführungsanzeige berechtigt und ver-
pflichtet, diesen Kurs dem Kommittenten in Rechnung zu stellen.
Bei Wertpapieren und Waren, für welche der Börsen- oder Marktpreis
amtlich festgestellt wird, kann der Kommissionär im Falle der Ausführung
der Kommission durch Selbsteintritt dem Kommittenten keinen ungünstigeren
Preis als den amtlich festgestellten in Rechnung stellen‘.
Beim Selbsteintritt ist also der Kommissionär nicht verpflichtet, auf
Grund des Auftrages ein Gegengeschäft (Deckungsgeschäft) an der Börse
abzuschließen. Er kann die vom Kunden gekauften Wertpapiere selbst als
Verkäufer liefern oder die von ihm verkauften selbst als Käufer übernehmen
(8400, 1). Dabei ist keineswegs notwendig, daß er Eigentümer der Papiere
sein muß, die er liefern will; er kann vielmehr eine Baissespekulation eingehen,
die Papiere seinem Kunden „anfixen‘‘. Das kann freilich nur in den Grenzen
geschehen, die durch die Bestimmungen des Depotgesetzes gesteckt sind.
1) Siehe die bei Staub zitierte, in der Leipziger Zeitschrift 1911, S. 234, abgedruckte
Entscheidung des Kammergerichts.