Full text: Die Technik des Bankbetriebes

380 Das Eigenhändlergeschäft. 
bzw. ‚,Verkaufsgebot‘‘. Der Kunde „beauftragt‘‘ die Bank nicht zum Ankauf 
oder Verkauf, sondern er „bietet‘“ ihr „an‘‘. Ein solches Formular kann etwa 
folgenden Wortlaut haben: 
Beispiel Nr. 43. 
An die 
N 
Berlin. 
Ich bin Käufer . ; auf 
Wir sind Verkäufer und biete... Ihnen daher “an 
Nennwert | Wertpapiergattung 
Kurs 
. Kauf- . $ a3 „... mich ale 
Diese Verkauf: ngebote sind verbindlich für uns und gültig DiS ass ee 
Auf die vorstehenden ohne Kursbegrenzung oder bestens gegebenen Anerbieten 
wollen Sie den Kurs nach billigem Ermessen ($315 BGB.) bestimmen. 
Ich mich 
Wir erkläre. . I auch mit einer nur teilweisen Annahme der vorstehenden An- 
erbieten einverstanden. Ferner erkläre ich mich ausdrücklich damit einverstanden, daß 
mir an Stelle der Übersendung eines Stückeverzeichnisses, sofern ein solches ausdrück- 
lich noch von mir verlangt werden sollte, die Stücke selbst herausgegeben werden oder 
der Herausgabeanspruch an eine zur Verwahrung der Stücke bestimmte dritte Stelle 
abgetreten wird. 
Unterschrift: ..... 
Wohnort: ......... 
Straße: ... 
) ie 
‚++ 
„x. 
Der letzte Satz ist ohne Bedeutung, wenn ein Eigengeschäft vorliegt, d. h. 
also bei fast allen Ausführungen derartiger Kaufsangebote in nicht notierten 
Werten. Meist wird die Klausel aber doch hinzugefügt, und zwar für den Fall, 
daß in einzelnen Fällen der Charakter des Geschäfts als Eigengeschäft strittig 
werden sollte. Das wäre u. a. aus dem Grunde möglich, weil die Bestimmung 
des Preises nach billigem Ermessen nach Gerichtsentscheidungen mit dem Be- 
griff des Eigengeschäfts nicht ohne weiteres vereinbar sein soll. Eine Ent- 
scheidung des Reichsgerichts vom 16. Oktober 19181), die auf Grund des obigen 
Formulars getroffen wurde, erklärte, daß ein Kaufvertrag nur vorliege, wenn 
ein objektiv bestimmbarer Preis festgesetzt ist. „Verlangt der Kunde, daß zu 
einem möglichst günstigen Preise abgeschlossen werden und daß der Bankier 
1) Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Band 94, S. 65.
	        
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