Full text: Die Technik des Bankbetriebes

Die Sicherheitsbestellung auf Grund des $ 54 Börs.G. 419 
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dem Bankier einen Scheck oder Wechsel zum Einzug übergeben und den 
Erlös zur Sicherheitsstellung benutzen. Das als Sicherheit hingegebene 
Geld braucht vom Bankier nicht getrennt aufbewahrt zu werden; der 
Bankier kann es vielmehr in sein Eigentum überführen, und der Kunde 
erhält eine verzinsliche Forderung an ihn. Als Geld im Sinne des Gesetzes 
werden auch ausländische Banknoten usw. betrachtet. Bei den als Sicherheit 
Jienenden Wertpapieren ist zwar vorgeschrieben, daß sie einen Kurswert 
haben müssen, aber nicht, daß der Kurs amtlich notiert zu werden braucht. 
Auch Wertpapiere, die nur an einer ausländischen Börse gehandelt werden, 
gelten als Sicherheit, sofern sie börsengängig sind. Ausgeschlossen sind jedoch, 
nach herrschender Rechtsanschauung, diejenigen nicht notierten Wert- 
papiere, in denen auch ein nicht offizieller Handel an der Börse nicht statt- 
findet, sondern für die nur in den Preislisten einiger Bankiers Nachfrage- 
und Angebotkurse enthalten sind (s. S. 341). Die als Sicherheit über- 
yebenen Wertpapiere werden in der Regel in Depot genommen und dem 
Kunden wird Nummernaufgabe erteilt, oder das Miteigentum am Sammeldepot 
vereinbart. Indessen ist dies für die Sicherheitsstellung nicht erforderlich, und 
der Bankier kann sich auch in einer besonderen Erklärung auf Grund des 
Depotgesetzes ($2) schriftlich und ausdrücklich die Ermächtigung erteilen 
‚assen, gleichartige Wertpapiere zurückzugewähren oder über die Papiere 
zu seinem Nutzen zu verfügen!). Jedoch ist es, namentlich bei den Groß- 
banken, nicht üblich, eine solche Ermächtigungserklärung zu verlangen, 
da der Kunde auf die als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere keinen Kredit 
in Anspruch genommen hat. Die hinterlegten Wertpapiere zu beleihen, kann 
aber zur Nichtigkeit der Sicherheitsstellung führen. Auch die Gewährung 
eines Darlehns zum Zwecke der Sicherheitsleistung in Geld kann als Um- 
gehung des Gesetzes betrachtet werden?). Dagegen ist es zulässig, daß eine 
Sicherheit in Geld aus dem zur Zeit der Bestellung vorhandenen Guthaben 
des Kunden geleistet wird. Es ist also nicht nötig, daß das Guthaben ab- 
gehoben und bald darauf wieder als Sicherheit eingezahlt wird. Jedoch darf 
die Sicherheitsbestellung nicht aus dem „jeweiligen Guthaben‘ erfolgen. 
Denn der Kunde soll klar erkennen, welchen Einsatz er wagt, einen wie hohen 
Betrag er im ungünstigsten Falle verlieren kann*®). 
Es muß also bei der Sicherheitsstellung in Geld die Höhe des Betrages 
genannt sein, und in der Regel wird dieser Betrag auf ein besonderes Konto 
übertragen oder auf dem gewöhnlichen Konto mit einem Vermerk versehen, 
um ihn von dem sonstigen Guthaben des Kunden auszusondern, Ebenso 
dürfen Wertpapiere, die bereits im Depot ruhen, zur Sicherheitsbestellung 
verwendet werden. Im Depot-Konto werden diese Wertpapiere gleichfalls 
mit einem Sperrvermerk versehen. 
l) Siehe Meyer, Börsengesetz. Anm. 12 zu $ 54. 
?') So z.B. Staub, Anm. 43 im Anhang zu $376 HGB. 
3) Entscheidung des Reichsgerichts (III. Ziv.-Sen.) vom 4. Juni 1915; Juristische 
Wochenschrift 1915, S. 921. 
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