Full text: Die Technik des Bankbetriebes

394 Börsenumsatzsteuer (Sätze für Eigenhändlergeschäfte). 
ausländischen Kunden abschließt. Zu beachten ist, daß das Saargebiet als 
Ausland im Sinne des Gesetzes gilt, so daß die im Saargebiet abgeschlossenen 
oder zwischen einem Orte des Inlandes und einem Orte des Saargebiets zu. 
stande gekommenen Geschäfte nur die halbe Steuer erfordern. 
Beträge in ausländischer Währung werden nach dem Tageskurs für 
Auszahlungen in der betreffenden ausländischen Währung umgerechnet, 
Diese Vorschrift gilt natürlich auch dann, wenn das Geschäft zwischen 
zwei im Inlande wohnhaften Kontrahenten derart abgeschlossen wird, 
daß der ausmachende Betrag des Papiers in ausländischer Währung berech: 
net wird. 
Die in der Tabelle (S. 393) angegebenen Sätze für die Weiterbelastung 
der Börsenumsatzsteuer an die Kundschaft gelten nur bei Kommissions- 
geschäften. Ist die Bank also nicht Kommissionär, sondern Eigen- 
händler, so kommen sie nicht in Anwendung. Da, wie wir gesehen haben 
(S. 379), beim Eigenhändlergeschäft die Bank als Käufer oder Verkäufer 
für eigene Rechnung auftritt, so darf sie der Kundschaft die halbe Steuer 
für das etwa abgeschlossene Deckungsgeschäft nicht berechnen. Die Banken 
bringen sogar in solchen Fällen bei Händlergeschäften, also im Verkehr mit 
anderen Banken, nur den halben Satz, im Kundengeschäft dagegen meist den 
vollen Steuerbetrag in Ansatz. 
Eine besondere Bestimmung enthält das Kapitalverkehrssteuergesetz in 
859 Abs.2 für Eigenhändlergeschäfte, wenn sie mit einem auswärtigen Kunden 
durch Vermittlung einer auswärtigen inländischen Geschäftsstelle abgeschlos- 
sen werden. Verkauft z. B. die Dresdner Bank in Dresden einen Betrag nicht 
notierter Aktien an einen Kunden als Eigenhändler und deckt sie sich für 
dieses Geschäft durch Ankauf der Aktien von ihrer Berliner Zentrale oder 
einer anderen Niederlassung ein, so ist eine weitere Steuer zu verwenden. 
Sie beträgt die Hälfte der Händlersteuer. Die Versteuerung hat von der 
Dresdner Niederlassung zu erfolgen. 
Im übrigen sind Geschäfte, die zwischen den Niederlassungen einer 
Bank abgeschlossen werden, steuerfrei. Übernimmt also z.B. die Dresdner 
Niederlassung von der Berliner Zentrale die Wertpapiere, ohne daß zu der- 
selben Zeit ein fester Abschluß mit dem Kunden gemacht ist, so ist der Zusatz- 
stempel nicht zu entrichten, auch wenn ein Auftrag des Kunden erwartet 
wird. Die Dresdner Niederlassung liefert in diesem Falle die Wertpapiere 
aus ihren eigenen Beständen; es liegt also keine Vermittlung vor. Die Be- 
stimmung hat somit eine sehr geringe praktische Bedeutung‘). 
Geschäfte in Bezugsrechten auf neue Aktien oder Genußscheine sind 
steuerpflichtig, und zwar zu demselben Satze, der für die Versteuerung der 
1) Ebenso wie die sog. Kompensationssteuer (siehe unten S. 403) hat diese Zusatz- 
versteuerung zur Zeit überhaupt keine praktische Bedeutung. Nach $ 90b des KVStG. 
findet nämlich bis auf weiteres eine Einziehung der in $ 59 festgesetzten Gebühren nicht 
statt. Der Reichsfinanzminister kann jedoch mit Zustimmung des Reichsrats jederzeit 
eine Wiedererhebung der Steuer verfügen.
	        
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