402 Börsenumsatzsteuer (Die Lokalbank als Kommissionär).
sie das Deckungsgeschäft an der Börse abschließt, zweitens der Abschluß
zwischen der Zentralbank und der Lokalbank und drittens der Abschluß
zwischen der Lokalbank und deren Kunden. Würde das Gesetz in einem
solchen Falle die dreifache Versteuerung des Geschäftes verlangen, so bestände
für die Provinzbanken die Gefahr, daß ihre Kunden die Börsengeschäfte zum
Zweck der Ersparnis von Steuergebühren bei den Banken der Börsenplätze
abschließen. Das Gesetz hat daher für diese Fälle eine Erleichterung geschaf-
fen, indem es nur die Steuer für das von der Zentralbank abgeschlossene
Börsengeschäft (Deckungsgeschäft) und für das Geschäft zwischen der Zentral-
bank und der Lokalbank fordert. Dagegen ist das Kommissionsgeschäft
zwischen der Lokalbank und deren Kunden (Abwicklungsgeschäft) steuerfrei.
Die Höhe der Steuer für das zwischen der Zentralbank und der Lokalbank
abgeschlossene Geschäft richtet sich jedoch nach der Art des zwischen der
Lokalbank und deren Kunden zustande gekommenen Abwicklungsgeschäfts,
also danach, ob für dieses Geschäft die Kundensteuer oder die ermäßigte
Händlersteuer in Betracht kommt, oder ob es ein Auslandsgeschäft ist.
Die Verrechnung der Steuer erfolgt bei diesen Geschäften in folgender
Weise. Für das mit der Lokalbank abgeschlossene Geschäft verrechnet die
Zentralbank die halbe Händlersteuer, während die Lokalbank die volle
Kundensteuer abzüglich der halben Händlersteuer zu verrechnen hat, wenn
ihr Kommittent nicht die Händlereigenschaft besitzt und im Inlande wohnt.
[st der Kunde der Lokalbank inländischer Bankier, hat er also selbst die
Händlereigenschaft, so verrechnet die Lokalbank nur die halbe Händler-
steuer; ist er ausländischer Bankier, so hat sie überhaupt keine Steuer zu
verrechnen. Ist der Kunde ein im Auslande ansässiger Privatmann, also
ohne Händlereigenschaft, so hat die Lokalbank die halbe Kundensteuer ab-
züglich der von der Zentralbank bereits verrechneten halben Händlersteuer
an das Finanzamt abzuführen. Nach den Ausführungsbestimmungen ($ 96)
hat die Lokalbank der Zentralbank bei Weitergabe des Auftrags zu erklären,
daß sie als Kommissionär eines anderen handle. Sie kann auch der Zentral.
bank ein für allemal erklären, daß sie als Zwischenkommissionär handele,
falls sie im einzelnen Falle nichts Gegenteiliges mitteilt. Sie hat demgemäß
also Mitteilung an die Zentralbank zu machen, wenn das Geschäft für eigene
Rechnung abgeschlossen wurde. Trotz dieser Bestimmung, die für die Banken
zu Erschwernissen führt, hat jedoch der Reichsminister der Finanzen in einem
Erlaß vom 13. April 1928 — III Rv. 12415 — angeordnet, daß die Nicht-
bezeichnung der Eigen- (Nostro-) Geschäfte durch die Lokalbank von den
Prüfungsbeamten nicht beanstandet werden soll. Für: die Zentralbank sei
die Bezeichnung der Eigengeschäfte ihres Kommittenten steuerlich ohne Be-
deutung, weil sie, gleichgültig ob Kommissionsgeschäft oder Eigengeschäft
ihres Vertragsgegners vorliegt, stets die Hälfte der Steuer für Händlerge-
schäfte abzuführen hat. Für den Prüfungsbeamten ergebe sich das Vorliegen
eines Eigengeschäfts der Lokalbank aber ohne weiteres daraus, daß deren
Kommissionsgeschäfte als solche kenntlich zu machen sind. In die Bücher