396 Börsenumsatzsteuer (Wer ist zur Entrichtung verpflichtet ?).
Die Steuer ist für jedes Geschäft einzeln zu berechnen. Beträge, die mehrere
an demselben Tage von denselben Vertragsschließenden in gleicher Eigenschaft
abgeschlossene Geschäfte betreffen, können zusammengerechnet werden ($ 51).
Die Abgabe ist also von dem Gesamtwerte der Geschäfte zu berechnen;
es tritt hierbei oft eine Ersparnis an Stempelgebühren ein, weil nur der Ge-
samtwert und nicht jeder Posten nach oben abzurunden ist. Unterliegen
die Geschäfte jedoch verschiedenen Steuersätzen (z. B. deutsche Staats-
anleihen und Aktien), so kann zwar eine gemeinsame Abrechnung vorgenommen
werden; jedoch kann eine gemeinsame Versteuerung nur bei denjenigen
Werten erfolgen, die demselben Steuersatz unterliegen.
Bevor wir uns mit einigen weiteren Bestimmungen über die Börsen-
umsatzsteuer befassen, ist es notwendig, das bei der Entrichtung der Steuer
anzuwendende Verfahren zu erläutern. $ 70 der Ausf.Best. des Kapital-
verkehrssteuergesetzes bestimmt, wer den Steuerbetrag an den Staat abzu-
führen hat, wer also zur Entrichtung der Börsenumsatzsteuer zunächst
verpflichtet ist.
Nach den ersten Ausführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrssteuer-
gesetz lastete die Pflicht zur Entrichtung der Steuer für die an der Börse
durch einen Makler abgeschlossenen Geschäfte bei diesem. Der Makler hatte
also die Steuer für beide Vertragsteile zu entrichten, d. h. er legte sie für die
eigentlich zur Zahlung verpflichteten Kontrahenten aus und mußte sie zu-
sammen mit der Maklergebühr bei diesen zur Einziehung bringen. Nach
8 70 der neuen Aus- und Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrs-
steuergesetz von 1927 ist bei Händlergeschäften, soweit es sich um Anschaf-
fungsgeschäfte im Inlande handelt, der Händler je zur Hälfte zur Steuer-
entrichtung verpflichtet. Der Makler, der das Börsengeschäft vermittelt
hat, ist also nicht mehr zur Steuerzahlung für die Kontrahenten des Börsen-
geschäfts verpflichtet. Handelt z. B. eine Berliner Bank mit einer Lokalbank
im Reich, so ist jeder Teil zur selbständigen Entrichtung der gleichen Umsatz-
steuer an das von ihm zuständige Finanzamt verpflichtet; auch dann, wenn die
Lokalbank ein Kunde der Berliner Bank ist, also mit ihr in ständiger Geschäfts-
verbindung steht. Dasselbe gilt, wenn zwei Banken an der Börse „direkt“,
also ohne Vermittlung eines Maklers miteinander handeln. Auch in diesem
Falle hat jeder der beiden Kontrahenten die Hälfte des Steuerbetrags abzu-
führen.
Anders ist das Verfahren bei Geschäften, die nicht Händlergeschäfte
darstellen. Sofern es sich um Kundengeschäfte handelt, also um Ge-
schäfte, bei denen nur der eine Teil Händler ist, erfolgt die Steuerentrichtung
in der gleichen Weise wie früher, d.h. ausschließlich durch den Händler.
Dieser entrichtet daher die volle Steuer an das Finanzamt und bringt dem
Kunden, wie wir schon an Hand der Abrechnungen (Beisp. 44—47) gesehen
haben, diesen Betrag nebst der ebenfalls von der Bank auszulegenden halben
Händlersteuer (der „Börsenhälfte‘) für das an der Börse abgeschlossene
Gegengeschäft in Anrechnung. Ist dagegen bei einem Anschaffungsgeschäft