Full text: Die Technik des Bankbetriebes

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Die Erfüllungsleistung auf Grund des $ 55 Börs.G. 425 
bei offiziellen wie inoffiziellen Börsentermingeschäften zulässig; auch bei 
Kunden, die nicht termingeschäftsfähig sind. Bei verbotenen Börsentermin- 
geschäften kommt sie jedoch nicht in Betracht, da $ 57 ausdrücklich auf die 
„nicht verbotenen‘ Geschäfte beschränkt ist. 
Nach $ 55 Börs.G. kann das auf Grund des Geschäfts Geleistete nicht 
deshalb zurückgefordert werden, weil für den Leistenden nach den 88 52 bis 54 
eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Man nennt diese Art der Leistung 
die Erfüllungsleistung. Sie ist nicht mit der Sicherheitsstellung zu ver- 
wechseln, von der sie zuweilen schwer zu unterscheiden ist. Wenn ein Kunde 
dem Bankier z. B. einen Barbetrag übergibt, der zur Befriedigung von For- 
derungen dienen soll, die aus irgendeinem oder aus mehreren mit ihm ab- 
geschlossenen Börsentermingeschäften möglicherweise entstehen werden, so 
liegt ohne Zweifel eine Sicherheitsstellung vor. ‘Denn die Erfüllungsleistung 
muß auf Grund eines bestimmten Geschäfts und zu dessen Erfüllung ge- 
macht sein. Zweifel können daher nur entstehen, wenn die Leistung für ein 
vestimmtes Geschäft gemacht wurde. Die Hingabe von Wertpapieren kann 
in der Regel nur zum Zwecke der Sicherheitsstellung erfolgen, weil der Kunde 
die Wertpapiere dem Bankier nur verpfänden, also deren Eigentümer bleiben 
will, oder wenn formell eine Eigentumsübertragung stattfindet (Sicherheits- 
übereignung), die Absicht darauf gerichtet ist, nach Erledigung der Termin- 
geschäfte die Wertpapiere in das Eigentum des Kunden zurückzuführen. Wenn 
die Wertpapiere dem Bankier mit der Bestimmung übergeben werden, sie 
zu verkaufen, liegt natürlich eine Übergabe an Zahlungs Statt vor, und es 
besteht kein Unterschied gegenüber der Hingabe eines entsprechenden Bar- 
vetrages. Auch beim Abschluß von Blankoengagements kann von einer Er- 
füllungsleistung nicht die Rede sein; denn der Kunde geht nicht die Ver- 
pflichtung ein, später einen Geldbetrag zu zahlen, sondern Wertpapiere zu 
liefern. Er kann daher keine Vorauszahlung leisten, sondern der hingegebene 
Betrag bildet nur eine Sicherheit, aus der sich der Bankier für etwa entstehende 
Forderungen befriedigen soll. Die herrschende Rechtsanschauung geht dahin, 
auch Vorausleistungen auf ein bestimmtes Termingeschäft, wenn sie vor 
Entstehung der Terminverbindlichkeit, also vor Abschluß des Geschäftes 
gegeben sind, als Sicherheit im Sinne des 8 54 und nicht als Erfüllungsleistung 
zu behandeln !). Zahlt der Kunde dagegen vor der. Fälligkeit des Engagements 
(vor dem Ultimo) einen Barbetrag, der dem bis zum Zahlungstage auf Grund 
der Kursentwicklung rechnungsmäßig entstandenen Verluste ungefähr ent- 
spricht, so wird im allgemeinen angenommen, daß eine Erfüllungsleistung vor- 
liegt. Dasselbe gilt, wenn die Einzahlung zur Deckung von Ultimodifferenzen 
geleistet wird, auch wenn diese Differenzen nicht durch eine Glattstellung 
des Engagements, sondern durch ‘Prolongation entstanden sind. Hat also 
z. B. ein Kunde am 3. Oktober RM. 12000 Aktien der Dresdner Bank per 
altimo Oktober mit 175%, gekauft, und sinkt der Kurs bis zum 15. Oktober 
auf 170%, so kann er nach dieser Rechtsanschauung eine bald nach dem 
1) Nußbaum, a. a. O., S. 667.
	        
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