Effektive Erfüllung auf Grund des $57 Börs.G. 423
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lichkeit aus dem Wege zu gehen, daß der Kunde die Bestätigung nicht ab-
sendet, später aber einmal die Rücknahme bzw. Rücklieferung der Stücke
fordert, indem er behauptet, daß er die Leistung nicht angenommen habe,
fügen die Banken noch folgenden Satz hinzu: „Geht diese Zustimmungs-
erklärung nicht binnen fünf Tagen bei uns ein und hören wir innerhalb dieser
Frist nichts Gegenteiliges von Ihnen, so werden wir Ihr Einverständnis mit
anseren Aufgaben voraussetzen.‘ Das gleichzeitig beigefügte Bestätigungs-
schreiben (das der Kunde mit seiner Unterschrift zu versehen hat) lautet
dahin, daß er von den ihm erteilten Aufgaben in allen Teilen gleichlautend
Vormerkung genommen habe. Eine in den Geschäftsbedingungen enthaltene
Klausel, daß die Leistung als genehmigt gelten soll, wenn der Kunde auf deren
Mitteilung innerhalb einer bestimmten Zeit keine Erklärung abgibt, genügt
nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht (s. Kapitel VII, Abschnitt 6)*).
Keinesfalls gilt aber eine Leistung dadurch als bewirkt, daß z. B. der
Gegenwert der gekauften Stücke dem Kunden auf Kontokorrent-Konto be-
lastet und der Debetsaldo vom Kunden anerkannt wird. Immerhin ist auf
Grund der Reichsgerichtsentscheidung vom 22. April 1913?) anzunehmen,
daß auch in diesem Falle das Geschäft nachträglich wirksam wird, wenn der
Kunde auf Kontokorrent-Konto durch inzwischen erfolgte Einzahlungen,
Effektenverkäufe usw. einen Kreditsaldo erhält und diesen ordnungsmäßig
anerkannt hat®).
Gelangen die gekauften Effekten am Ultimo nicht zur Abnahme oder die
verkauften nicht zur Lieferung, sondern wird das Engagement im Laufe des Mo-
nats glattgestellt und ergibt sich einVerlust, so kann sich, wie erwähnt, der Ban-
kier zunächst an die Sicherheit halten. Ob eine Erklärung des Kunden, wonach
er damit einverstanden ist, daß die aus dem Kaufgeschäft am Ultimo zur Ab-
nahme gelangenden Stückezur Lieferung für verkaufte Stückezu verwenden sind,
als Einverständnis „mit der Bewirkung der vereinbarten Leistung‘ im Sinne
des 8 57 zu verstehen ist, erscheint zweifelhaft. Allerdings hat das Reichsgericht
I. Ziv.-Sen.) in seiner Entscheidung vom 20. Februar 1914 (Bank-Archiv
1) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist nicht erforderlich, daß die Ein-
verständniserklärung ausdrücklich erfolgt; es genügt eine stillschweigende, aus den Um-
ständen abzuleitende Willenserklärung. Ob eine solche vorliegt, ist jedoch für den ein-
zelnen Fall nach dessen besonderer Sachlage gemäß den Grundsätzen von Treu und Glau-
ben zu beurteilen. (S. Entscheidung des Reichsgerichts, III. Ziv.-Sen. vom 24. Sept.
1915, abgedruckt im Bank-Archiv XV, 4.)
In einem Urteil vom 18. Mai 1917 (abgedruckt im Bank-Archiv XVII, 8) erklärt
das Reichsgericht, daß die Annahme des Berufungsrichters, die formularmäßige Bestäti-
zung der Monatsrechnungen insbesondere mit den Schlußworten „Ich erkläre mich mit
(hren Maßnahmen einverstanden‘, sei eine Einverständniserklärung im Sinne des $ 57,
rechtsirrig sei. Die Einverständniserklärung erfordert, daß der Erklärende eine Leistung
des anderen. Teiles, eine ihm bewirkte sachliche Erfüllung als eine solohe billigen wollte
und gebilligt hat.
2) Band 82, S. 175f.
3) Anderer Ansicht Nußbaum in: Goldschmidts Zeitschrift für Handelsrecht,
Band 72. 8. 74.