380 Das Eigenhändlergeschäft.
bzw. ‚,Verkaufsgebot‘‘. Der Kunde „beauftragt‘‘ die Bank nicht zum Ankauf
oder Verkauf, sondern er „bietet‘“ ihr „an‘‘. Ein solches Formular kann etwa
folgenden Wortlaut haben:
Beispiel Nr. 43.
An die
N
Berlin.
Ich bin Käufer . ; auf
Wir sind Verkäufer und biete... Ihnen daher “an
Nennwert | Wertpapiergattung
Kurs
. Kauf- . $ a3 „... mich ale
Diese Verkauf: ngebote sind verbindlich für uns und gültig DiS ass ee
Auf die vorstehenden ohne Kursbegrenzung oder bestens gegebenen Anerbieten
wollen Sie den Kurs nach billigem Ermessen ($315 BGB.) bestimmen.
Ich mich
Wir erkläre. . I auch mit einer nur teilweisen Annahme der vorstehenden An-
erbieten einverstanden. Ferner erkläre ich mich ausdrücklich damit einverstanden, daß
mir an Stelle der Übersendung eines Stückeverzeichnisses, sofern ein solches ausdrück-
lich noch von mir verlangt werden sollte, die Stücke selbst herausgegeben werden oder
der Herausgabeanspruch an eine zur Verwahrung der Stücke bestimmte dritte Stelle
abgetreten wird.
Unterschrift: .....
Wohnort: .........
Straße: ...
) ie
‚++
„x.
Der letzte Satz ist ohne Bedeutung, wenn ein Eigengeschäft vorliegt, d. h.
also bei fast allen Ausführungen derartiger Kaufsangebote in nicht notierten
Werten. Meist wird die Klausel aber doch hinzugefügt, und zwar für den Fall,
daß in einzelnen Fällen der Charakter des Geschäfts als Eigengeschäft strittig
werden sollte. Das wäre u. a. aus dem Grunde möglich, weil die Bestimmung
des Preises nach billigem Ermessen nach Gerichtsentscheidungen mit dem Be-
griff des Eigengeschäfts nicht ohne weiteres vereinbar sein soll. Eine Ent-
scheidung des Reichsgerichts vom 16. Oktober 19181), die auf Grund des obigen
Formulars getroffen wurde, erklärte, daß ein Kaufvertrag nur vorliege, wenn
ein objektiv bestimmbarer Preis festgesetzt ist. „Verlangt der Kunde, daß zu
einem möglichst günstigen Preise abgeschlossen werden und daß der Bankier
1) Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Band 94, S. 65.