Das‘ Eigenhändlergeschäft. 381
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sich bemühen soll, einen solchen zu erzielen, so ist eine Kommission gegeben.‘
Auch auf den Wortlaut des Auftragszettels komme es nicht an. „Ob Eigenhandel
oder Kommission vorliegt, dafür ist nicht die Wahl des Ausdrucks im Auftrag
entscheidend. Der Gebrauch des Wortes Auftrag hindert nicht daß in Wahrheit
ein Kauf vorliegt, und ebenso findet sich der Ausdruck ‚kaufen‘, wenn es sich
in Wahrheit um eine Kommission handelt. Auch eine etwaige Vereinbarung
von Provision deutet nicht mit Sicherheit darauf hin, daß nur eine Kommission
beabsichtigt war.‘ Auch eine allgemeine Vereinbarung in den Geschäfts-
bedingungen, daß die Bank alle Aufträge als Eigenhändler erledige, ändert
nichts an der Rechtslage. Demnach ist also die Eigenhändler-Klausel eigent-
lich nur zulässig, wenn der Kunde einen festen Preis vereinbart, ohne diesen
Preis als Höchstpreis (beim Kauf) oder Mindestpreis (beim Verkauf) zu be-
grenzen.
Betrachtet man die Frage unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, so
ist darauf hinzuweisen, daß beim Handel in amtlich nicht notierten Wert-
papieren für die Banken ein berechtigter Grund vorliegt, als Eigenhändler
und nicht als Kommissionär aufzutreten. Da nämlich, wie auf S. 374 erwähnt
wurde, der Selbsteintritt des Kommissionärs nur stattfinden kann, wenn
die Wertpapiere einen amtlichen Börsen- oder Marktpreis haben, so ist die
Bank, wenn sie nicht als Eigenhändler abgeschlossen hat, gezwungen, beim
Handel in nicht notierten Werten die für sie recht nachteiligen Pflichten des
gewöhnlichen Kommissionärs zu übernehmen (siehe oben, S. 373). Zwar ist es
möglich, auch bei Wertpapieren, die keinen amtlichen Börsen- oder Markt-
preis haben, den Selbsteintritt ausdrücklich zu vereinbaren. Jedoch ist auch
in diesem Falle der Kommissionär verpflichtet, den Nachweis zu führen, daß
bei dem berechneten Preise der zur Zeit der Absendung der Ausführungs-
anzeige bestehende Börsen- oder Marktpreis innegehalten ist (s. S. 375).
Dieser Nachweis läßt sich aber, wenn kein amtlicher Kurs festgestellt und
veröffentlicht wird, nicht erbringen. Allerdings wäre es möglich, daß der
Kommissionär dem Kommittenten die Unterlagen (Schlußnoten) über den
Abschluß des Deckungsgeschäftes vorlegt. Eine solche Verpflichtung würde
aber zu denselben Nachteilen führen, wie die Rechenschaftslegung beim ge-
wöhnlichen Kommissionsgeschäft. Der Kommissionär wäre zwar gesetzlich
nicht verpflichtet, jeden Nachteil bei Ausführung der Kommission selbst zu
tragen. und jeden Vorteil dem Kommittenten zuzuwenden (s. S. 374); aber
er würde diesem tatsächlich jeden Vorteil zuwenden müssen, weil er nicht
beweisen könnte, daß der gesetzlich vorgeschriebene Preis eingehalten und
sein Nutzen nur dadurch entstanden ist, daß der Kurs des Papiers sich
seit dem Zeitpunkt der Absendung der Ausführungsanzeige zu seinen Gunsten
verändert hat. Soweit übrigens das Deckungsgeschäft nicht im freien Verkehr
der Börse abgeschlossen wird, sondern auf andere Weise, z. B. durch Verkauf
von Aktien an einen der Gesellschaft nahestehenden Interessenten, ist es sehr
zweifelhaft, ob von einem Börsen- oder Marktpreis überhaupt gesprochen
werden kann.