Offizielle Börsentermingeschäfte. 417
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nicht gestattet ist, weil das Aktienkapital der Gesellschaften die Mindestgrenze
von 10 Millionen Reichsmark nicht erreicht. Auch fallen hierunter die nur
an ausländischen Börsen zum Terminhandel zugelassenen Werte, z. B. Shares
einer Minengesellschaft, in denen gewöhnlich Geschäfte zu den Usancen
der ausländischen Börse geschlossen werden!). Verbotene Börsentermin-
geschäfte sind solche, in denen der Reichsrat den Terminhandel nicht aus-
drücklich genehmigt hat, wenn es sich um Anteile von Bergwerks- und Fabrik-
anternehmungen handelt, oder von anderen Wertpapieren, wenn sie der
Reichsrat verboten hat?). Zu den verbotenen Termingeschäften gehören dem-
nach auch Termingeschäfte in Kuxen, weil diese Anteile an Bergwerksunter-
nehmungen darstellen. Der Reichsrat kann aber die Genehmigung für den
Terminhandel in Kuxen auf Grund des 863 Börs.G. nicht erteilen, weil die
Voraussetzung hierfür die Genehmigung des Börsenvorstandes ist. Diese
darf aber nicht erfolgen, weil Kuxe keinen Nennwert haben, aber nach
$ 50 Börs.G.3) die Genehmigung des Börsenvorstandes zur Voraussetzung hat,
daß die Gesamtsumme der Stücke, in denen der Terminhandel stattfinden
soll, sich nach ihrem Nennwerte mindestens auf 10 Millionen Reichsmark
beläuft (s. S. 414).
Betrachten wir nun zunächst die Rechtslage beim Abschluß von offi-
ziellen Börsentermingeschäften. Ist das Geschäft zwischen zwei termin-
geschäftsfähigen Personen zustande gekommen, so ist es ohne weiteres ver-
bindlich, also sowohl gegen den Termineinwand als auch gegen den Differenz-
und Spieleinwand geschützt. Der Kunde des Bankiers kann natürlich den
Einwand erheben, daß er nicht zu den im Gesetz genannten termingeschäfts-
:ähigen Personen gehöre. Kommt aber das Gericht zu der gegenteiligen Auf-
fassung, so ist ein offizielles Termingeschäft verbindlich, da der Bankier, wie
wir gesehen haben, immer termingeschäftsfähig ist.
Abschlüsse von Börsentermingeschäften, bei denen beide Teile nicht
börsentermingeschäftsfähig sind, kommen in der Praxis recht selten vor,
weil es sich hierbei nur um Geschäfte zwischen zwei Nichtbankiers handeln
kann, in der Regel aber alle Börsengeschäfte durch die Vermittlung eines
Bankiers abgeschlossen werden. Ihre Rechtsfolgen brauchen uns daher nicht
zu beschäftigen. Von besonderer Wichtigkeit sind dagegen die Termin-
zeschäfte, bei denen nur ein Teil, nämlich der Bankier, termingeschäftsfähig
*) Nach Entscheidungen des Reichsgerichts sind Börsentermingeschäfte an aus-
ländischen Börsen selbst dann keine offiziellen, wenn im Auslande ähnliche Zulassungs-
vestimmungen gelten wie in Deutschland.
?) Das Verbot des Börsenterminhandels, sowohl das generelle für Bergwerks-
aktien usw. wie das spezielle, erstreckt sich nach allgemeiner Rechtsanschauung nur auf
Deutschland. Daher sind die an ausländischen Börsen abgeschlossenen Börsentermin-
zeschäfte selbst dann keine verbotenen (sondern nur inoffizielle), wenn sich diese Ge-
schäfte auf Anteile eines Bergwerksunternehmens erstrecken, wie es z. B. bei Minen-Shares
der Fall ist.
3) In Verbindung mit der Verordnung zur Überleitung des Börsengesetzes in das
neue Währungsverhältnis vom 21. März 1925 (RGBl. Nr. 12, $S. 31).
Buchwald, Bankbetrieb. 9. Aufl.