386 Provisionssätze. Börsenumsatzsteuer.
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Banken Privatkunden
. Für festverzinsliche inländische Werte in Reichsmark .
2. Für inländische Anleihen in Papiermark, Industrieob-
ligationen, ausländische Renten und in- und ausländische
Aktien, Aktienanteile, Genußscheine, Vorzugsaktien, Kuxe,
Genußrechte, Bezugsrechte und für Bezug junger Aktien
Für Report-, Deport- und Kostgeschäfte bei Prolonga-
tionen in den zum Terminhandel zugelassenen Werten
(nur von einer Seite). .. 0.0.0 00000.0.0.0.4 4
4. Für 7° Deutsche Reichsbahn-Vorzugsaktien. ....
do. im Report-, Deport- und Kostgeschäft. ....
5. Ausländische Banknoten und Sorten. ........
(Falls nicht Nettogeschäft oder Abrechnung zum Geld:
bzw. Briefkurs, siehe S. 236) ;
0,1259
0,209 /,
0,125%
0,125%
0, 10%
0,125%
ı (bei Käufen)
0,25%
0,40%,
0,20%
0,25%
0,20%
0,25%
Sämtliche Sätze werden vom Kurswerte berechnet. Als Mindestprovision
werden bei Bankiergeschäften 0,50 RM., gegenüber der Kundschaft 1 RM.
(bei ausl. Banknoten und Sorten aber nur 0,10 bzw. 0,25 RM. für jede Sorte)
erhoben.
Für Maklergebühren wird der an der Börse übliche Satz (s. S. 345) be-
rechnet. Hat die Bank, wie es häufig vorkommt, Ersparnisse an Courtagen ge-
macht, z. B. durch Kompensation von Kauf- und Verkaufsaufträgen, so ist
zie dennoch berechtigt, dem Kunden den vollen Satz in Rechnung zu stellen.
Seit dem Jahre 1881 bilden die Börsengeschäfte eine wichtige Einnahme-
quelle für den Staat. Von geringen Ausnahmen abgesehen, wird auf jedes
Geschäft in Wertpapieren eine Abgabe erhoben, die Börsenumsatzsteuer.
Die Bezeichnung stammt daher, daß diese Steuer auf die Umsätze erhoben
wird, die in Wertpapieren abgeschlossen werden. Im Gegensatz hierzu versteht
man unter der Gesellschaftssteuer die Abgabe, die bei der Errichtung
von inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, bergrecht-
lichen Gewerkschaften usw., von inländischen Niederlassungen ausländischer
Gesellschaften dieser Art oder bei der Kapitalerhöhung solcher Gesellschaften
erhoben wird. Ebenso unterliegen verzinsliche Schuldverschreibungen und
Rentenverschreibungen inländischer und ausländischer Schuldner, ferner
Aktien ausländischer Gesellschaften, Urkunden über Anteile an solchen usw.
einer Steuer, der sogenannten Wertpapiersteuer. Bei Schuld- und Renten-
verschreibungen inländischer Schuldner entsteht die Steuerpflicht, sobald die
Urkunden erstmalig ausgegeben oder veräußert, verpfändet oder andere, be-
stimmte Geschäfte abgeschlossen werden. Bei den ausländischen Urkunden
entsteht die Steuerschuld, sobald jene Geschäfte erstmalig im Inlande vor-
genommen werden. Befreit von dieser Steuer sind Schuldverschreibungen des
Reichs, der Länder, der inländischen Gemeinden usw. Gesellschaftssteuer und
Wertpapiersteuer werden in der Praxis häufig „Effektenstempel‘ genannt.
Die Berechnung der Börsenumsatzsteuer richtet sich nach den Vor-
schriften des Kapitalverkehrssteuergesetzes vom 8. April 1922, das