der
7er-
zlich
365
ande
lung
‚ent-
räge
B.
„RB er
dern
Ge-
min
ainer
Grb-
der
aser,
der
fen.
bis
Er-
„hen
rben
zann
„A8SBE-
labei
afts-
die,
auf
ıiche
gen
De-
‚stige
ıfach
von
ihe-
;igen
not-
.cmin
weil
nden
zuch
a in
Der Börsenterminhandel in der. Rechtsprech ung. 411
England einen Kredit von einer. Million Pfund. Sterling auf drei Monate auf-
nimmt, wird vielleicht, um nicht das Risiko einer Steigerung des englischen
Pfundes bis zum Rückzahlungstermin übernehmen zu müssen, die ihm ge-
lieferten Devisen zwar zur Beschaffung deutschen. Geldes per Kasse verkaufen,
gleichzeitig aber eine Million Pfund Sterling auf Termin (per drei Monate)
kaufen. Er zahlt dann nur die An- und Verkaufsspesen sowie die meist ge-
ringe Spanne zwischen den Devisensätzen auf Kasse und Termin, schließt
aber jedes Kursrisiko aus. Natürlich muß er in der Regel für das Termin-
geschäft einen Einschuß geben‘).
Insbesondere ist der. Abschluß von Warentermingeschäften zum
Zwecke der Sicherung häufig nicht nur volkswirtschaftlich berechtigt, sondern
geradezu notwendig. So hat sich im Getreidehandel in vielen Fällen das Be-
dürfnis späterer Lieferung erwiesen. Kann der Verkauf des Getreides erst
nach der Ernte erfolgen, so entsteht zu dieser Zeit ein Preisdruck, weil gleich-
zeitig große. Mengen im Markte angeboten werden. Vermag der Landwirt
dagegen auf Grund des voraussichtlichen Ernteergebnisses schon vorher zu
beliebiger Zeit Verkäufe in Getreide mit dem Recht der späteren Lieferung
vorzunehmen, so werden starke Preisrückgänge nach. der Ernte vermieden.
Auch die Rohzuckerfabriken pflegen sich durch Termingeschäfte zu sichern.
Sie kaufen die Zuckerrüben von den Landwirten auf Lieferung und verkaufen
zu gleicher Zeit den Rohzucker auf Termin. Würden sie ein solches Termin-
geschäft nicht abschließen, so könnten sie einen erheblichen Verlust erleiden,
wenn der Preis des Rohzuckers während der Zeit der Rübenverarbeitung sinkt.
Auch Baumwollspinnereien decken sich durch Ankauf von Rohbaumwolle
im Terminhandel gegen das Risiko, das sie durch den Abschluß langfristiger
Garnverkäufe. eingehen.
Die Rechtsprechung hat von jeher das Bestreben erkennen lassen, Börsen-
geschäfte, die den Charakter des Spiels tragen, für rechtsunwirksam zu er-
klären und sie dadurch einzuschränken. So war schon vor dem Inkrafttreten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Deutschland allgemein geltendes Recht,
daß durch ein Spiel eine Verbindlichkeit nicht begründet wird. Als Spiel
betrachtet die Rechtsprechung die. sogenannten reinen Differenzgeschäfte.
Darunter versteht sie Verträge, bei deren Abschluß die Absicht bestand,
die Waren oder Wertpapiere nicht zu liefern, sondern nur die Differenz zwi-
schen dem Kurse des Abschlußtages und dem des Lieferungstages zu zahlen.
Während aber ursprünglich eine übereinstimmende Willenserklärung beider
Parteien verlangt wurde, daß Abmachungen dieser Art tatsächlich getroffen
worden sind, vertrat das Reichsgericht zum ersten Male im Jahre 1892 die
Auffassung, daß aus den Begleitumständen des Vertragsabschlusses die Ab-
sicht der Nichtlieferung und Differenzzahlung geschlossen werden könne?).
1) Weitere Ausführungen über‘ die volkswirtschaftliche Bedeutung des Börsen-
;‚erminhandels siehe Abschnitt 10 dieses Kapitels.‘ ..
2) Siehe Nußbaum, „Die Börsengeschäfte‘‘ in Ehrenberg, Handbuch des gesamten
Handelsrechts, Band IV, Abteilung 2, Seite 628.