Das Eigenhändlergeschäft. 379
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erteilt wird und diese ihn an. eine Bank des Börsenplatzes weitergibt. In
diesem Falle ist die Lokalbank fast niemals in der Lage, vor Schluß des Börsen-
verkehrs an ihren Kunden die Ausführungsanzeige abzusenden, weil sie selbst
eine telegraphische Benachrichtigung von der Bank des Börsenplatzes in der
Regel noch nicht erhalten haben kann}).
Das Eigenhändlergeschäft (Propergeschäft) findet namentlich beim
Handel in amtlich nicht notierten Wertpapieren Anwendung. Seine Eigen-
art besteht darin, daß die Bank die Wertpapiere für eigene Rechnung an den
Kunden verkauft oder von ihm übernimmt, und zwar zu einem festen Preise.
Es liegt also nicht die Ausführung eines Auftrages vor, Die Bank berechnet
daher auch keine Provision und Courtage wie beim Kommissionsgeschäft,
sondern ihr Gewinn besteht in dem Unterschied zwischen ihrem Einkaufs-
und Verkaufspreis. Soweit der Kunde, ohne einen Auftrag erteilt zu haben,
mit der Bank z. B. vereinbart, ein Wertpapier zu einem bestimmten Preise
von ihr zu übernehmen, besteht kein Zweifel darüber, daß ein Propergeschäft
vorliegt. Das kann auch der Fall sein, wenn sich der Handel auf Wertpapiere
bezieht, die an einer Börse amtlich notiert werden. Es kommt z. B. vor,
daß ein Kunde nach Schluß des Börsenverkehrs (nachmittags) im Büro der
Bank oder im telephonischen Verkehr ein solches Wertpapier kaufen ‚will.
Die Bank vereinbart mit ihm z. B. einen den letzten Börsenkurs um 2%,
übersteigenden Preis und schließt das Geschäft zu diesem Preise fest ab. Sie
geht dabei von der Erwartung aus, das Papier am nächsten Börsentage zu
einem Kurse kaufen zu können, der niedriger ist, als der dem Kunden berech-
nete Preis. Die Bank geht hierbei ein Risiko ein, da ihre Erwartung sich als
unzutreffend erweisen, der Kurs also z. B. am nächsten Börsentage 4%,
höher notieren kann, so daß die Eindeckung ihr einen Schaden von 2%,
bereitet. Ebenso ist das Bestehen eines Propergeschäfts nicht zweifelhaft,
wenn die Bank z. B. ein Wertpapier von einem Kunden zu einem festen Preise
{ür eigene Rechnung übernimmt; mag es sich um ein amtlich notiertes oder
nicht börsenfähiges Papier handeln. Zweifel entstehen jedoch in rechtlicher
Beziehung, wenn der Kunde die Festsetzung des Preises in das Ermessen
der Bank gestellt hat, sei es auch unter Begrenzung (Limitierung) des Preises.
Will jemand z. B.3000 RM. eines nicht notierten Papieres kaufen, so ist die Bank
in der Regel nicht ohne weiteres in der Lage, ihm das Papier zu einem festen
Kurse zu verkaufen. Sie muß es vielmehr erst besorgen. Die Banken ver-
treten den Standpunkt, daß auch in diesem Falle die Erklärung des Kunden,
ın der er seinen Willen zum Kauf oder Verkauf des Papieres zum Ausdruck
oringt, kein Auftrag zu sein braucht, sondern nur ein Antrag zur Schließung
sines Kaufvertrages. Nach $ 145 BGB. ist der Kunde an den Antrag gebunden;
a8 sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. In den Formularen,
die für den Handel in amtlich nicht notierten Werten verwendet werden, ist
daher auch nicht die Bezeichnung „Auftrag‘ enthalten, sondern „Kaufgebot‘‘,
1) Siehe hierüber: Nußbaum in: Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handels-
rechts, Band IV, Abteilung 2, Seite 614.